Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_779/2020 KI-generiert

Unemployment Insurance Repayment for Concealed Rental Income; Procedural Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 8C_779/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision by the insurance court of the Canton of St. Gallen regarding unemployment insurance. The dispute centered on whether income received from renting out an apartment between July 2017 and January 2018, which was not disclosed to the unemployment insurance fund, should be considered as supplementary income under Swiss law. If so, the question was whether the already paid unemployment benefits amounting to CHF 2625.25 should be reimbursed. The cantonal court concluded that the undisclosed rental income should be attributed to the appellant as income, granting the insurance office the right to reclaim the overpaid benefits. The appellant challenged these points but essentially repeated arguments made in previous proceedings without demonstrating legal errors or incorrect fact-finding by the lower court, leading to the Bundesgericht dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 24 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Repayment for Concealed Rental Income; Procedural Dismissal of Appeal: Gallen regarding unemployment insurance. The dispute centered on whether income received from renting out an apartment between July 2017 and January 2018, which was not disclosed to the unemployment insurance fund, should be considered as supplementary income under Swiss law. If so, the question was whether the already paid unemployment benefits amounting to CHF 2625.25 should be reimbursed. The cantonal court concluded that the undisclosed rental income should be attributed to the appellant as income, granting the insurance office the right to reclaim the overpaid benefits. The appellant challenged these points but essentially repeated arguments made in previous proceedings without demonstrating legal errors or incorrect fact-finding by the lower court, leading to the Bundesgericht dismissing the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Mietzinseinnahmen missbräuchliche Kündigung Arbeitslosigkeit Überversicherung Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because of a formal deficiency in the statement of reasons, applied in the simplified procedure.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The Appellant was referenced regarding the potential imposition of a fine for violating judicial decency.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_779/2020

Urteil vom 14. Januar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 2. November 2020 (AVI 2020/27).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass vor Vorinstanz im Streit stand, ob die der Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli 2017 bis Januar 2018 aus der Vermietung einer Wohnung zugegangenen, der Arbeitslosenkasse verschwiegenen Gelder, als Zwischenverdienst im Sinne vom Art. 24 AVIG angerechnet werden müssen, und bejahendenfalls, ob deswegen bereits ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 2625.25 zurückzuerstatten sind,

dass das kantonale Gericht in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, diese der Arbeitslosenkasse gegenüber verschwiegenen Gelder seien als der Beschwerdeführerin zurechenbares Einkommen zu betrachten, was die Verwaltung dazu ermächtige, die für diesen Zeitraum bereits ausgerichteten, sich nachträglich als zu hoch erweisenden Taggelder im Umfang von Fr. 2625.25 zurückzufordern,

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe weitgehend darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne zugleich in sachlicher Weise aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es insbesondere nicht ausreicht, die eigene Sicht der Dinge unreflektiert wiederzugeben und sämtliche Personen und Institutionen, die sich mit dieser Angelegenheit bisher befasst haben, pauschal als verlogen, eifersüchtig, neidisch und absolut untragbar zu beschimpfen oder ihnen "unverschämte Unterstellungen, falsche Beschuldigungen wie auch Nötigung" vorzuwerfen,

dass es genauso wenig genügt, eigene Beweisführungsregeln aufzustellen ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht angewandten im Widerspruch zur Rechtslage stehen sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass sie auf Art. 33 Abs. 1 BGG verwiesen wird, wonach Personen, die vor Bundesgericht den Anstand verletzen, mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnten,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel