Claimant's Appeal Rejected Due to Lack of Protected Interest in Favorable Verdict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA health insurance dispute arose involving SWICA Versicherungen AG, where an individual, represented in the proceedings, contested a decision regarding the coverage of costs for medically required tube feeding. The insurance initially refused to cover these costs, leading to an appeal that was addressed by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. The court ruled on November 5, 2020, overturning a prior decision from November 16, 2018, and ordered SWICA to cover the full costs of the tube feeding and necessary supplies. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking further claims and a party compensation for the lower court proceedings, but failed to demonstrate a protective interest in altering the favorable ruling that mandated the insurance's cost coverage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Rejected Due to Lack of Protected Interest in Favorable Verdict: The insurance initially refused to cover these costs, leading to an appeal that was addressed by the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. The court ruled on November 5, 2020, overturning a prior decision from November 16, 2018, and ordered SWICA to cover the full costs of the tube feeding and necessary supplies. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking further claims and a party compensation for the lower court proceedings, but failed to demonstrate a protective interest in altering the favorable ruling that mandated the insurance's cost coverage.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in simplified procedure due to non-compliance with formal requirements.
The court decided to dispense with the imposition of court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_782/2020
Urteil vom 28. Januar 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2020 (UV 2019/5).
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. November 2020, mit welchem das Gericht in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. November 2018 die Beschwerde des A.________ guthiess und die Swica Versicherungen AG verpflichtet, die Kosten der ärztliche verordneten Sondennahrung und er dazu benötigten Utensilien zu übernehmen,
in die Beschwerde des A.________ vom 18. Dezember 2020 (Poststempel: 21. Dezember 2020),
in Erwägungen,
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat ( Art. 89 Abs. 1 BGG ),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (sowie des Einspracheentscheids vom 16. November 2018) die Kostenpflicht der Swica in Zusammenhang mit der Sondennahrung ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, mit welchem die Swica zur vollumfänglichen Übernahme der strittigen Kosten für die Sondennahrung und der dazu benötigten Utensilien verpflichtet wird,
dass auf die darüber hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden kann,
dass schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem er durch seinen Vater und Beistand vertreten worden sei, eine Parteientschädigung auszurichten, nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, fehlt es doch an einer Begründung, inwiefern die Verweigerung einer Parteientschädigung gegen Bundesrecht verstossen soll,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold