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8C_771/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Accident Insurance Appeal

Geschäftsnummer 8C_771/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a complaint against the Swiss Accident Insurance Institution (Suva) following a decision by the insurance court of the Canton of Solothurn, which had rejected his appeal due to it being submitted after the legal deadline without sufficient grounds for deadline restoration. The claimant argued that a medical procedure and subsequent health issues prevented him from filing in time, but the court found this explanation inadequate and did not demonstrate any legal or factual errors in the initial decision. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case and upheld the lower court's decision not to consider the late complaint, as the appellant failed to adequately address or refute the facts and legal reasoning presented by the prior ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Accident Insurance Appeal: The claimant argued that a medical procedure and subsequent health issues prevented him from filing in time, but the court found this explanation inadequate and did not demonstrate any legal or factual errors in the initial decision. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case and upheld the lower court's decision not to consider the late complaint, as the appellant failed to adequately address or refute the facts and legal reasoning presented by the prior ruling.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung medizinische Gründe Fehlen materieller Voraussetzungen Verfahrensüberprüfung Wiedererwägung durch den Versicherer Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon (Nichteintretensentscheid) under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_771/2020

Urteil vom 21. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 4. November 2020 (VSBES.2020.202).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Dezember 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass das kantonale Gericht auf die am 3. November 2020 ergänzte Beschwerde vom 11. Oktober 2020 gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. September 2020 wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Beschwerdeführung bei fehlendem Fristwiederherstellungsgrund nicht eintrat,

dass es sich dabei mit den aus Sicht des Beschwerdeführers für eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist sprechenden Gründen auseinandersetzte und näher ausführte, weshalb diese nicht ausreichten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, wenn er lediglich behauptet, nach dem medizinischen Eingriff vom 1. Oktober 2020 wegen angeblich aufgetretenen Magenproblemen mit Durchfall physisch nicht in die Lage versetzt gewesen zu sein, eine Einsprache zu schreiben,

dass damit nämlich nicht ansatzweise aufzeigt ist, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen,

dass er die darauf beruhenden Erwägungen ebenso wenig in einer Weise kritisiert, welche auf eine falsche Rechtsanwendung hindeuten könnten,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel