Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_794/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 8C_794/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding social assistance. The contested decision, dated September 23, 2013, involved a dismissal of the individual's appeal due to an overly lengthy submission that failed to meet certain legal requirements. The individual subsequently filed a complaint on November 1, 2013, asserting that constitutional rights were violated but did not adequately substantiate these claims in accordance with procedural obligations. The court assessed the formal criteria for such complaints, particularly regarding the need for clear documentation of constitutional violations, and ultimately determined that the complaint did not satisfy the necessary requirements for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Substantiation Requirements: The contested decision, dated September 23, 2013, involved a dismissal of the individual's appeal due to an overly lengthy submission that failed to meet certain legal requirements. The individual subsequently filed a complaint on November 1, 2013, asserting that constitutional rights were violated but did not adequately substantiate these claims in accordance with procedural obligations. The court assessed the formal criteria for such complaints, particularly regarding the need for clear documentation of constitutional violations, and ultimately determined that the complaint did not satisfy the necessary requirements for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Amtshilfe Beweislosigkeit Auslegungsurteile ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Identifies the procedural basis (simplified procedure) used for the decision when not entering upon the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the appeal did not meet the formal requirements for substantiation as required by Art. 42 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision not to levy court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_794/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement , Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum, Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 1. November 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung (Nichteintretensentscheid) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2013,

in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch unter anderem um unentgeltliche Prozessführung und vorsorgliche Massnahmen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet zur Hauptsache einzig die mit Verfügung vom 23.9.13 beurteilte Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel infolge unterlassener Verbesserung der übermässig weitschweifigen Eingabe zu Recht nicht eingetreten ist -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund darstellt; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der EMRK, der BV und der KV nichts zu ändern vermögen,

dass im Übrigen der Beschwerdeführer vor allem Bezug auf materielle (Sozialhilfe-) Gesichtspunkte bzw. andere Verfahren nimmt, welche nicht Gegenstand des hier angefochtenen kantonalen Entscheides bilden, worauf ebenfalls nicht einzutreten ist,

dass deshalb namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in mehreren Verfahren hingewiesen hat,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die (auch übermässig weitschweifige bzw. ungebührliche Züge aufweisende) Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

dass mit dem vorliegenden Urteil das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz