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8C_774/2014 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 8C_774/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich concerning disability insurance. The appellant challenged the court's ruling from August 28, 2014, claiming errors in the assessment of their work capacity and health status improvements during specific reference periods. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not adequately meet the necessary legal requirements for substantiating claims of legal violations in the previous decision and therefore decided not to proceed with the case. Additionally, it noted that the appellant retains the option to reapply for benefits in light of any deterioration in health conditions that may have occurred since the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Disability Insurance Appeal Dismissed for Insufficient Justification and Inadmissible New Facts: The appellant challenged the court's ruling from August 28, 2014, claiming errors in the assessment of their work capacity and health status improvements during specific reference periods. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not adequately meet the necessary legal requirements for substantiating claims of legal violations in the previous decision and therefore decided not to proceed with the case. Additionally, it noted that the appellant retains the option to reapply for benefits in light of any deterioration in health conditions that may have occurred since the original decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Leistung der Invalidenversicherung substantiierte Begründung Sozialversicherungsverfahren unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Einstellung von Leistungen Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for the statement of grounds (no entry into proceedings).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

A decision not to impose court costs was made due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_774/2014

Urteil vom 25. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich , Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. August 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 22. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2014,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Beschwerde vom 22. Oktober 2014 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit des Versicherten und einer gestützt darauf als erstellt erachteten relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Vergleichszeitraum von Mai 2005 bzw. August 2007 bis Januar 2013 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung - nebst einer blossen Schilderung der familiären und gesundheitlichen Verhältnisse aus seiner Sicht - sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand einer "willkürlichen (Annahme) " der Vorinstanz bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse nichts ändert,

dass die unter Hinweis auf die "oberflächlich (en) Begutacht (ungen) " durch "das Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________" vorgetragenen Ausführungen Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen, deren Berücksichtigung im Verfahren vor Bundesgericht zum vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit Hinweisen), zumal hier jegliche Begründung dafür fehlt, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen dieser neuen Tatsachen erfüllt sein sollten ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),

dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, sich bei einer nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses - d.h. wie in der letztinstanzlichen Beschwerde geltend gemacht seit Mai 2013 - eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV zum Leistungsbezug anzumelden,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz