Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_780/2016 KI-generiert

Claimant Denied Reconsideration of Benefits Termination Following Car Accident Injuries

Geschäftsnummer 8C_780/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was employed as a baker and sustained a spinal injury from a car accident. Following the incident, he underwent two surgeries, and the insurance provider initially covered his medical treatment and provided daily allowances. However, the insurer later ceased all benefits, citing medical reports that contended the second surgery was unrelated to the accident. The individual requested a review of the insurer's decision, arguing that it should be reconsidered due to his ongoing medical issues, but the insurer denied this request. Subsequently, the individual appealed to the administrative court, which upheld the insurer's decision. The individual then sought a judicial review, questioning the compliance of the insurance company's assessments and the administrative court's conclusions regarding the legitimacy of the cessation of benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 17 ATSG, Art. 11 UVV, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG; Claimant Denied Reconsideration of Benefits Termination Following Car Accident Injuries: Following the incident, he underwent two surgeries, and the insurance provider initially covered his medical treatment and provided daily allowances. However, the insurer later ceased all benefits, citing medical reports that contended the second surgery was unrelated to the accident. The individual requested a review of the insurer's decision, arguing that it should be reconsidered due to his ongoing medical issues, but the insurer denied this request. Subsequently, the individual appealed to the administrative court, which upheld the insurer's decision. The individual then sought a judicial review, questioning the compliance of the insurance company's assessments and the administrative court's conclusions regarding the legitimacy of the cessation of benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Wiedererwägung Revision) Wiedererwägung durch den Versicherer Einstellung von Leistungen Unfallversicherer Vorzustand Schleudertrauma medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposes court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to justify denying a party fee to the respondent due to its public-sector activities.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (242)

UV.2024.45 (2025-10-27) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal: Premature Termination of Temporary Benefits, Denial of Disability Pension
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verla…»
UV.2025.33 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Cessation Appeal Regarding Bicycle Accident Causality
«…e Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 2. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2024 einen Sturz auf seine rechte Hand und Sc…»
UV.2025.3 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Appeal Following Industrial Accident Remanded for Reassessment Based on New Medical Evidence
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. J.___ zur ärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2022 (Suva-act. 31…»
UV.2024.61 (2025-10-02) · sg
Insurer Cessation of Disability Payments Following Temporary Aggravation of Pre-existing Condition
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Ab…»
SV2 2024 38 (2025-10-01) · gr
Worker v. Disability Insurance: Foot Injury Impairment Rating Dispute
«…. sentenze del Tribunale federale 8C_527/2020 del 2 novembre 2020 consid. 3.2, 8C_322/2020 del 9 luglio 2020 consid. 3, 8C_780/2016 del 24 marzo 2017 consid. 6.1, entrambe con rif.). 4.3.2. Per quanto riguarda i medici curanti, in particolare i medic…»
UV.2025.9 (2025-09-15) · sg
Integrity Compensation Claim Remanded for Assessment of Uncorrected Hip Impairment and Neglected Psychological Injuries
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses d…»
UV.2025.8 (2025-08-28) · sg
Appeal Rejection: Cessation of Accident Insurance Benefits Due to Lack of Causality for Post-Accident Pain
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 4. Die Beschwerdegegnerin anerkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2023 einen Unfall im…»
SV2 2024 68 (2025-08-27) · gr
Claimant v. Insurer: Appeal Regarding Cessation of Disability Benefits Following Radius Fracture and Subsequent Surgery
«…3, 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2, 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2, 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3, 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1, je m.w.H.). 6. Dem Gericht liegen zur Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit d…»
UV.2024.70 (2025-08-26) · sg
Compensation Appeal for Loss of Integrity Due to Ankle Injury
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. O.___ sprach die B…»
VBE.2024.586 (2025-08-22) · ag
Disability Benefits Termination Upheld Due to Insufficient Causal Link
«…wägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder pro- zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 3 und 8C_620/2016 vom 21. November 2016 E. 3). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwä…»
UV.2024.71 (2025-08-22) · sg
Appeal Dismissed: Insurance Benefits for Accident Injuries Lacking Proven Causation
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen medizinischen Bericht von Dr. med. P.___, Fachärztin FMH…»
UV.2024.50 (2025-08-20) · sg
Accident Insurance Benefits Appeal Regarding Post-Accident Surgery Causality
«…grund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass beim Beigeladenen aufgrund des im Jahr 2011 erlittenen, bei der Beschwerdef…»
UV.2024.64 (2025-08-12) · sg
Accident Insurance Benefits Dispute Remanded Over Rotator Cuff Injury Causality and Right to Be Heard
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). 3. Die Beschwerdegegnerin anerkannte vorliegend zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2023 eine…»
UV.2024.75 (2025-08-11) · sg
Insured v. Insurer (Cervical Spine Benefits Termination)
«…ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2017, 8C_780/2016, E. 6.1). Ein medizinischer Aktenbericht ist beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verla…»
SV2 2024 25 (2025-08-04) · gr
Gardener v. Insurer: Disability Pension Appeal Based on Work Accident Impairment Rating
«…assa in secondo piano (cfr. STF 8C_527/2020 del 2 novembre 2020 consid. 3.2, 8C_322/2020 del 9 luglio 2020 con- sid. 3, 8C_780/2016 del 24 marzo 2017 consid. 6.1, entrambe con rif.). 4.4.4. Per quanto riguarda i medici curanti, in particolare i medic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_780/2016

Urteil vom 24. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich Helsana,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Wiedererwägung; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1971, war seit dem 1. August 1997 als Bäcker bei der Bäckerei B.________ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 8. Oktober 2013 erlitt er bei einem Autounfall eine Verletzung der Wirbelsäule. Gleichentags wurde bei ihm am Kantonsspital Glarus eine Versteifung der Halswirbel (HW) 5 und 6 vorgenommen. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 14. Mai 2014 erfolgte eine zweite Operation, bei welcher die HW 4 und 5 ebenfalls versteift wurden. Gestützt auf die vertrauensärztlichen Berichte des Prof. Dr. med. C.________ vom 19. Mai 2014 und 2. Juni 2014 stellte die Helsana sämtliche Leistungen per 1. Juli 2014 ein und verneinte einen Leistungsanspruch für die Operation vom 14. Mai 2014 (Verfügung vom 30. Juni 2014). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Angesichts der anhaltend geklagten Beschwerden ersuchte A.________ die Helsana am 24. Juni 2015 um eine revisionsweise Überprüfung und wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2014. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe diese Verfügung aus nicht nachvollziehbaren Gründen in formelle Rechtskraft erwachsen lassen. Die Helsana lehnte die Begehren des Versicherten am 3. August 2015 formlos ab. Mit Verfügung vom 6. August 2015, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016, hielt die Helsana an ihrer Auffassung vom 3. August 2015 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 3. November 2016 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 3. November 2016 sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Helsana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen materiellen Revisionsgrund verneint. Dieser bildete jedoch nicht Gegenstand der Verfügung vom 6. August 2015, weshalb es insoweit an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt ( BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426; 131 V 164 E. 2.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bestand für die Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Vorbringen im Gesuch vom 24. Juni 2015 keine Veranlassung, den Fall im Lichte von Art. 17 ATSG bzw. von Art. 11 UVV (Rückfall oder Spätfolgen) zu prüfen.

3. Angesichts der formell rechtskräftigen Leistungseinstellung vom 30. Juni 2014 ist ein rückwirkender Leistungsanspruch des Versicherten nur zu bejahen, wenn der Rückkommenstitel der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) respektive der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG ) gegeben ist (vgl. BGE 127 V 10 E. 4b S. 13 f.). Da die Helsana auf das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015 eintrat, deren Voraussetzungen prüfte und anschliessend einen ablehnenden Sachentscheid fällte, ist dieser einspracheweise und hernach mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Urteil 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Streitig und zu prüfen ist, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der Verfügung vom 30. Juni 2014 zu Recht verneint haben.

4.

4.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden ( BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG ; Urteil 8C_779/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung über den Leistungsanspruch darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 2015 BVG Nr. 43 S. 166, 9C_58/2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

4.2. Hinsichtlich der Würdigung der zweifellosen Unrichtigkeit hat das Bundesgericht festgestellt, dass es für das Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung über sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche nicht genügt, dass der Sozialversicherungsträger oder das Gericht einfach sein Ermessen an die Stelle desjenigen der ursprünglich verfügenden oder beurteilenden Behörde setzt, sofern die damalige Ermessensausübung vertretbar war. Vielmehr muss die neue Ermessensausübung als die klarerweise einzig richtige erscheinen (vgl. Urteil 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen von Prof. Dr. med. C.________ würden auf sämtlichen zur Krankengeschichte des Versicherten existierenden medizinischen Berichten sowie auf den verfügbaren CT- und MRI-Untersuchungsergebnissen bis und mit 21. April 2014 basieren. Diese Akten seien unbestritten umfassend und zum damaligen Zeitpunkt geeignet gewesen, Grundlage eines aktuellen Befundes zu bilden. Ausserdem habe Prof. Dr. med. C.________ ausgeführt, dass der Unfall nur das Segment C5/C6 der Halswirbelsäule betroffen habe. Die Schädigung des Segmentes C4/C5 sei hingegen durch Degeneration entstanden. Dies resultiere aus den medizinischen Vorakten. Jedenfalls ziehe der versicherungsinterne Arzt keine zweifellos unplausiblen Schlüsse oder habe wichtige Akten unberücksichtigt gelassen. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH könne er auch nicht als fachlich offensichtlich ungeeignet gelten, die Sachlage zu beurteilen. Grobe, offensichtliche Fehler bei der Abklärung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage seien keine ersichtlich. Vielmehr sei die Würdigung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt, konkret das Abstützen auf Berichte von Prof. Dr. med. C.________, als vertretbar zu beurteilen.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen. Weiter macht er geltend, die Voraussetzungen für die Beweiskraft eines versicherungsinternen Gutachtens seien nicht gegeben, da der Versicherte weder vom Gutachter persönlich untersucht worden sei, noch eine telefonische Unterredung mit ihm gehabt habe. Ausserdem habe das kantonale Gericht die Invalidenversicherung verpflichtet, eine polydisziplinäre Begutachtung einzuholen. Aufgrund dieses Entscheides vom 28. Januar 2016, hätte die Vorinstanz ebenfalls eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Juni 2014 annehmen müssen.

6.

6.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Nach BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. ist bei der Beweiswürdigung mit Blick auf den Beweiswert eines Arztberichtes entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; Urteil 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1). Reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 8C_674/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

6.2. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten (Urteil 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 5.1). Der orthopädische Chirurg Prof. Dr. med. C.________ verfasste die beiden Aktenbeurteilungen als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. Als solcher ist er, was den Beweiswert seiner ärztlichen Beurteilung angeht, einem versicherungsinternen Arzt gleichzusetzen (Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt jedoch nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 b/ee S. 354).

7. Im Folgenden ist einzig zu prüfen, ob die per 1. Juli 2014 erfolgte Leistungseinstellung aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive aufgrund einer unzulässigen Aktenbeurteilung zweifellos unrichtig gewesen ist. Grundlage der Verfügung bildeten insbesondere die Stellungnahmen des versicherungsinternen Arztes Prof. Dr. med. C.________ sowie die anderen zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten.

7.1. Entgegen dem Beschwerdeführer hat das Bundesgericht wiederholt auf zweifellose Unrichtigkeit geschlossen, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. E. 4.1 hievor mit Hinweisen).

7.2. Der versicherungsinterne Arzt Prof. Dr. med. C.________ führte in seinen beiden Stellungnahmen aus, versicherungsmedizinisch müssten zwei, wenn nicht sogar drei Niveaus der Halswirbelsäule getrennt beurteilt werden. Dabei handle es sich einerseits um die durch eine Bandscheibe verbundenen Halswirbel Nr. 5 und 6 (C5/C6) sowie andererseits um die durch eine Bandscheibe verbundenen Halswirbel Nr. 4 und 5 (C4/C5) und um den obersten Abschnitt der Halswirbelsäule. In Bezug auf das Segment C5/C6 sei aufgrund des Unfalls vom 8. Oktober 2013 von einer Verschlimmerung des Vorzustandes auszugehen. Die daraufhin erfolgte Versteifungsoperation am Unfalltag stehe somit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Auf der Höhe C4/C5 bestehe dagegen ein erheblicher degenerativer Vorzustand, der sehr gut dokumentiert sei. Bereits anhand einer MRI-Untersuchung neun Jahre vor dem Unfall sei die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C4 und C5 als hochgradig pathologisch zu beurteilen gewesen. Die Schädigung sei folglich durch Degeneration entstanden, weshalb die notwendig gewordene Operation vom 14. Mai 2014 als nicht unfallkausal zu betrachten sei. Bezüglich der traumatischen Veränderung der Halswirbelsäule auf Niveau C5/C6 sei nach der Operation inzwischen ein guter stabiler Gesundheitszustand eingetreten, welcher jedoch durch andere pathologische Veränderungen an der Halswirbelsäule ungünstig beeinflusst worden sei. Die aktuell vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen würden nicht mehr die Unfallfolgen betreffen, sondern richteten sich gegen den erheblichen krankhaften Vorzustand an der Halswirbelsäule.

7.3. Unbestritten ist, dass beim Versicherten bereits vor dem Unfall ein erheblicher degenerativer Vorzustand bestand. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Würdigung der medizinischen Akten um materielle Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (E. 4 hievor). Gemäss angefochtenem Entscheid sind die Ausführungen des Prof. Dr. med. C.________ aus versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vertretbar. Es werden keine zweifellos unplausiblen Schlüsse gezogen oder relevante Akten ausser Betracht gelassen. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.1 hievor) ist nicht erkennbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Beurteilung ist daher zu verneinen.

7.4. Daran vermag auch die gegenteilige ärztliche Beurteilung des behandelnden Neurochirurgen Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2014 nichts zu ändern, wonach der Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren zur Folge gehabt habe. Er begründete seine Ansicht lediglich damit, dass die direkt aufgrund des Unfalls erfolgte notfallmässige Operation vom 8. Oktober 2013 erfolgreich verlaufen sei und der Beschwerdeführer dennoch weiterhin an Nackenbeschwerden leide. Damit einhergehend sei ebenfalls zu beachten, dass der Versicherte vor dem Autounfall voll arbeitsfähig gewesen sei, was heute nicht mehr zutreffe. Diese Argumente des behandelnden Arztes beruhen jedoch im Wesentlichen auf der unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" und haben somit keinerlei Beweiskraft (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen).

7.5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer selber geltend, bei der massiven Zunahme der Schmerzen bzw. der Nacken- und Schulterbeschwerden handle es sich um eine nachträglich - das heisst nach Erlass der Verfügung vom 30. Juni 2014 - eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Voraussetzung der Wiedererwägung, wonach eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn kein vernünftiger Zweifel an der - von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit - der Verfügung möglich ist (E. 4 hievor).

7.6. Ein für ihn günstigeres Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch nicht aus der Behauptung abzuleiten, die Vorinstanz hätte von einer zweifellosen Unrichtigkeit ausgehen müssen, weil das Verwaltungsgericht im IV-Verfahren die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verlangt habe. Denn die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung ( BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554; 131 V 362 E. 2.2 S. 366 f.; Urteil 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.2).

7.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Aktenbeurteilung des Prof. Dr. med. C.________ lückenlos, nachvollziehbar und schlüssig ist sowie auf einer umfassenden Würdigung der medizinischen Aktenlage beruht. Die Voraussetzungen an einen versicherungsinternen Aktenbericht sind folglich erfüllt. Wenn die Helsana zum damaligen Zeitpunkt nach der vertrauensärtzlichen Beurteilung auf weitere Abklärungen verzichtete, kann dies nicht nachträglich als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden. Nach damaliger Sach- und Rechtslage war der Gesundheitszustand des Versicherten gestützt auf die versicherungsinternen Feststellungen zuverlässig beurteilbar (vgl. Urteil 8C_425/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 i.f.). Die Vorinstanz hat demnach zutreffend eine zweifellose Unrichtigkeit des per 30. Juni 2014 verfügten folgenlosen Fallabschlusses als Voraussetzung der Wiedererwägung verneint.

8.

8.1. Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen und Einspracheentscheiden zu unterscheiden. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Urteil 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 3.1). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen der prozessualen Revision in E. 3.2 des angefochtenen Entscheides aufgezeigt, in bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage umfassend geprüft und in der Folge verneint hat. Darauf wird verwiesen. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

8.2. Das kantonale Gericht führte aus, die vom Versicherten nachträglich eingereichten medizinischen Akten würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, aufgrund derer ein anderer Entscheid hätte ergehen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Einschätzungen der vom Rechtsschutzversicherer beauftragten Ärzte einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen entsprechen würden, was nicht als prozessualer Revisionstatbestand anerkannt werde.

8.3. Der Versicherte macht geltend, die nachträglich von seinem Rechtsschutzversicherer in die Wege geleiteten medizinischen Abklärungen, welche ergeben hätten, dass die Behandlung der unfallbedingten Beeinträchtigung im Juni 2014 noch nicht abgeschlossen bzw. darüber hinaus angedauert habe, vermöchten eine prozessuale Revision zu begründen. Ihm sei es ausserdem nicht zumutbar gewesen, parallel zu den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw. innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist im Sommer 2014 eigene medizinische Abklärungen zu tätigen.

8.4. Die vom Versicherten eingereichten medizinischen Unterlagen weisen keine für den Entscheid erheblichen neuen Diagnosen auf, sondern basieren lediglich auf einer anderen medizinischen Beurteilung. Sie stellen somit weder neue Tatsachen noch Beweismittel dar, welche eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen würden. Demzufolge sind sie nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision ersuchten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Ferner überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach es ihm unzumutbar gewesen sei, parallel zu den Abklärungen der Beschwerdegegnerin bzw. innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist eigene medizinische Abklärungen zu tätigen. Wie der Versicherte selbst in seiner Beschwerde mehrfach ausführte, war die Helsana aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von Gesetzes wegen verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären ( Art. 43 Abs. 1 ATSG ). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, gegen die am 30. Juni 2014 ergangene Verfügung fristgerecht Einsprache zu erheben und gegebenenfalls den weiteren Rechtsweg zu beschreiten.

8.5. Demnach fällt ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund ausser Betracht, da die Argumente des Versicherten nicht geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Verfügung vom 30. Juni 2014 zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der prozessualen Revision verneint hat.

9.

9.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

9.2. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ) wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen; Urteil 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 5.2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli