Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_774/2015 KI-generiert

Municipality v. Cantonal Court on Interest Calculation Remand Admissibility

Geschäftsnummer 8C_774/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a municipality and the cantonal authorities regarding a decision made by the cantonal administrative court. The municipality filed a complaint against the court's ruling, which partially approved its appeal related to the obligation to pay default interest and instructed the relevant department to reassess the amount owed regarding municipal contributions. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal. The tribunal found that there was no irreparable harm to the municipality and that the requirements for a separate appeal against an interim decision were not fulfilled. Furthermore, the court imposed costs on the municipality for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Municipality v. Cantonal Court on Interest Calculation Remand Admissibility: The municipality filed a complaint against the court's ruling, which partially approved its appeal related to the obligation to pay default interest and instructed the relevant department to reassess the amount owed regarding municipal contributions. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of the appeal and determined that it did not meet the necessary criteria for consideration, leading to a dismissal of the appeal. The tribunal found that there was no irreparable harm to the municipality and that the requirements for a separate appeal against an interim decision were not fulfilled. Furthermore, the court imposed costs on the municipality for the proceedings.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen nicht wiedergutzumachender Nachteil Verzugszinsberechnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay court costs.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the prerequisites for appealing an interlocutory decision under Art. 93 BGG were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_774/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Zürich,

vertreten durch den Vorsteher

des Schul- und Sportdepartements,

Amtshaus, Parkring 4, 8002 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion,

Walcheplatz 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2015 (VB.2015.00132), mit welchem u.a. das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin teilweise, bezüglich der Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen, gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Höhe des geschuldeten Gemeindeanteils nach ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Bildungsdirektion zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. September 2015 auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, weil die Beschwerdeführerin nach den von der Bildungsdirektion vorzunehmenden Abklärungen und dem gestützt hierauf zu erlassenden neuen Entscheid Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (Urteil 4A_51/2008 vom 28. März 2008, in: SJ 2008 I S. 516),

dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben ist,

dass dabei nämlich u.a. nur die Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren in Betracht fällt, was von der Beschwerde führenden Partei substanziiert und im Einzelnen darzulegen ist (Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 31 ff. zu Art. 93 BGG ; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 93 BGG ; Nicolas Von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 14 ff.; je mit Hinweisen),

dass hier weder substanziiert dargelegt wird noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Abzug der Verzugszinsen von den eingeklagten Gemeindeanteilen für einen Teil der Arbeitsverhältnisse einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursacht,

dass der durch die Rückweisung entstehende Aufwand im Übrigen nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern beim Beschwerdegegner bzw. der Bildungsdirektion anfällt,

dass nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, weshalb auf die unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz