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8C_781/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Entry Decision on Accident Insurance Benefits Lacking Specific Legal Argumentation

Geschäftsnummer 8C_781/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding accident insurance, in which an individual appealed against a decision made by the Social Insurance Court of a specific canton. The court had ruled that the appeal was inadmissible due to invalid submission. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Supreme Court, reiterating their request for accident insurance benefits. However, the court found that the complaint failed to meet necessary legal requirements and did not adequately address the procedural dismissal, leading to the rejection of the appeal without further examination. The court also decided not to impose court fees in this instance.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Non-Entry Decision on Accident Insurance Benefits Lacking Specific Legal Argumentation: The court had ruled that the appeal was inadmissible due to invalid submission. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Supreme Court, reiterating their request for accident insurance benefits. However, the court found that the complaint failed to meet necessary legal requirements and did not adequately address the procedural dismissal, leading to the rejection of the appeal without further examination. The court also decided not to impose court fees in this instance.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsvorbehalt Beschwerdelegitimation substantiierte Begründung Wiedererwägung durch den Versicherer Verkehrsunfallschadensersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for decision (non-entrée en matière) based on this procedural provision due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs are to be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_781/2014

Urteil vom 14. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Comité de protection des travailleurs

frontaliers européens,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde,

in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des A.________ vom 22. Oktober 2014 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von Leistungen der Unfallversicherung dem Sinne nach erneuert wird,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass die Beschwerde vom 22. Oktober 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf die Formerfordernisse an Beschwerden bereits wiederholt hingewiesen hat,

dass demzufolge auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz