Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_786/2008 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Pension Authority (Invalidity Pension Dispute)

Geschäftsnummer 8C_786/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was granted a half invalidity pension by an insurance agency, effective retroactively from September 2004. The individual contested this decision, seeking either a full or three-quarters pension and requested a reassessment based on additional medical documentation. The administrative court upheld the initial decision, prompting the individual to file a complaint regarding the assessment of their pension entitlement. The argument revolved around the validity of the medical evidence used in the determination of their remaining work capacity and the coordination of benefits between invalidity and accident insurance. Ultimately, the higher court found no substantial grounds for the appeal and upheld the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Pension Authority (Invalidity Pension Dispute): The individual contested this decision, seeking either a full or three-quarters pension and requested a reassessment based on additional medical documentation. The administrative court upheld the initial decision, prompting the individual to file a complaint regarding the assessment of their pension entitlement. The argument revolved around the validity of the medical evidence used in the determination of their remaining work capacity and the coordination of benefits between invalidity and accident insurance. Ultimately, the higher court found no substantial grounds for the appeal and upheld the previous rulings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinische Beweismittel halbe Rente sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtsfähigkeit Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to decide the appeal summarily due to obvious lack of merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the Appellant because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_786/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien

H.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 20. August 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Glarus H.________ mit Verfügung vom 19. April 2007 rückwirkend ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abgewiesen hat,

dass H.________ beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen oder einer Dreiviertelsrente beantragen und gleichzeitig auch das Begehren um Rückweisung der Sache "zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung" stellen lässt,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches und die dazu ergangene Rechtsprechung korrekt dargelegt hat,

dass die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage nach der Koordination von Leistungen der Invalidenversicherung einerseits und der Unfallversicherung andererseits hier insofern keine Rolle spielt, als der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches in diesen beiden Sozialversicherungszweigen nicht identisch ist und der Unfallversicherer seinerseits im Zeitpunkt des Erlasses der zur Diskussion stehenden Rentenverfügung der IV-Stelle noch gar nicht über einen Rentenanspruch befunden hat,

dass entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden kann, die dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. Dezember 2005 einerseits und dem Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 6. Januar 2006 andererseits entnommenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - wozu auch die Annahmen zur gesamthaft verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zählen - seien im Sinne der Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert unrichtig,

dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der vorinstanzlichen Beurteilung und insbesondere den beiden erwähnten medizinischen Dokumenten zugrunde liegenden Befunde unvollständig wären,

dass daher kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht und die gegenüber der Vorinstanz erhobene Rüge, insoweit die Begründungspflicht verletzt zu haben, jeglicher Rechtfertigung entbehrt,

dass die Würdigung medizinischer Unterlagen im Übrigen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung gehört und daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung auf Grund von Art. 97 Abs. 1 BGG von vornherein entzogen ist,

dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren schliesslich nicht von Bedeutung sein kann, ob der Zustand, wie er sich auch ohne Unfallereignis präsentieren würde, erreicht worden ist, weshalb auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist,

dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG , insbesondere auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), zu erledigen ist,

dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse Medisuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Krähenbühl