Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_785/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Social Assistance Appeal Due to Deficient Constitutional Argumentation Regarding Procedural Error

Geschäftsnummer 8C_785/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding social assistance, specifically a dismissal ruling dated July 1, 2010. The complainant's submissions were found to lack sufficient legal grounding, as they did not adequately demonstrate how the ruling violated constitutional rights. The court noted that the arguments presented were irrelevant to the core issue and included inappropriate remarks, which could have led to sanctions. Ultimately, the complaint was dismissed, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Social Assistance Appeal Due to Deficient Constitutional Argumentation Regarding Procedural Error: The complainant's submissions were found to lack sufficient legal grounding, as they did not adequately demonstrate how the ruling violated constitutional rights. The court noted that the arguments presented were irrelevant to the core issue and included inappropriate remarks, which could have led to sanctions. Ultimately, the complaint was dismissed, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsrechtliche Rüge Sozialhilfe Verletzung von Verfahrensrechten Kanzleiversehen Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Rechtsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the matter in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used because no court costs are charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_785/2010

Urteil vom 23. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 1. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. August 2010, ergänzt am 10. September 2010, gegen den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH und § 47 Abs. 1 SHG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,

dass vielmehr sämtliche der zahlreichen Vorbringen an der Sache vorbei zielen und überdies Ungebührlichkeiten enthalten, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet und gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG überdies zur Verbesserung angemahnt werden könnten,

dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel