Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_791/2015 KI-generiert

Insured's Refusal to Attend Ordered Expert Assessment Warrants Termination of Benefits Review

Geschäftsnummer 8C_791/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an employee who, while insured for accidents and occupational diseases, suffered a fall and injury while shopping. After the insurance company provided medical treatment and compensation, it later terminated these benefits, granting only a partial disability compensation while denying any pension claim. The insured contested the insurance company's decision, particularly a proposed interdisciplinary examination to assess her ongoing disability. After multiple legal challenges and a refusal by the insurance to reconsider its decision without her compliance with the examination, the matter escalated to the cantonal court, which ultimately dismissed her appeal. The insured then sought a review from the federal court, requesting a more thorough investigation into her case and to be compensated for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 46 ATSG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Insured's Refusal to Attend Ordered Expert Assessment Warrants Termination of Benefits Review: After the insurance company provided medical treatment and compensation, it later terminated these benefits, granting only a partial disability compensation while denying any pension claim. The insured contested the insurance company's decision, particularly a proposed interdisciplinary examination to assess her ongoing disability. After multiple legal challenges and a refusal by the insurance to reconsider its decision without her compliance with the examination, the matter escalated to the cantonal court, which ultimately dismissed her appeal. The insured then sought a review from the federal court, requesting a more thorough investigation into her case and to be compensated for legal fees.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Einstellung von Leistungen Versicherungspflichtverletzung Verfahrensüberprüfung ungenügende medizinische Abklärung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_791/2015

Urteil vom 7. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 21. September 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1953, war als angestellte Apothekerin der B.________ AG obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert, als sie am 18. September 2009 beim Einkaufen in einem Shoppingcenter stürzte und sich am rechten Oberschenkelhals verletzte. Die Zürich übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 24. April 2012 terminierte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. April 2012, sprach der Versicherten für die ihr aus dem Unfall verbleibende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte einen Rentenanspruch.

Im Rahmen des von der Versicherten eingeleiteten Einspracheverfahrens beabsichtigte die Zürich, in der Abklärungsstelle C.________ eine interdisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Da die Versicherte wiederholt Einwände gegen das Vorgehen der Zürich erhob, hielt Letztere mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 an der beabsichtigten Begutachtung in der Abklärungsstelle C.________ sowie am zugestellten Fragenkatalog fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) am 4. April 2013 ab. Das Bundesgericht trat auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_360/2013 vom 6. Juni 2013).

Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 forderte die Zürich die Versicherte auf, innert gesetzter Frist eine schriftliche Zusage zur geplanten Begutachtung in der Abklärungsstelle C.________ zu erteilen. Andernfalls werde die Zürich gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen und auf die Einsprache nicht eintreten. Anschliessend entwickelte sich ein längerer Schriftenwechsel zwischen der Versicherten und der Zürich, in dessen Verlauf die Versicherte wiederholt zum Ausdruck brachte, dass sie sich der von der Zürich beabsichtigten Begutachtung nicht unterziehen werde. Mit Entscheid vom 13. August 2014 trat die Zürich auf die Einsprache nicht ein.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung mit Entscheid vom 21. September 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Akteneinsichtsgewährung zurückzuweisen. Wegen der "mutwilligen Prozessführung" sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der strittigen Mitwirkungspflichtverletzung und deren Rechtsfolgen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Würdigung der umfangreichen Aktenlage mit in allen Teilen zutreffender Begründung - worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht ( Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG ) in unentschuldbarer Weise verletzt habe, und die Zürich folglich unter den gegebenen Umständen zu Recht auf die Einsprache vom 22. Mai 2012 nicht eingetreten sei. Die Zwischenverfügung der Zürich vom 4. Januar 2013 über die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung bei der Abklärungsstelle C.________ basierend auf dem entsprechenden Fragenkatalog und der Sachverhaltsschilderung der Versicherten vom 19. Oktober 2012 war auf dem von der Beschwerdeführerin hiegegen beschrittenen Rechtsweg bestätigt worden. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die angeordnete Begutachtung nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar war. Weiter hat das kantonale Gericht nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb eine Verletzung von Art. 46 ATSG - entgegen der Versicherten - auszuschliessen war, zumal es Letzterer gemäss Entscheid vom 4. April 2013 spätestens in jenem Gerichtsverfahren uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen gewährt hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt in sachbezüglicher Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), legt sie nicht dar und sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die stets - und auch vor Bundesgericht wiederholt - gerügte angebliche Verletzung von Art. 46 ATSG der angeordneten Begutachtung hätte entgegen stehen sollen. Die Vorinstanz hat weder Bundesrecht noch verfassungsmässige Rechte verletzt, indem sie die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2014 geführte Beschwerde abgewiesen hat.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG , ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli