Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_795/2013 KI-generiert

Family Allowance Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Non-Entry Basis

Geschäftsnummer 8C_795/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had not entertained his appeal due to a missed deadline. The individual sought to renew his request for family allowances, but the Swiss Federal Tribunal found that his subsequent complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly regarding showing how the lower court's decision violated the law. As a result, the Tribunal chose not to accept the appeal, noting that the procedural aspects were not adequately addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Family Allowance Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Non-Entry Basis: The individual sought to renew his request for family allowances, but the Swiss Federal Tribunal found that his subsequent complaint did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, particularly regarding showing how the lower court's decision violated the law. As a result, the Tribunal chose not to accept the appeal, noting that the procedural aspects were not adequately addressed.

Schlagwörter

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Familienzulage (Prozessvoraussetzung) Familienzulage Prozessvoraussetzung Zulässige Gründe Fristversäumnis Vorentscheid materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis under which the simplified procedure applies.

Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited to confirm the competence of the Single Judge in cases decided under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be processed due to the lack of a valid appeal submission.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs should be waived due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_795/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) , Murtenstrasse 137a, 3008 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. September 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2013, mit welchem auf das Rechtsmittel des M.________ zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des M.________ vom 4. November 2013 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Ausrichtung von Kinderzulagen dem Sinne nach erneuert wird,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der an-gefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 , 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass die Beschwerde vom 4. November 2013 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, so dass auf das - offensichtlich unzulässige - Rechtsmittel in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass angesichts dieses Ergebnisses auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 4. November 2013, welche ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44 - 48 BGG ), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz