Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_776/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_776/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision made by the social insurance court of a Swiss canton, specifically relating to invalidity insurance matters. The complaint was directed at a prior court ruling which had addressed the individual's claims, but the individual subsequently failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, particularly concerning the inadequacy of their arguments and lack of substantial legal basis. Consequently, the Supreme Court ruled that the appeal could not be entertained, leading to a decision to not impose court costs due to the situation while denying the request for free legal representation based on the case's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Invalidity Insurance Appeal for Procedural Defects: The complaint was directed at a prior court ruling which had addressed the individual's claims, but the individual subsequently failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, particularly concerning the inadequacy of their arguments and lack of substantial legal basis. Consequently, the Supreme Court ruled that the appeal could not be entertained, leading to a decision to not impose court costs due to the situation while denying the request for free legal representation based on the case's lack of merit.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verfahrensmangel Auferlegung der Verfahrenskosten unentgeltliche Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Insolvenz des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived in this specific case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

8C_759/2016 (2016-12-29)
Claimant v. IV-Office (Invalidity Pension Calculation)
«…ns St. Gallen mit Entscheid vom 20. Juli 2012 ab. Auf die Beschwerde der Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 nicht ein. A.b. Am 24. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Lei…»
8C_447/2015 (2015-10-08)
Claimant v. Insurer: Arm Injury Benefits Suspension and Procedural Delays
«…tanz erhobenen, hinreichend substanziierten Rügen verfassungsmässiger Rechte vorliegen (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_362/2013 vom 24. Mai 2013). Deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sowei…»
8C_864/2014 (2014-12-22)
Claimant v. Cantonal Social Security Court (Reinstatement of Suspensive Effect)
«…tanz erhobenen, hinreichend substanziierten Rügen verfassungsmässiger Rechte vorliegen (vgl. hiezu statt vieler Urteile 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_362/2013 vom 24. Mai 2013), dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach…»
8C_768/2013 (2013-11-14)
Inadmissibility of Disability Insurance Appeal Due to Insufficient Substantiation
«…im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012, 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_511/2011 vom 4. August 2011 mit Hinweisen), dass hieran auch die weiteren in der Beschwerde…»
8C_800/2013 (2013-11-14)
Appeal Dismissed for Procedural Defects in Accident Insurance Dispute
«…ung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012 und 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 mit Hinweisen), dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gült…»
8C_493/2013 (2013-07-15)
Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Integrity Compensation Calculation Due to Insufficient Substantiation
«…ung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012 und 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 mit Hinweisen), dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer…»
8C_358/2013 (2013-07-11)
Appeal Regarding Invalidity Insurance Benefits Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
«…Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012 und 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 mit Hinweisen), dass hieran auch die Ausführungen zur vorinstanzlichen Berechnung des Validen- und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_776/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der G.________ vom 26. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2012,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f. ; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Beschwerde vom 26. September 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Versicherungsgericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Gutachten Einwendungen erhebt und auch sonst Meinungen vertritt, die nach ihrer Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf ergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),

dass hieran auch die unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin u.a. zum Validen- und Invalideneinkommen erfolgten Hinweise auf eine "Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 16 ATSG bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG " nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz