Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_777/2012 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal: Remand on Denial of Free Legal Aid Due to Miscalculation of Indigence

Geschäftsnummer 8C_777/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complaint was filed regarding the denial of a request for free legal assistance by the administrative court of a Swiss canton due to a lack of financial need. The individual challenged this decision, arguing that the court did not adequately consider her financial situation, which included income and expenses from both her and her husband. The administrative court calculated the couple's financial situation and found they had a surplus income, concluding that the individual was not financially needy. However, the individual subsequently argued that there were additional expenses that had not been adequately accounted for in the review process, affecting her eligibility for legal aid. The case was brought before the Federal Tribunal to re-evaluate the determination of financial need and the associated legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 99 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; Invalidity Insurance Appeal: Remand on Denial of Free Legal Aid Due to Miscalculation of Indigence: The individual challenged this decision, arguing that the court did not adequately consider her financial situation, which included income and expenses from both her and her husband. The administrative court calculated the couple's financial situation and found they had a surplus income, concluding that the individual was not financially needy. However, the individual subsequently argued that there were additional expenses that had not been adequately accounted for in the review process, affecting her eligibility for legal aid. The case was brought before the Federal Tribunal to re-evaluate the determination of financial need and the associated legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit) Invalidenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bedürftigkeit Verzugskosten gesetzliche Vertretung Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited to establish the admissibility of the appeal against the refusal of free legal aid for the cantonal proceedings.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 99 BGG
Cited to declare the introduction of certain evidence (amortization payments and property maintenance costs) in the federal appeal procedure as inadmissible.
Art. 29 Abs. 3 BV
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - als eine für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbare Voraussetzung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; Art. 61 lit. f ATSG ) - zu Recht verneint hat.
Art. 61 lit. f ATSG
1 und 2 BGG ; Art. 61 lit. f ATSG ) - zu Recht verneint hat.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Used as the basis for admitting review and correction of the factual finding regarding property maintenance costs based on defective foundations (Rechtsverletzung).
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG
Cited in the reasoning when considering the requirements for granting free legal aid (though not explicitly in the final operative part, it establishes the basis for the issue).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 Abs. 2 BGG

Used as the basis for admitting review and correction of the factual finding regarding property maintenance costs based on defective foundations (Rechtsverletzung).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning when considering the requirements for granting free legal aid (though not explicitly in the final operative part, it establishes the basis for the issue).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 4 BGG regarding the decision not to levy court costs on the Canton of Bern.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited concerning the successful appellant's entitlement to party compensation from the Canton of Bern for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal against the refusal of free legal aid for the cantonal proceedings.

Art. 99 BGG

Cited to declare the introduction of certain evidence (amortization payments and property maintenance costs) in the federal appeal procedure as inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

8C_495/2022 (2022-12-23)
Social Assistance Recipient Must Repay Undisclosed Foreign Transfers.
«…en: Urteil 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 mit Verweis auf die Urteile 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird…»
A 2021 3 (2022-09-01) · zg
Cantonal and Federal Income Tax Assessment 2019: Alimony Deduction Precludes Children's Tax Relief
«…tpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – in demjenigen der Entscheidfindung (BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1). 9.2 Dem Rekurrenten wurde bereits im Verfahren A 2020 4 die unentgeltliche Rechtspf…»
8C_287/2021 (2021-12-06)
Claimant Denied Legal Aid for Insufficient Financial Documentation
«…hen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (zum Ganzen: Urteile 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird…»
9C_560/2019 (2020-01-21)
Invalidity Pension Cessation Upheld; Legal Aid Reassessment Ordered Due to Obsolete Indigence Finding
«…ingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 mit Hinweis auf 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2). 4.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, mittels aufgelegtem Formular zur Abklärung der prozessu…»
605 2017 143 (2018-06-13) · fr
Unemployment Benefit Overpayment Repayment Barred by Forfeiture Period
«…uchseinreichung oder – bei seither eingetretenen Veränderun- gen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungs- rech…»
601 2017 127 (2018-05-02) · fr
Foreign National's Appeal for Cantonal Change of Residence Dismissed Due to Expired Permit
«…uchseinreichung oder – bei seither eingetrete- nen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtl…»
9C_784/2017 (2018-01-12)
Disability Pension Appeal: Denial of Legal Aid Overruled Due to Excessive Formalism
«…- wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (zum Ganzen: Urteil 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3. Die Vorinstanz erwog, die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführe…»
RB170040 (2017-12-15) · zh
Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Judicial Notice in Guarantee Obligation Claim
«…ei auf – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hin- gewiesen wird, sei es, dass sie solche selber feststellt (vgl. BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGer 4A_645/2012 vom 19. März 2013, E. 3.3 m.w.H.). Fehlen namentlich Ausführungen z…»
LY170018 (2017-10-04) · zh
Wife Granted Cost Advance and Legal Aid in Divorce Proceedings
«…Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wer- den (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). Bereits im Eheschutzverfahren zeigte sich, dass die Be- klagte sich immer wieder um neue…»
LE150023 (2015-09-30) · zh
Marital Separation, Property Division, Spousal Support Modification, and Custody Appeal
«…einer Partei auf wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinz…»
RE150007 (2015-09-30) · zh
Applicant v. Respondent (Denial of Legal Aid for Failure to Prove Indigence Regarding Property Assets)
«…einer Partei auf wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (BGer 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hin- weisen). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hi…»
PC150019 (2015-08-18) · zh
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Failure to Substantiate Assets in Divorce
«…hr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). 3. Der Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführe- rin zufolge Ve…»
LZ150007 (2015-07-13) · zh
Custody Jurisdiction and Denial of Psychological Evaluation in Partial Judgment Appeal
«…. 7/8). Bei Amortisationszahlungen handelt es sich um Ersparnisse, welche nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGer 8C_777/2012 vom 7. Ja- nuar 2013 E. 5.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 117 N. 11). Wird im Übrigen a…»
RU140014 (2014-06-17) · zh
Applicant's Appeal Against Denial of Free Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation of Indigence
«…2.1.3 mit weiteren Hinweisen; -6- 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen,…»
RB130047 (2014-03-25) · zh
Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid Due to Unsubstantiated Indigence and Foreign Assets
«…lfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs be- nötigt (Urteil 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). Wer, wie vorliegend der Kläger, durch einen Rechtsanwalt vertreten…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_777/2012

Urteil vom 7. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A. In einem von M.________ geführten Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern deren Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. August 2012 mangels Bedürftigkeit ab.

B. Hiegegen lässt M.________ Beschwerde am Bundesgericht führen mit dem Begehren, ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung für das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle des Kantons Bern verweist auf den kantonalen Entscheid und verzichtet wie auch das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme zur Sache.

Erwägungen:

1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. August 2012 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ( Art. 82 ff. BGG ) zulässig, da die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49).

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Abs. 1); neue Begehren sind unzulässig (Abs. 2).

3. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - als eine für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbare Voraussetzung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; Art. 61 lit. f ATSG ) - zu Recht verneint hat.

3.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2). Massgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auch in demjenigen der Entscheidfindung ( BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Urteil 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1; ALFRED BÜHLER, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.).

3.2 Grundsätzlich ist es Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall auch der aktuelle Grundbedarf der das Gesuch stellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Allenfalls unbeholfene Recht Suchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Gelingt es der Gesuch stellenden Person - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist darüber hinaus indessen nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären. Auch muss sie nicht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie hat den Sachverhalt lediglich dort (weiter) abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (vgl. Urteil 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 188 f.).

4.

4.1 Das kantonale Gericht hat Einnahmen von monatlich Fr. 6'092.- berücksichtigt, welche aus dem durchschnittlichen Monatseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 1'218.-, der diesem ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung von (einschliesslich Ergänzungsleistungen) Fr. 4'713.- und einer Gutschrift der Einwohnergemeinde von Fr. 161.- resultieren. Die monatlichen Ausgaben setzen sich laut angefochtener Verfügung aus dem Grundbetrag für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann von Fr. 1'700.-, den Unterhaltskosten für die beiden Söhne von Fr. 1'200.-, einem 30%igen zivilprozessualen Zuschlag von Fr. 870.-, Hypothekarzinsen von Fr. 674.-, Krankenversicherungskosten von Fr. 913.- sowie Arbeitswegkosten des Ehemannes von Fr. 443.- zusammen und belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 5'800.-. Verglichen mit den Einnahmen von Fr. 6'092.- resultiert somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 292.- monatlich, der es der Beschwerdeführerin nach vorinstanzlicher Auffassung ermöglicht, die Prozesskosten innert Jahresfrist zu tilgen.

4.2 Geltend gemacht wird, bei der Bestimmung des monatlichen Zwangsbedarfs seien nebst zwingend zu leistenden Amortisationszahlungen von Fr. 300.- pro Monat mit dem Liegenschaftsunterhalt verbundene Nebenkosten von monatlich Fr. 523.-, die auswärtige Verpflegung des Ehemannes von Fr. 100.- sowie eine steuerliche Belastung von Fr. 20.- (je monatlich) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

5.

5.1 Dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss Rahmenfinanzierungsvertrag vom 9. März 2009 ihrer Bank gegenüber verpflichtet haben, quartalsweise Fr. 900.- zu amortisieren, wurde im kantonalen Verfahren lediglich durch den mit "obligatorische Amortisationen" bezeichneten Posten von Fr. 300.- in der Auflistung der monatlichen Auslagen zwar erwähnt, allein damit aber nicht hinreichend klar begründet. Erst im bundesgerichtlichen Verfahren werden entsprechende Bestätigungen der Bank vom 10. und 19. September 2012 eingereicht und eine substantiierte Begründung vorgetragen, was sich mit Blick auf Art. 99 BGG als unzulässig erweist. Dem kantonalen Richter lagen keine solchen Erklärungen und Dokumente vor, sodass er seinerzeit von den verbindlich vereinbarten Amortisationszahlungen keine genauere Kenntnis hatte. Ob er sich diesbezüglich von Amtes wegen zu näheren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen, kann dahingestellt bleiben. Wirtschaftlich betrachtet sind Amortisationszahlungen nämlich als Ersparnisse zu sehen, welche auf der Ausgabenseite ohnehin nicht zu Buche schlagen (vgl. Urteile 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 2.2, 8C_743/2010 vom 24. März 2011 E. 5.2; ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 163 Fn. 128).

5.2 Ebenfalls erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und damit verspätet ( Art. 99 BGG ) belegt wurden die behaupteten, im kantonalen Verfahren jedoch nicht einmal erwähnten Nebenkosten, welche mit dem Unterhalt der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verbunden sind. Dass solche Auslagen anfallen, auch wenn sie im erstmaligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - wohl versehentlich - unerwähnt blieben, musste jedoch auch dem kantonalen Richter bewusst sein. Weil er diesbezüglich keinerlei weitere Abklärungen vorgenommen hat - wie er dies etwa mit Verfügung vom 19. Juli 2012 bezüglich der auswärtigen Verpflegungskosten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (erfolglos zwar) auch getan hat - beruht seine Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkte auf mangelhaften Grundlagen, was als Rechtsverletzung einer bundesgerichtlichen Berichtigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG grundsätzlich zugänglich ist (E. 2 hievor). Ermessensweise sind die Nebenkosten mit minimal Fr. 150.- zu veranschlagen.

Da mithin aus der Gegenüberstellung von Einkünften und Ausgaben ein Überschuss von weniger als Fr. 150.- resultiert, ist die Bedürftigkeit mit Blick auf die anfallenden Gerichts- und Parteikosten von rund Fr. 3'000.- zu bejahen.

5.3 Da die unentgeltliche Rechtspflege somit nicht wegen fehlender Bedürftigkeit verweigert werden kann, wird die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für deren Gewährung (fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde, Gebotenheit anwaltlicher Vertretung) zu prüfen haben und hernach erneut über das diesbezüglich gestellte Gesuch befinden.

6. Vom Kanton Bern können keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BGG). Hingegen hat die im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegende Beschwerdeführerin ihm gegenüber Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Ihr Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl