Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_795/2016 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Retroactive Disability Pension Revocation Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_795/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the decision made by the Cantonal Administrative Court regarding their eligibility for disability insurance benefits. The Administrative Court determined that the individual's health had improved to a point where they no longer qualified for benefits as of October 1, 2014. This conclusion was based on assessments highlighting the individual's lack of motivation for vocational measures and subjective inability to reintegrate into the workforce, leading to confirmed violations related to the obligation to report changes in their condition. The individual argued against these findings but failed to present sufficient evidence to substantiate their claims, leading to the case not being accepted by the court due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Against Retroactive Disability Pension Revocation Dismissed for Procedural Defects: The Administrative Court determined that the individual's health had improved to a point where they no longer qualified for benefits as of October 1, 2014. This conclusion was based on assessments highlighting the individual's lack of motivation for vocational measures and subjective inability to reintegrate into the workforce, leading to confirmed violations related to the obligation to report changes in their condition. The individual argued against these findings but failed to present sufficient evidence to substantiate their claims, leading to the case not being accepted by the court due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rentenaufhebung Invalidenrente Verfahrensmangel Invalidenversicherung Sozialversicherungsstreitigkeit mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to an obvious defect in the reasoning, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_795/2016 {T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 11. Oktober 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. November 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. November 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 5. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel zur Auffassung gelangte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenverfügung vom 2. April 1998 spätestens ab 1. Oktober 2014 in einer einen Rentenanspruch ausschliessenden Art und Weise verbessert,

dass sie angesichts der von den Gutachtern des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI Basel getroffenen Feststellungen zur fehlenden Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Massnahmen, wie auch der weiteren in den Akten liegenden, diese Aussage bestätigenden Gesprächsnotizen und des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens von 26. Mai 2014, von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit ausging, was in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erlaube,

dass sie alsdann näher prüfte, ob der Beschwerdeführer die von der Verwaltung behaupteten, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Renteneinstellung per 31. Oktober 2014 berechtigenden Meldepflichtverletzungen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit) begangen habe, und dies bejahte, was zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Dezember 2015 führte,

dass der Beschwerdeführer zwar die vorinstanzlich getroffenen Feststellungen zum fehlenden Eingliederungswillen kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (d.h. willkürlich) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; diese lediglich als "inhaltslose und saloppe Ausrede" zu bezeichnen und der Verwaltung vorzuwerfen, sie habe ihm erst gar nie eine Eingliederungsmassnahme angeboten, reicht nicht aus bzw. zielt an der Sache vorbei,

dass, soweit er sodann den Wegfall der Alkoholabhängigkeit andiskutiert, es nicht diese alleine ist, welche er gemäss Feststellungen der Vorinstanz gegenüber der IV-Stelle verschwiegen hatte und insoweit zur rückwirkenden Einstellung der Rentenleistungen berechtigte,

dass damit insgesamt keine hinreichend sachbezogene Beschwerdeführung vorliegt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel