Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Inadequate Appeal Brief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding a 34-day suspension of unemployment insurance benefits, which had been reduced to 23 days. The individual claimed that a signed employment contract, which was mailed on December 3, 2018, arrived late at a potential employer on December 20, due to postal delays, and argued against being held culpable for the delay. However, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed as the appellant failed to adequately engage with the reasoning of the previous court decision and did not substantiate how the lower court erred in law or fact, as required for a valid appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Benefit Suspension Upheld Due to Inadequate Appeal Brief: The individual claimed that a signed employment contract, which was mailed on December 3, 2018, arrived late at a potential employer on December 20, due to postal delays, and argued against being held culpable for the delay. However, the appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed as the appellant failed to adequately engage with the reasoning of the previous court decision and did not substantiate how the lower court erred in law or fact, as required for a valid appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained because the appeal brief did not meet the formal requirements.
Used to rule on the exemption from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_787/2019
Urteil vom 9. Dezember 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. Oktober 2019 (200 19 582 ALV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerdeschrift vom 21. November 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen - sinngemässen - Antrag enthält (Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids vom 24. Oktober 2019 und des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2019, mit dem die ursprünglich verfügte 34tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 23 Tage reduziert worden war), sich der Versicherte aber nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Post manchmal für die Zustellung eines Briefes länger brauche, behauptet, er habe den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag bereits am 3. Dezember 2018 der Post aufgegeben und es treffe ihn kein Verschulden am späten Eintreffen der Sendung bei der potentiellen Arbeitgeberin am 20. Dezember 2018,
dass die Wiedergabe einer eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung zur Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz