Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_79/2025 KI-generiert

Invalidity Pension Eligibility Based on Pre-Immigration Condition

Geschäftsnummer 8C_79/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Invalidity Pension Eligibility Based on Pre-Immigration Condition: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Vorzustand Betreuungsgutschrift Beitragsforderung Mindestbeitragsdauer Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_79/2025

Urteil vom 27. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2024 (IV.2024.75).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 18. Dezember 2024 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2024, wonach der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente habe. Dabei gelangte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zum Schluss, dass der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise aus seinem Heimatland Marokko im Jahr 2012 invalid im Sinne von

Art. 8 Abs. 1 ATSG

und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 28 ff. IVG

gewesen sei, was die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente gemäss

Art. 36 Abs. 1 IVG

ausschliesse.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Statt dessen legt er den Geschehens- und Krankheitsverlauf allein aus seiner Sicht dar, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Soweit er von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassene, als Beitragszeiten anrechenbare Betreuungsgutschriften für die von ihm vorgenommene Pflege seiner Ehefrau von März 2018 bis Dezember 2021 beanstandet, legt er nicht dar, inwiefern dies vorliegend von Belang sein soll, nachdem von einer bereits im Jahr 2012 vorbestehenden Invalidität auszugehen ist und

Art. 36 Abs. 1 IVG

als Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente allein Beitragszeiten aus der Zeit vor Eintritt der Invalidität zulässt.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

erledigt werden.

5. Das mit Eingabe vom 20. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel