Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_794/2019 KI-generiert

Unemployment Insurance Earnings Reduction Based on Residual Invalidity Degree

Geschäftsnummer 8C_794/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1967-born individual registered for disability benefits in December 2011 due to an exhaustion depression, receiving vocational retraining assistance from the Bern Invalidity Insurance for a new career path from February to October 2015, along with a daily stipend. Further practical training was provided from April 2016 to March 2017. Seeking unemployment benefits, this individual registered with the Biel Regional Unemployment Office in March 2017, where they were granted unemployment benefits starting April 3, 2017. The calculation of these benefits was based on a prior income, reduced due to a 20% disability according to a later disability insurance ruling. Disputing alterations made to the income used for unemployment compensation calculation, the individual argued that a previously decreased income had already been considered, thus questioning the further reduction made by the unemployment insurance agency. However, a regional administrative court ruled against the individual’s appeal, maintaining the adjusted benefit amount, a decision which was subsequently challenged again at the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 22 Abs. 2 AVIG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Unemployment Insurance Earnings Reduction Based on Residual Invalidity Degree: Further practical training was provided from April 2016 to March 2017. Seeking unemployment benefits, this individual registered with the Biel Regional Unemployment Office in March 2017, where they were granted unemployment benefits starting April 3, 2017. The calculation of these benefits was based on a prior income, reduced due to a 20% disability according to a later disability insurance ruling. Disputing alterations made to the income used for unemployment compensation calculation, the individual argued that a previously decreased income had already been considered, thus questioning the further reduction made by the unemployment insurance agency. However, a regional administrative court ruled against the individual’s appeal, maintaining the adjusted benefit amount, a decision which was subsequently challenged again at the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Invalidenversicherung versicherter Verdienst Resterwerbsfähigkeit berufliche Rehabilitation Versicherungsleistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, being the losing party, was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_794/2019

Urteil vom 29. April 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichter Abrecht,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2019 (200 18 345 ALV).

Sachverhalt:

A. Der 1967 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2011 wegen einer Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern gewährte ihm eine Umschulung zum Ausbildner mit eidgenössischem Fachausweis für die Zeit vom 23. Februar bis 30. Oktober 2015, wobei sie ihm ein Taggeld von Fr. 250.40 pro Kalendertag zusprach. Für die Zeit vom 4. April 2016 bis 31. März 2017 gewährte sie ihm zudem eine praktische Ausbildung mit Coaching und Arbeitstraining bei gleich bleibendem Anspruch auf das Taggeld.

Am 29. März 2017 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. September 2017 eröffnete das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern dem Versicherten, er habe ab 3. April 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wobei das Taggeld auf Fr. 245.70 festgelegt werde. Zur Begründung führte es aus, der für die Bemessung des versicherten Verdienstes massgebliche AHV-pflichtige Durchschnittslohn während der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Arbeitslosigkeit (Oktober 2016 bis März 2017) habe Fr. 7616.- betragen, der um 30 % (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG ) zu reduzieren (Fr. 5331.20) und durch die durchschnittlich kontrollierten Tage pro Monat von 21.7 zu teilen sei.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 sprach die IV-Stelle des Kantons Bern dem Versicherten ab 1. November 2015 eine ganze und ab 1. November 2016 bis 31. März 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Zur Aufhebung des Anspruchs hielt sie fest, ab 1. April 2017 sei nur noch ein den Schwellenwert von 40 % nicht mehr erreichender Invaliditätsgrad von 20 % zu ermitteln.

Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst neu ab der Kontrollperiode Februar 2018 auf Fr. 6093.- fest, was einem Vermittlungsgrad von 80 % entspreche. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 9. April 2018).

B. Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern sei anzuweisen, das Taggeld ab 1. Februar 2018 weiterhin gestützt auf den versicherten Verdienst von Fr. 7616.- auszurichten. Mit Entscheid vom 6. November 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 9. April 2018 bestätigt hat, wonach der versicherte Verdienst von ursprünglich Fr. 7616.- rückwirkend ab der Kontrollperiode Februar 2018 um 20 % (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades gemäss Verfügung vom 26. Januar 2018) auf Fr. 6093.- herabzusetzen war.

3.

3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV ) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

3.2. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen ( Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG ). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

3.3. Mit BGE 133 V 524 erkannte das Bundesgericht, dass Art. 40b AVIV - entgegen der eng umschriebenen ratio legis in BGE 132 V 357 - nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeiner Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit betrifft, weshalb eine Korrektur des versicherten Verdienstes im Sinne der Verordnungsbestimmung grundsätzlich auch bei nicht rentenbegründender Invalidität zu erfolgen hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es darum gehe, wie sie selber darlege, zu prüfen, ob die von der Invalidenversicherung bemessene Erwerbsunfähigkeit für die Belange der Arbeitslosenversicherung als unhaltbar erscheine. Sinn und Zweck des Art. 40b AVIV sei, dass die Arbeitslosenversicherung der Bemessung des versicherten Verdienstes nicht ein Einkommen zugrunde lege, das die versicherte Person vor den die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden erzielt habe. Das von ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogene Taggeld der Invalidenversicherung basiere zwar auf dem Einkommen, das er vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen erreicht habe, indessen habe das von der Invalidenversicherung ermittelte Taggeld bereits auf einem um 20 % reduzierten versicherten Verdienst beruht. Im Lichte der ratio legis des Art. 40b AVIV habe das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt, wenn es in Bestätigung des Einspracheentscheids der Arbeitslosenkasse vom 9. April 2018 den versicherten Verdienst erneut um 20 % nach unten angepasst habe.

4.2. Diesen Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer absolvierte während längerer Zeit Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und erhielt dafür ein Einkommen in Form von Taggeld, das der Höhe nach gestützt auf den vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten tatsächlichen Verdienst ermittelt worden war. Mit Blick auf Art. 37 Abs. 1 AVIV ist nicht einzusehen, weshalb die Arbeitslosenversicherung zur Bemessung des versicherten Verdienstes nicht auf das von der Invalidenversicherung während der längere Zeit andauernden beruflichen Eingliederungsmassnahmen zugesprochene Taggeld hätte abstellen sollen, wie das kantonale Gericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 8C_829/2016 vom 30. Juni 2017 E. 6 und 8C_821/2017 vom 4. Juni 2018 E. 7.3) zutreffend erkannt hat. Entscheidend ist allein, was der Beschwerdeführer durchschnittlich vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug verdient hatte (vgl. Art. 37 Abs. 1 AVIV ). Mit Blick auf die Rechtslage ist die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder