Social Assistance Benefits Denial Upheld Due to Excess Vehicle Asset Value
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over social welfare eligibility, where the appellant challenged a decision made by the Cantonal Administrative Court regarding the denial of social assistance benefits. The authorities argued that the appellant was required to liquidate non-essential assets, specifically a vehicle valued significantly above the local exemption limit, before qualifying for assistance. The court concluded that the liquidation of the vehicle was not deemed unreasonably burdensome or uneconomical, as its value warranted such action. The appellant contested this assertion, but the court found no evidence of arbitrariness in the application of the law and thus upheld the previous decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Assistance Benefits Denial Upheld Due to Excess Vehicle Asset Value: The authorities argued that the appellant was required to liquidate non-essential assets, specifically a vehicle valued significantly above the local exemption limit, before qualifying for assistance. The court concluded that the liquidation of the vehicle was not deemed unreasonably burdensome or uneconomical, as its value warranted such action. The appellant contested this assertion, but the court found no evidence of arbitrariness in the application of the law and thus upheld the previous decision.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.
The request for legal aid was rejected in the dispositive.
The Federal Tribunal waived the collection of court costs in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_79/2015
Urteil vom 25. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Soziale Dienste Oberer Leberberg,
Kirchstrasse 10, 2540 Grenchen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem nicht Beschwerdegrund bildet,
dass insoweit nur überprüft werden kann, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen),
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Willkür vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft,
dass das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist,
dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 139 III 334 E. 4.2.5 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Anwendung von § 10 Abs. 2 lit. c SG/SO einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mit der Begründung verneinte,
- die Beschwerdeführerin sei gestützt auf das in der Sozialhilfe geltende Subsidiaritätsprinzip zunächst verpflichtet, in ihrem Eigentum befindliche, nicht zum unantastbaren Besitz zu zählende Vermögenswerte zu verwerten;
- dazu zu zählen sei ihr Personenwagen, welcher einen erheblich über dem im Kanton Solothurn gemäss § 93 Abs. 1 lit. j SV /SO geltenden Freibetrag von Fr. 2'000.- liegenden Restwert aufweise;
- davon könne lediglich abgesehen werden, wenn dadurch für die davon betroffene Person oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich oder aus anderen Gründen unzumutbar sei;
- dies sei indessen nicht der Fall;
- daher könnten ihr Sozialhilfeleistungen lediglich zur Überbrückung bis zur Verwertung ihres Fahrzeugs ausbezahlt werden;
- die Verwertung sei bis Ende Februar möglich, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin die Leistungen eingestellt würden,
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Bejahung der Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung bemängelt,
dass indessen angesichts des unbestrittenermassen ein mehrfaches über dem Freibetrag liegenden Verkaufswerts des Personenwagens weder in der vorinstanzlichen Bejahung der Wirtschaftlichkeit noch der Zumutbarkeit etwas Willkürliches erblickt werden kann, zumal selbst in der Annahme, der Eintauschwert betrage zur Zeit, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, Fr. 13'500.-, und es bestünde ein Anspruch auf ein anderes, günstige (re) s, unter dem Freibetrag liegendes Fahrzeug, die Verpflichtung, den Differenzvermögenswert zu realisieren, sachlich vertretbar bleibt, insbesondere nicht als krass unangemessene Massnahme bezeichnet werden kann,
dass sich dergestalt die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel