Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_773/2023 KI-generiert

Invalidity Insurance Appeal: Assessment of Psychological Disability Pension Criterion and Income Deduction

Geschäftsnummer 8C_773/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Der 1970 geborene A.________ war zuletzt seit 27. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 im Auftrag der B.________ SA als Hilfsarbeiter tätig. Am 23. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, FMH Neurologie und Psychiatrie, und des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. Mai 2017 sowie des Ersteren vom 21. Juni 2018 ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Versicherten erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Verfügung an die IV-Stelle zurück.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Invalidity Insurance Appeal: Assessment of Psychological Disability Pension Criterion and Income Deduction: Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 im Auftrag der B.________ SA als Hilfsarbeiter tätig. Am 23. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, FMH Neurologie und Psychiatrie, und des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. Mai 2017 sowie des Ersteren vom 21. Juni 2018 ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Versicherten erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Verfügung an die IV-Stelle zurück.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückweisung) Invalidenversicherung Überprüfung der Invalidenrente Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Einkommensfestsetzung psychische Beeinträchtigungen Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal to use the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the rule stating that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's ex officio review of admissibility requirements.

Art. 42 Abs. 1 f. BGG

Cited in the context of the scope of review, limiting review to issues raised in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The operative provision ordering the appellant's opponent (Beschwerdegegner) to bear the court costs because the appeal was partially accepted (return to the lower court).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for determining party compensation, noting that the IV-Stelle is not awarded compensation as it prevailed in its official capacity.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis denying the paying authority (IV-Stelle) a party indemnity because it won in its official capacity (obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis).

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning as demonstrating that the appeal was treated as final, allowing entry onto the merits.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when discussing the appealability of the decision returned for a new ruling (though ultimately applying Art. 90 BGG for entry).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can correct the factual findings of the lower court.

Art. 16 ATSG

Mentioned as the correct legal basis for calculating disability using the general income comparison method.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Mentioned as the legal basis regarding the analogy application of revision rules for awarding a partial or temporary disability pension retroactively.

Art. 61 lit. c ATSG

Mentioned as part of the review criteria concerning the investigation principle and rules on evidence assessment.

Art. 28 IVG

Mentioned as a correct legal foundation discussed by the lower court regarding the right to a pension.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_773/2023

Urteil vom 1. Mai 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Bundesrichter Maillard, Métral,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückweisung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023 (IV 2023/14).

Sachverhalt:

A. A.a.

Der 1970 geborene A.________ war zuletzt seit 27. Oktober 2014 bis 20. Januar 2015 im Auftrag der B.________ SA als Hilfsarbeiter tätig. Am 23. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte Gutachten des Prof. Dr. med. C.________, FMH Neurologie und Psychiatrie, und des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 19. Mai 2017 sowie des Ersteren vom 21. Juni 2018 ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads. In teilweiser Gutheissung der hiergegen vom Versicherten erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Verfügung an die IV-Stelle zurück.

A.b.

Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. C.________ vom 7. Mai 2021 ein. Am 23. September 2021 reichte der Versicherte einen Arbeitsvertrag ein, wonach er seit 1. Januar 2021 vollzeitig beim Labormedizinischen Zentrum Dr. E.________ Services AG, als Fahrer angestellt war. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab, da der Invaliditätsgrad bloss 2 % betrage.

B. Hiergegen erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Dieses stellte fest, er habe vom 1. März 2016 bis 31. März 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Es wies die Sache zur Festsetzung der Rentenbeträge an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 7. November 2023).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 15. Dezember 2022 sei zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz bekräftigt mit Eingabe vom 26. Januar 2024 ihren Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 15. März 2024 erteilt der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 146 V 331

E. 1). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in

Art. 93 Abs. 1 BGG

genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (

BGE 140 V 282

E. 2, 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die vorinstanzliche Bejahung des Rentenanspruchs - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

(

BGE 140 V 282

E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils

BGE 148 V 397

, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (

Art. 106 Abs. 1 BGG

). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG;

BGE 145 V 57

E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1,

Art. 105 Abs. 2 BGG

).

Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach

Art. 61 lit. c ATSG

beachtet wurden. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 2 des Urteils

BGE 148 V 397

, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach

BGE 141 V 281

auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (

BGE 141 V 281

E. 7).

3. Strittig ist, ob die vorinstanzliche Zusprache einer Dreiviertelsrente vom 1. März 2016 bis 31. März 2021 vor Bundesrecht standhält.

3.1.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Rentenanspruch (

Art. 28 IVG

), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (

Art. 16 ATSG

) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (

BGE 146 V 271

E. 4.4) richtig dargelegt. Beizupflichten ist ihr auch, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die Revisionsregeln analog anwendbar sind (

Art. 17 Abs. 1 ATSG

;

BGE 145 V 209

E. 5.3, 131 V 164). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann (Grundsatz "Eingliederung vor Rente";

BGE 148 V 397

E. 6.2.4). Darauf wird verwiesen.

3.2.

3.2.1.

Zu ergänzen ist, dass es praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (

BGE 140 V 193

E. 3.1; vgl. auch

BGE 145 V 361

). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (

BGE 144 V 50

E. 4.3). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch

BGE 141 V 281

normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (

BGE 148 V 49

E. 6.2.1, 145 V 361 E. 4.1.1 und E. 4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5; Urteil 8C_84/2022 19. Mai 2022 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2.

Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (

BGE 141 V 281

E. 3.4.2.1). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens nach

BGE 141 V 281

sind soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, auszuklammern (vgl.

BGE 143 V 409

E. 4.5.2, 141 V 281 E. 4.3.3). Sie sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikatorenprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen. Dabei werden die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen durchaus auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (

BGE 141 V 281

E. 3.4.2.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 4.1; Urteil 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. med. C.________ habe überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner an einer depressiven Störung gelitten habe, die durch sozio-kulturelle Wertvorstellungen (mit-) verursacht gewesen sei. Es rechtfertige sich nicht, von seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen. Folglich stehe fest, dass der Beschwerdegegner ab März 2015 zu 50 bis 60 % und ab Mai 2017 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sei. Wie die Psychiaterin Dr. med. F.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, in der Stellungnahme vom 15. März 2022 überzeugend dargelegt habe, lasse sich retrospektiv nicht mehr feststellen, wann genau sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegner verbessert habe. Fest stehe nur, dass er ab Januar 2021 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Das bedeute, dass von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 60 % bis und mit Dezember 2020 ausgegangen werden müsse. Denn erst ab Januar 2021 sei eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen, indem der Beschwerdegegner wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Prof. Dr. med. C.________ habe die depressive Störung als grundsätzlich gut therapierbar qualifiziert. Tatsächlich habe sich die depressive Störung dann auch wieder weitestgehend zurückgebildet. Die Möglichkeit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Massnahmen stehe der Zusprache einer Invalidenrente aber nicht im Weg.

5.

5.1.

Die IV-Stelle rügt, dass es die Vorinstanz bundesrechtswidrig unterlassen habe, die vom psychiatrischen Gutachter Prof. Dr. med. C.________ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit anhand der Standardindikatoren gemäss

BGE 141 V 281

zu prüfen.

5.2.

Nicht stichhaltig ist diesbezüglich - wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt - der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 5, worin die dortige Argumentation der Verwaltung als eine "unzulässige juristische Parallelüberprüfung" qualifiziert wurde. Denn dies betraf eine eigene, vom medizinischen Gutachten losgelöste Indikatorenprüfung der IV-Stelle (vgl.

BGE 145 V 361

E. 3.2.2). Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandeln und nachweisen, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (

BGE 145 V 361

E. 4.1.1; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.2; Urteil 9C_293/2021 23. Dezember 2021 E. 2.3).

5.3.

Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt

BGE 141 V 281

die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgenabschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben (

BGE 145 V 361

E. 4.3).

Da die Vorinstanz - wie die IV-Stelle zu Recht einwendet - diese Prüfung nicht vornahm, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachhole (vgl. auch Urteil 9C_524/2020 23. November 2020 E. 5.4). Mit dieser Vorgehensweise bleiben den Parteien alle Rechte, insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (

BGE 146 V 152

E. 10.3; Urteile 8C_247/2022 vom 24. März 2023 E. 5.2.2 und 8C_913/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4.3).

6.

6.1.

Auf die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgrades ist mit Blick auf das in E. 5 hiervor Gesagte grundsätzlich nicht weiter einzugehen (vgl. auch Urteil 9C_524/2020 23. November 2020 E. 5.5). Dennoch rechtfertigt es sich, Folgendes festzuhalten.

6.2.

6.2.1.

Die Vorinstanz legte den beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde. Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um einen Prozentvergleich im Sinne von

BGE 114 V 310

E. 3a, sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs (nicht publ. E. 6.2 des Urteils

BGE 148 V 321

, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; SVR 2023 IV Nr. 14 S. 43, 8C_236/2022 E.9.3.2).

6.2.2.

Beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren sog. Invalideneinkommen nahm die Vorinstanz einen 15%igen Abzug vor. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass bei psychisch beeinträchtigten Arbeitnehmern ein hohes Risiko von vermehrten gesundheitsbedingten Absenzen bestehe, weshalb eine Anstellung für einen sich strikt betriebswirtschaftlich verhaltenden Arbeitgeber nur in Frage komme, wenn diese "Gewinneinbusse" durch eine tieferen Lohn wettgemacht werde. Deshalb sei nach der ständigen Praxis der II. Abteilung des St. Galler Versicherungsgerichts ein Tabellenlohnabzug von 15 % gerechtfertigt.

Die IV-Stelle macht zu Recht geltend, dass - wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat - diese vorinstanzliche Abzugspraxis der Rechtsprechung widerspricht, soweit der Abzug automatisch erfolgen soll. Dieser ist vielmehr stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (vgl. nebst weiteren: Urteile 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4, 9C_437/2015 30. November 2015 E. 2.4 und 9C_380/2015 17. November 2015 E. 3.2.1).

7. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der IV-Stelle im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

(

BGE 146 V 28

E. 7). Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1). Die IV-Stelle, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar