Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_790/2015 KI-generiert

Claimant's Appeal Inadmissible Due to Unreasoned Submission in Invalidity Insurance Claim

Geschäftsnummer 8C_790/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding disability insurance. The complaint was filed with the Federal Court after the Social Insurance Court issued its ruling on September 29, 2015. The applicant's submissions to the Federal Court were found to be insufficient, lacking in necessary legal reasoning and specificity regarding the alleged errors of law committed by the lower court. Consequently, the Federal Court determined that it could not accept the appeal due to these deficiencies, despite prior guidance offered to the applicant on how to address these issues.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Inadmissible Due to Unreasoned Submission in Invalidity Insurance Claim: The complaint was filed with the Federal Court after the Social Insurance Court issued its ruling on September 29, 2015. The applicant's submissions to the Federal Court were found to be insufficient, lacking in necessary legal reasoning and specificity regarding the alleged errors of law committed by the lower court. Consequently, the Federal Court determined that it could not accept the appeal due to these deficiencies, despite prior guidance offered to the applicant on how to address these issues.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Forderungseingabe Gesundheitsbezogene Angaben gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Recht des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because the submission was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used by the Tribunal to justify refraining from levying court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_790/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 29. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2015,

in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2015 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 28. Oktober 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. November 2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 9. November 2015 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass im vorliegenden Fall die Eingaben des Versicherten vom 21./28. Oktober und 9. November 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthalten, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erschöpfen, ohne auf deren Auswirkungen bezüglich der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der in

rentenrelevanter Hinsicht unverändert gebliebenen Erwerbsfähigkeit auch nur ansatzweise einzugehen und ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb - trotz der am 28. Oktober 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 26. Oktober 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben am 2. November 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz