Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_782/2018 KI-generiert

Public Employment Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims

Geschäftsnummer 8C_782/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant contested a decision by the Thurgau Administrative Court regarding their dismissal from public service employment, which was initiated by the Office for Economic Affairs and Work of the Canton of Thurgau. The dismissal, effective from August 31, 2017, was claimed to have been unjustly executed, alleging it was based on a refusal to perform assigned tasks, subsequent warning, and failure to adjust behavior. The complainant argues there was an arbitrary assessment of evidence and insufficient investigation of their workplace situation, asserting that the dismissal was an inappropriate response to the circumstances. Despite these claims, the Thurgau Administrative Court previously determined the dismissal was lawful, and this appeal to the Swiss Federal Tribunal primarily involves the complainant reiterating their perspective without sufficiently addressing the court's reasoning in terms of constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Public Employment Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Claims: The dismissal, effective from August 31, 2017, was claimed to have been unjustly executed, alleging it was based on a refusal to perform assigned tasks, subsequent warning, and failure to adjust behavior. The complainant argues there was an arbitrary assessment of evidence and insufficient investigation of their workplace situation, asserting that the dismissal was an inappropriate response to the circumstances. Despite these claims, the Thurgau Administrative Court previously determined the dismissal was lawful, and this appeal to the Swiss Federal Tribunal primarily involves the complainant reiterating their perspective without sufficiently addressing the court's reasoning in terms of constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfassungsmässige Anforderung willkürliche Beweiswürdigung Berufsverbot Einrede der Verfassungswidrigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be heard due to a lack of substantiation (deficiency in the statement of reasons).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide exceptionally not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_782/2018

Urteil vom 16. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 29. August 2018 (VG.2018.50/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. November 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 29. August 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),

dass dabei das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nicht selbstständig angerufen werden kann ( BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158); zusammen mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen (Urteile 8C_340/2009 vom 24. August 2009 E. 4.4.2 und 1C_42/2007 vom 29. November 2007 E. 3.6.2),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf kantonales Recht auf den 31. August 2017 hin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers erweise sich als rechtens,

dass er letztinstanzlich eine willkürliche Beweiswürdigung behauptet,

dass er indessen die von der Vorinstanz für sachverhaltsrelevant betrachteten Punkte (Weigerung, ihm zugewiesene Aufgaben auszuführen; Verwarnung deswegen; ausbleibende Anpassung des Verhaltens) nicht näher bestreitet, sondern ausserhalb davon Liegendes beanstandet,

dass er auch nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen keinen Entscheid in der Sache zugelassen haben sollen, insoweit von einer offensichtlich unvollständigen, willkürlich erfolgten Sachverhaltserhebung ausgegangen werden soll; lediglich zu behaupten, weitere Abklärungen zur bereits vorbelasteten Arbeitsplatzsituation hätten getätigt werden müssen, weil damit die behauptete Missbräuchlichkeit der Kündigung hätte belegt werden können, reicht nicht aus, vertritt doch das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Weigerung, gewisse Arbeiten auszuführen, habe es der Beschwerdegegnerin ungeachtet der weiteren Umstände erlaubt, eine Kündigung auszusprechen,

dass, soweit er auch die Kündigung als solche als krass unangemessen rügt, er auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht hinreichend eingeht,

dass sich seine Vorbringen insgesamt auf das Darlegen seiner Sicht der Dinge beschränken, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinreichend konkret einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz damit gegen die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte verstossen haben soll,

dass die Beschwerdeschrift insgesamt offensichtlich an einem Begründungsmangel leidet,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel