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8C_785/2008 KI-generiert

Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Denial of Default Interest on Late Health Insurance Premium Reductions

Geschäftsnummer 8C_785/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court, which denied the request for late interest on cantonal premium reductions for the years 1999 to 2001. The applicant argued that the denial was unjust, but the court referenced a specific provision in the local law stating that there is no entitlement to interest for late payment of premium reductions. The applicant failed to adequately demonstrate how the application of this provision constituted a legal violation, which ultimately led to the rejection of the complaint by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Denial of Default Interest on Late Health Insurance Premium Reductions: The applicant argued that the denial was unjust, but the court referenced a specific provision in the local law stating that there is no entitlement to interest for late payment of premium reductions. The applicant failed to adequately demonstrate how the application of this provision constituted a legal violation, which ultimately led to the rejection of the complaint by the higher court.

Schlagwörter

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Fürsorge Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Verzugszinsen verfassungsmässige Anforderung Krankenversicherung Demonstrationsrecht Recht auf Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because it did not meet minimum content requirements, leading to a decision not to enter upon the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the nature of the decision (non-entry upon appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_785/2008

Urteil vom 13. Oktober 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

T.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch ihren Vater O.________,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. September 2008 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. August 2008, worin die Ausrichtung von Verzugszins auf für die Jahre 1999 bis 2001 ausgerichtete kantonale Prämienverbilligungen abgelehnt worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerdeführerin, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,

dass die Vorinstanz unter Verweis auf § 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 362, wonach bei verspäteter Ausrichtung der Prämienverbilligung kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Verzugszinsleistungen abgelehnt hat,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Anwendung dieses kantonalen Rechts auf einer Rechtsverletzung beruhen könnte,

dass dergestalt die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel