Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_786/2019 KI-generiert

Injury Causation Dispute in Workplace Accident Claim

Geschäftsnummer 8C_786/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1966, who as an owner and employee of a company, was insured with the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) for accident-related consequences. On January 19, 2017, the individual fell from a scaffold approximately 1.5 meters high landing on his left side, leading the Suva to acknowledge its liability for the resulting consequences and provide statutory benefits until June 12, 2017. However, they ceased benefits beyond this date, claiming that ongoing complaints were not related to the accident. The Suva later denied responsibility for subsequent complaints through a decision on September 14, 2018, which was upheld after the insured challenged it. The individual’s appeal against this decision was dismissed by the Glarus Cantonal Administrative Court on October 17, 2019. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the cantonal decision and argue for benefits beyond July 19, 2017, claiming that the persistent shoulder complaints were linked to the original accident.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 UVG, Art. 10 UVV; Injury Causation Dispute in Workplace Accident Claim: On January 19, 2017, the individual fell from a scaffold approximately 1.5 meters high landing on his left side, leading the Suva to acknowledge its liability for the resulting consequences and provide statutory benefits until June 12, 2017. However, they ceased benefits beyond this date, claiming that ongoing complaints were not related to the accident. The Suva later denied responsibility for subsequent complaints through a decision on September 14, 2018, which was upheld after the insured challenged it. The individual’s appeal against this decision was dismissed by the Glarus Cantonal Administrative Court on October 17, 2019. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the cantonal decision and argue for benefits beyond July 19, 2017, claiming that the persistent shoulder complaints were linked to the original accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Kausalität der Schulterverletzung Unfallversicherer Unfallversicherungsleistungen medizinische Beweismittel sturzbedingte Körperschädigung Versicherungsleistungsanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using this provision regarding the simplified procedure for manifestly unfounded appeals.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

OG O3V 20 17 (2021-03-16) · ar
Claimant v. Accident Insurer Regarding Disability Benefits Termination and Right to Be Heard
«…en Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). 3.2 Während bei der Frage, ob ein Kausalzusam…»
I 2020 76 (2021-02-12) · sz
Insurance Benefits Denial Appeal for Pseudarthrosis Causation
«…rsonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (Urteile BGer 8C_106/2020 vom 17.3.2020 Erw. 4.1; 8C_786/2019 vom 20.2.2020 Erw. 4.1). 2.6.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungst…»
OG O3V 19 54 (2021-01-07) · ar
Disability Benefits Discontinuation Due to Pre-existing Degenerative Knee Condition
«…ausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). 2.2 Während bei der Frage, ob ein Kausalz…»
OG O3V 18 21 (2020-12-15) · ar
Accident Insurer Liability for Post-Cessation Treatment Costs Due to Conflicting Medical Opinions
«…keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.1 m.w.H.). Aus diesem Grund steht auch im vorliegenden Fall die Prüfung der natürli…»
I 2020 69 (2020-11-13) · sz
Claimant v. Accident Insurance Provider (Benefits Cessation)
«…nderer medizinischer Fachpersonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (vgl. etwa Urteil BGer 8C_786/2019 vom 20.2.2020 Erw. 4.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Er- fahrungstatsa…»
OG O3V 19 49 (2020-11-05) · ar
Insurance Benefits Appeal: Pre-existing Condition Aggravation Following Slip and Fall
«…usalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1, na- mentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). 2.2 Während bei der Frage, ob ein Kau…»
OG O3V 20 3 (2020-11-05) · ar
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits for Eye Injury Causation
«…usalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). 2.2 Während bei der Frage, ob ein Kausa…»
OG O3V 19 30 (2020-11-04) · ar
Accident Insurer Benefits Termination Overturned Due to Insufficient Medical Evidence
«…usammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). 2.2 Im angefochtenen Einspracheentsche…»
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«…alzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers prak- tisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177).…»
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Swiss Federal Supreme Court Upholds Discontinuation of Accident Insurance Benefits Absent Objective Medical Evidence
«…men anderer medizinischer Fachpersonen vor, so werden solche Zweifel in aller Regel zu verneinen sein (vgl. etwa Urteil 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020 E. 4.1). Da der Versicherte nicht aufzuzeigen vermag, dass die über den 31. Oktober 2017 hinaus an…»
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«…alzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers prak- tisch keine Rolle spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2019 vom 20. Februar 2020, E. 3.1, namentlich mit Hinweis auf BGE 129 V 177). d. Während bei der Frage, ob ein Kaus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_786/2019

Urteil vom 20. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 17. Oktober 2019 (VG.2019.00064).

Sachverhalt:

A. Der 1966 geborene A.________ war als Inhaber und Arbeitnehmer der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2017 von einem Gerüst aus einer Höhe von etwa 1,5 Metern auf die linke Körperseite fiel. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch per 12. Juni 2017 ein, da die über dieses Datum hinaus geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Eine Leistungspflicht für die später geltend gemachten Beschwerden lehnte die Suva mit Verfügung vom 14. September 2018 ab. Auf Einsprache des Versicherten hin bestätigte die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 ihre Leistungspflicht bis zum 19. Juli 2017; soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auch über den 19. Juli 2017 hinaus eine Leistungspflicht der Suva zu bejahen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.3. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ( Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Suva per 19. Juli 2017 bestätigt hat.

3.

3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus ( Art. 6 Abs. 1 UVG ). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht ( BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt ( BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

3.2. Die Unfallversicherung erbringt in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 UVG ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Gestützt auf diesen Gesetzesartikel bestimmt Art. 10 UVV , dass der Versicherer seine Leistungen auch zu erbringen hat für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonst wie notwendig gewordene medizinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten erwogen, die über den 19. Juli 2017 hinaus noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr durch das Unfallereignis vom 19. Januar 2017 verursacht. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag keine Zweifel an dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Zwar mag es zutreffen, dass die heute noch bestehenden Beschwerden in erster Linie auf die am 28. November 2018 diagnostizierten Schädigungen in der rechten Schulter zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz jedoch gestützt auf die medizinischen Beurteilungen nachvollziehbar erwogen hat, erscheint ein Sturz auf die linke Seite nicht geeignet, solche Schädigungen an der rechten Schulter auszulösen. Demgegenüber ist keine Stellungnahme einer medizinischen Fachperson ersichtlich, in welcher ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Sturz vom 19. Januar 2017 und den am 28. November 2018 diagnostizierten Schädigungen der rechten Schulter postuliert würde.

4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter unter Hinweis auf Art. 10 UVV geltend, bei gebotener Sorgfalt hätten die behandelnden Ärzten sein Leiden in der rechten Schulter bereits früher entdecken müssen. Wie es sich damit verhält, kann indessen für die vorliegend streitigen Belange offenbleiben: Rechtsprechungsgemäss haftet die Unfallversicherung auch nach Art. 6 Abs. 3 UVG und Art. 10 UVV nicht für eine nicht in einem Zusammenhang mit dem Unfall stehende Krankheit, die bei einer Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG unentdeckt blieb (vgl. BGE 128 V 169 ). Selbst wenn daher von einer verspäteten Entdeckung des Leidens in der rechten Schulter auszugehen wäre, würde dies noch keine Leistungspflicht der Suva für diese - unfallfremde (vgl. E. 4.1 hievor) - Erkrankung auslösen.

4.3. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht eine über den 19. Juli 2017 hinausgehende Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold