Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_776/2014 KI-generiert

Offset Printer v. Invalidity Insurance: Income Calculation and Degree of Invalidity for Pension Denial

Geschäftsnummer 8C_776/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for disability benefits due to chronic back pain that rendered him unable to work in his profession as an offset printer. The relevant social insurance office conducted assessments and ultimately denied the claim, citing a lack of sufficient disability rating. The individual contested this decision, but the regional court upheld the denial, leading to an appeal. The appellant sought at least a partial pension based on his claimed inability to work, disputing the assessed valid income and arguing for a larger deduction from the standard earnings due to his health condition and age. The matter revolves around the correct evaluation of his disability and income comparison to determine eligibility for disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Offset Printer v. Invalidity Insurance: Income Calculation and Degree of Invalidity for Pension Denial: The relevant social insurance office conducted assessments and ultimately denied the claim, citing a lack of sufficient disability rating. The individual contested this decision, but the regional court upheld the denial, leading to an appeal. The appellant sought at least a partial pension based on his claimed inability to work, disputing the assessed valid income and arguing for a larger deduction from the standard earnings due to his health condition and age. The matter revolves around the correct evaluation of his disability and income comparison to determine eligibility for disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Valideneinkommen Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsversicherung Einkommensvergleich Rentenanspruch Invaliditätsgrad Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 126 V 76
Der Beschwerdeführer macht geltend, der standardisierte Bruttolohn sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht mit einem Abzug gemäss BGE 126 V 76 von 5 %, sondern von 25 % herabzusetzen.
BGE 137 V 71
Invalidity Insurance: Review of Abatement on Statistical Income
BGE 132 V 393
Swiss Federal Insurance Court on Scope of Judicial Review in Disability Assessment
9C_93/2008
Foreman's Disability Benefits Appeal Regarding Income Comparison and Pension Rate
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant is ordered to bear the costs of the federal court proceedings based on this provision.

Art. 16 ATSG

The final decision confirms the lower court's ruling based on the income comparison according to this article, which resulted in a disability degree below the relevance threshold.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_776/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen ,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 9. September 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 17. November 2011 wegen chronischer Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Oberschenkel zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen. Laut Auskünften des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. April 2012 litt der Versicherte an einer chronischen und therapieresistenten Lumboischialgie ohne neurologisch nachweisbare Ausfälle, weswegen er im angestammten Beruf als Offset-Drucker nicht mehr arbeitsfähig war; hingegen waren ihm körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule uneingeschränkt zumutbar. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 22. Februar 2013).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 9. September 2014).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Mai 2012 eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an das kantonale Gericht bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Zu prüfen sind die der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legenden (hypothetischen) Vergleichseinkommen. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen anhand der Angaben der Druckerei B.________ AG vom 29. November 2011, der monatlichen Lohnabrechnungen der vorangegangenen Jahre sowie der Einträge im Individuellen Konto auf Fr. 95'550.- beziffert. Sie hat sich einlässlich mit der allein streitigen Frage befasst, ob es sich bei dem im Jahre 2011 erstmals zusätzlich abgerechneten Betreffnis von Fr. 7'350.-, das einem Monatslohn entsprach, um ein Dienstaltersgeschenk nach über 35-jähriger Betriebszugehörigkeit oder aber um eine Gratifikation im Sinne eines künftig regelmässig zu leistenden 14. Monatsgehalts, mithin um eine deutliche und dauernde Lohnerhöhung handelte. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Versicherte mit dem Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2011 per Ende 2011 um eine den Jahren der Betriebszugehörigkeit entsprechende Abgangsentschädigung aus gesundheitlichem Grund bat. Unter diesen Umständen ist wenig plausibel, inwiefern die Vorinstanz zu der zur Diskussion stehenden Frage weitere Abklärungen hätte treffen sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

3.2.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat weiter erkannt, dass das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE), Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Männer, zu ermitteln sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, der standardisierte Bruttolohn sei entgegen der vorinstanzlichen Bemessung nicht mit einem Abzug gemäss BGE 126 V 76 von 5 %, sondern von 25 % herabzusetzen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er vermöge seine Arbeitskraft bei fortgeschrittenem Alter und angesichts der körperlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg zu verwerten.

3.2.2.

3.2.2.1. Die Frage nach der Höhe des im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten Abzuges vom Tabellenlohn ist eine Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

3.2.2.2. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung, wonach das (fortgeschrittene) Alter bei Personen, die infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus der Berufskarriere herausgerissen werden, zusammen mit anderen konkreten Faktoren die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erschweren und damit einen abzugsrelevanten Umstand bilden kann, zutreffend dargelegt (vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 7.3). Sie hat erkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gesundheitlich bedingten Aufgabe des während über 35 Jahren ausgeübten Berufs als Offsetdrucker 55 Jahre alt gewesen war, womit ihm noch eine Aktivitätsdauer von 10 Jahren in einer den körperlichen Einschränkungen besser angepassten Erwerbstätigkeit verblieb. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Drucktechnologe sowie Abteilungsleiter und Ausbildner bestand kein Anlass für die Annahme, dass sich ein Wechsel in eine andere berufliche Tätigkeit lohnsenkend auswirken würde. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Versicherte jedenfalls dem Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entsprechende, einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Weiteres erfüllen könnte. Daher war unter dem Aspekt des Alters höchstens ein Tabellenlohnabzug von 5 % gerechtfertigt.

3.2.2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es mag zutreffen, dass die von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dezember 2011) gestützt auf die von der Invalidenversicherung gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen erworbenen Computerkenntnisse bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten nicht hilfreich sind. Indessen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er teilzeitlich ohne leistungsmässige Einschränkungen in der Informatikabteilung eines renommierten Unternehmens arbeitete und dabei einen Verdienst erzielte, der eher dem Anforderungsniveau 3 der LSE (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) entsprach. Unter diesen Umständen ist, auch mit Blick auf die Entwertung des als Offset-Drucker gewonnenen Erfahrungswissens, nicht einzusehen, inwiefern das kantonale Gericht das ihm zustehende Ermessen in Bezug auf die zu diskutierende Frage rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.

3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich vorgenommene, unstreitig nicht zu beanstandende Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG einen unter der Erheblichkeitsschwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad ergeben und das kantonale Gericht daher zu Recht in Bestätigung der Verfügung vom 22. Februar 2013 einen Anspruch auf Invalidenrente verneint hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder