Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_772/2015 KI-generiert

Municipality v. Cantonal Education Directorate (Interlocutory Appeal Admissibility)

Geschäftsnummer 8C_772/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between a municipality and the cantonal authorities regarding public personnel law. The municipality filed a complaint against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which had partially upheld the municipality's appeal concerning the obligation to pay default interest, while also remanding the case for further examination regarding the amount owed for community contributions. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the municipality's appeal, particularly in light of the nature of the contested decision as a preliminary ruling and the absence of evidence of irreparable harm or significant savings in time or costs regarding a comprehensive evidentiary procedure, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Municipality v. Cantonal Education Directorate (Interlocutory Appeal Admissibility): The municipality filed a complaint against a decision made by the Cantonal Administrative Court, which had partially upheld the municipality's appeal concerning the obligation to pay default interest, while also remanding the case for further examination regarding the amount owed for community contributions. The Federal Tribunal evaluated the admissibility of the municipality's appeal, particularly in light of the nature of the contested decision as a preliminary ruling and the absence of evidence of irreparable harm or significant savings in time or costs regarding a comprehensive evidentiary procedure, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Gemeindeaufgabe Vorabentscheidungsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids bürgernahe Justiz Behördenreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained because the conditions for appealing an interlocutory decision under this article were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_772/2015

Urteil vom 4. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Stadt Winterthur,

vertreten durch den Vorsteher des Departements Schule und Sport, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Bildungsdirektion,

Walcheplatz 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. September 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2015 (VB.2015.00146), mit welchem u.a. das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin teilweise, bezüglich der Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen, gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Höhe des geschuldeten Gemeindeanteils nach ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Bildungsdirektion zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid vom 2. September 2015 auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, weil die Beschwerdeführerin nach den von der Bildungsdirektion vorzunehmenden Abklärungen und dem gestützt hierauf zu erlassenden neuen Entscheid Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet (Urteil 4A_51/2008 vom 28. März 2008, in: SJ 2008 I S. 516),

dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben ist,

dass dabei nämlich u.a. nur die Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren in Betracht fällt, was von der Beschwerde führenden Partei substanziiert und im Einzelnen darzulegen ist (Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 31 ff. zu Art. 93 BGG ; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 93 BGG ; Nicolas Von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 14 ff.; je mit Hinweisen),

dass hier weder substanziiert dargelegt wird noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Abzug der Verzugszinsen von den eingeklagten Gemeindeanteilen für einen Teil der Arbeitsverhältnisse einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verursacht,

dass der durch die Rückweisung entstehende Aufwand im Übrigen nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern beim Beschwerdegegner bzw. der Bildungsdirektion anfällt,

dass nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht gegeben sind, weshalb auf die unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz