Zurich Social Welfare Appeal Late Submission Dismissal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which dismissed their complaint regarding a late submission relating to a prior resolution from the District Council. The individual argued that the complexity of the matter contributed to the delay in filing their complaint. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to adequately demonstrate how the prior court's dismissal violated any constitutional rights or other relevant legal provisions. Consequently, the request for appeal was not accepted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Zurich Social Welfare Appeal Late Submission Dismissal Upheld: The individual argued that the complexity of the matter contributed to the delay in filing their complaint. However, the Federal Tribunal found that the appeal failed to adequately demonstrate how the prior court's dismissal violated any constitutional rights or other relevant legal provisions. Consequently, the request for appeal was not accepted.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to non-compliance with the requirements for procedural substantiation, applied under the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive the collection of court fees under the stated circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_789/2016
Urteil vom 30. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Birmensdorf,
vertreten durch die Abteilung
Soziales und Gesellschaft,
Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf ZH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. November 2016 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis und gestützt auf kantonale Rechtsbestimmungen auf die bei ihr erhobene Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 7. September 2016 wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer die Komplexität der Angelegenheit als Grund für seine verspätete Beschwerdeerhebung anführt,
dass er damit zwar eine mögliche Erklärung für sein verspätetes Handeln liefert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb das kantonale Gericht deswegen durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbare Rechte verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel