Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_797/2016 KI-generiert

Social Welfare Recipient Versus Local Authorities Regarding Accommodation Directive

Geschäftsnummer 8C_797/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision by a regional court regarding a directive to seek more affordable housing, with a warning that failure to do so might lead to a reduction in social assistance. The court dismissed the complaint on the grounds that the directive was an interim decision that could not be contested unless it caused irremediable legal harm. The individual was unable to demonstrate how their constitutional rights were violated by the decision at this stage, which led to the court’s conclusion that there were insufficient grounds to proceed with the challenge. Additionally, no court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 2 VRPV, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Welfare Recipient Versus Local Authorities Regarding Accommodation Directive: The court dismissed the complaint on the grounds that the directive was an interim decision that could not be contested unless it caused irremediable legal harm. The individual was unable to demonstrate how their constitutional rights were violated by the decision at this stage, which led to the court’s conclusion that there were insufficient grounds to proceed with the challenge. Additionally, no court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfebezüger Richtlinie Recht auf Wohnung Verfahrensrechte Demonstrationsrecht kommunale Gebietskörperschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 2 VRPV
64 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR nur unter der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne,
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The Federal Tribunal did not enter a decision on the appeal based on this article concerning simplified proceedings for procedural deficiencies.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to decide on the waiver of court fees due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter a decision on the appeal based on this article concerning simplified proceedings for procedural deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court fees due to the circumstances of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

605 2021 71 (2021-04-28) · fr
Social Assistance Recipient's Appeal Against Eviction Dismissed Over Housing Size Justification
«…skürzung angefochten werden können (siehe ausführlich BGE 146 I 62, mit zahlreichen Hinweisen; neben vielen Urteil BGer 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 betreffend die Weisung, eine billigere Wohnung zu suchen; vgl. auch GROSS/POFFET, Rechts- schutz g…»
8C_842/2019 (2020-06-30)
Welfare Recipient Challenges Cohabitation Contribution Recalculation and Housing Requirement
«…Entscheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht nicht anfechtbar (vgl. Urteile 8C_662/2018 vom 1. Oktober 2018, 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 oder 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Denn gemäss vorinstanzlichem Entscheid wäre eine allfällige…»
8C_662/2018 (2018-10-01)
Social Assistance Recipient Challenging Housing Mandate and Insurance Coverage Refusal
«…zu suchen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist (Näheres dazu siehe etwa Urteile 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 oder 8C_535/2016 vom 29. August 2016), dass darüber hinaus die zweite Eingabe vom 25. September 20…»
8C_490/2017 (2017-07-28)
Lawyer's Appeal Against Reduced Legal Fee for Non-Appealable Social Assistance Decision Dismissed
«…undesgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in Bezug auf den Kostenentscheid nicht angerufen werden kann (vgl. Urteil 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016; vgl. im Übrigen auch SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6, 8C_378/2016), dass die Beschwerde offensichtlich unz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_797/2016 {T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bürglen,

6463 Bürglen UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. November 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 28. Oktober 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,

dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass vor Vorinstanz die Weisung an den Beschwerdeführer im Streit stand, eine günstigere Wohnung zu suchen, widrigenfalls mit einer Kürzung der Sozialhilfe ab Fristende zu rechnen sei,

dass die Vorinstanz auf die hiegegen erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat,

- beim Anfechtungsobjekt handle es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR nur unter der Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils angefochten werden könne,

- der nicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein müsse,

- im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in welchem erst die Weisung, eine günstiger Wohnung zu suchen, Diskussionsgegenstand sei, ein solcher (noch) nicht vorliege, weshalb der Regierungsratsbeschluss vom........ vor Obergericht nicht anfechtbar sei,

- dem Sozialhilfebezüger gegen einen später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid der Beschwerdeweg ans kantonale Gericht offen stehen würde,

- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und 36 Abs. 1 VRPV/UR dem Rechtsmitteleinleger in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung zu überbinden seien,

dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen darzulegen, inwiefern er durch diesen Entscheid in seinen verfassungsmässigen oder anderen gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbaren Rechten verletzt sein könnte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass abgesehen davon zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgericht selbst betreffend den Kostenentscheid nicht angerufen werden könnte, steht doch ein Zwischenentscheid im Streit, für welchen es aus den im vorinstanzlichen Entscheid dargelegten Gründen an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlt (näheres dazu, insbesondere zur Frage, wann allenfalls später dagegen noch Beschwerde erhoben werden könnte: BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; s. aber auch etwa BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel