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8C_784/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Social Welfare Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_784/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Administrative Court concerning social assistance. The petitioner sought to challenge the previous ruling but failed to meet the necessary legal requirements for properly outlining the alleged legal violations in the lower court's decision. Therefore, the Tribunal determined that it could not accept the appeal due to insufficient grounds presented in the complaint. Additionally, it addressed requests for legal aid, concluding that while no court costs would be imposed, the request for legal representation was denied on the basis of the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1-3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Welfare Appeal for Insufficient Substantiation: The petitioner sought to challenge the previous ruling but failed to meet the necessary legal requirements for properly outlining the alleged legal violations in the lower court's decision. Therefore, the Tribunal determined that it could not accept the appeal due to insufficient grounds presented in the complaint. Additionally, it addressed requests for legal aid, concluding that while no court costs would be imposed, the request for legal representation was denied on the basis of the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) verfassungsmässige Anforderung Begründung in der Sache Demonstrationsrecht gesetzliche Vertretung Einstellung der Sozialhilfe Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not contain a legally sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1-3 BGG

The request for free legal representation (Verbeiständung) was rejected due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs for exceptional reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_784/2014

Urteil vom 5. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Alois Zimmermann,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B.________ ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau

vom 18. September 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 24. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. September 2014,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 24),

dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da in der Eingabe nicht in hinreichender Weise dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),

dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),

dass demnach auf die keine rechtsgenügliche Begründung enthaltende Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz