Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_771/2017 KI-generiert

Insurer's Cessation of Indemnity for Cervical Spine Trauma Following Lack of Objective Medical Findings

Geschäftsnummer 8C_771/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed as a store manager and was covered by accident insurance following a car accident in January 2010, which led to a diagnosis of a cervical spine acceleration trauma. Initially, the insurance company provided coverage and cash benefits for medical treatment; however, they discontinued these benefits in August 2010, asserting that the ongoing complaints were no longer causally linked to the accident. This decision was contested, leading to various medical evaluations, including a comprehensive expert report, which concluded that no further substantial improvement was expected from ongoing treatment beyond July 2010. The lower court upheld the insurance company's decision, prompting the individual to appeal for continued benefits based on claims of unresolved health issues stemming from the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurer's Cessation of Indemnity for Cervical Spine Trauma Following Lack of Objective Medical Findings: Initially, the insurance company provided coverage and cash benefits for medical treatment; however, they discontinued these benefits in August 2010, asserting that the ongoing complaints were no longer causally linked to the accident. This decision was contested, leading to various medical evaluations, including a comprehensive expert report, which concluded that no further substantial improvement was expected from ongoing treatment beyond July 2010. The lower court upheld the insurance company's decision, prompting the individual to appeal for continued benefits based on claims of unresolved health issues stemming from the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer medizinische Feststellungen Kausalität des Schleudertraumas Verschlimmerung des Vorzustands psychisches Trauma

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio, which implicitly supports the final judgment but is not individually listed in the dispositive (The dispositive only lists what must be done, not the general scope of review, so this would normally be excluded unless it was the sole basis for the core ruling or costs/procedure. However, since the core ruling just dismisses the appeal, and this article is about the general power to review law, we check the actual numbered orders: The only operative orders are 1. dismissal, 2. costs. Art. 106 BGG is not in the final 'Demnach erkennt das Bundesgericht' section, so it is excluded based on strict adherence to the dispositive.)

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders as the basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

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«…usgewiesen sind, nach den Grundsätzen der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ( BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 ; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2) zu erfolgen. Zu den einzelnen Adäquanzkriterien äussert sich der Beschwerdegegner nicht. 5.3. Es…»
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Accident Insurance Claim for Whiplash Aggravation of Pre-existing Condition
«…senen Unfallfolgen nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis im Besonderen ( BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 ; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2), ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbe…»
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«…nt, da er prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (vgl. E. 7.2 hiervor; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.2.1). Folglich haben Suva und Vorinstanz die Adäquanzprüfung zu Recht per Ende Februar 2019 vorgen…»
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«…rungen genügen nicht (Urteil BGer 7 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit…»
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«…senen Unfallfolgen im Besonderen nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis ( BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 ; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2) beziehungsweise nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa…»
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Insurance Benefits Termination Appeal Regarding Whiplash and Pre-existing Conditions
«…- handlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Die Einschätzung des Gesundheitszustandes bzw. der namhaften Besserung hat grundsätzlich prog…»
I 2020 24 (2020-06-10) · sz
Appeal of Termination of Temporary Insurance Benefits and Denial of Disability Pension
«…eil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorüberge- henden Leistungen mi…»
I 2019 75 (2020-03-16) · sz
Disability Benefits Cessation Remanded for Psychiatric Assessment
«…behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Die Einschätzung des Gesundheitszu- standes bzw. der namhaften Besserung hat grundsätzlich pr…»
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Insurer Benefits Termination Upheld Despite Whiplash Complications and Pre-existing Disorder
«…gewiesenen Beschwerden nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis; BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 ; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2) beziehungsweise bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen ( BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.…»
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«…6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2). 4. Im Licht der eben erwähnten Grundsätze gilt es zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorl…»
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«…enen Unfallfolgen im Besonderen (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f.; 134 V 109 ; Urteil 8C_771/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_771/2017

Urteil vom 3. Mai 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione.

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherung AG,

vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2017 (VBE.2017.421).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1978 geborene A.________ war seit dem 1. Januar 2010 bei der B.________ AG als "Store Managerin" tätig und bei der Basler Versicherung AG (nachstehend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Januar 2010 verlor sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug, fuhr gegen eine Böschung und gelangte schliesslich, dieses auf dem Dach liegend, zurück auf die Strasse. Der am 8. Februar 2010 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. C.________, allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte nach einer unauffälligen bildgebenden Magnetresonanz-Untersuchung ein Halswirbelsäulen-Beschleunigungstrauma mit posttraumatischem muskulärem Cervico-Thoracovertebralsyndrom. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 stellte die Basler ihre Leistungen per 2. August 2010 ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Eine gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2012 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Unfallversicherung zurückwies.

A.b. In der Folge holte die Basler beim Zentrum für medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), eine polydisziplinäre Expertise vom 19. Januar 2016 ein. Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 auf den 31. Juli 2010 ein, da zu jenem Zeitpunkt der Status quo ante, das heisst der Gesundheitszustand, wie er vor dem versicherten Unfall vorhanden war, wieder erreicht worden sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 3. April 2017).

B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. September 2017 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 31. Juli 2010 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Basler schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Leistungseinstellung der Basler per 31. Juli 2010 vor Bundesrecht standhält.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und namentlich die massgeblichen kausalrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden ( BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum Ganzen auch: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250).

3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei mehrfach untersucht worden, ohne dass ein organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden habe gefunden werden können. Einzig der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.________ habe die Diagnose eines posttraumatischen Cervico-Thoracovertebralsyndroms gestellt, ohne jedoch auszuführen, auf welche objektiven Grundlage er diese stütze. Gemäss dem polydisziplinären ZMB-Gutachten vom 19. Januar 2016 hätten ab Juli 2010 unfallfremde, nicht-somatische Faktoren eindeutig im Vordergrund gestanden. Das ergebe sich auch aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 24. November 2010, in welcher die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober bis 19. November 2010 stationär behandelt worden sei. Es gebe keine Arztberichte, welche dem Gutachten widersprechen würden oder dieses in Frage zu stellen vermöchten. Der Fallabschluss per 31. Juli 2010 unter Verneinung weiterer Leistungen sei somit rechtens. Ab diesem Zeitpunkt fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden mit dem versicherten Unfall.

4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe die Vorgabe des Bundesgerichts in dessen Rückweisungsurteil 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 nicht genügend umgesetzt. Das ZMB-Gutachten spreche sich nicht darüber aus, ob nach dem 31. Juli 2010 noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei und ob noch das typische Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion vorgelegen habe (2 Ziff. 4). Damit beruhten die Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf ungenügenden medizinischen Abklärungen, womit sie Bundesrecht verletzt habe.

5. Der Unfallversicherer hat einen Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 UVG ; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).

5.1. Eingliederungsmassnahmen der IV standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - nicht zur Diskussion. Massgebend ist somit, ob von weiterer ärztlicher Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Das kantonale Gericht hat dies unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage verneint. Die Beschwerdeführerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Sie beruft sich hiebei insbesondere auf zwei Zeugnisse ihres Hausarztes Dr. med. C.________ vom 26. August und 4. Oktober 2010. Demnach sei davon auszugehen, dass noch Beschwerden, die dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion entsprechen, vorhanden gewesen seien.

5.2.

5.2.1. Die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2.2. Dem Zeugnis des Dr. med. C.________ vom 26. August 2010 kann lediglich entnommen werden, die Versicherte sei aufgrund eines physischen und psychischen Erschöpfungszustandes mit Anorexie ab dem 1. Juli 2010 weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch in geschütztem Rahmen arbeitsfähig. Am 4. Oktober 2010 berichtet Dr. med. E.________, zwei Arbeitsversuche im Juli 2010 hätten nach kurzer Zeit wegen erheblicher Schmerzen im Nacken-Schultergürtel und Brustwirbelsäulenbereich aus medizinischen Gründen aufgegeben werden müssen. Zusätzlich hätten sich aufgrund der Schmerzen und der Traumaverarbeitung zunehmend depressive Verstimmungen gezeigt. Die Indikation für eine stationäre Behandlung sei gegeben. Diese erfolgte in der Klinik D.________. In deren Austrittsbericht vom 24. November 2010 werden eine Vielzahl von Diagnosen gestellt: Emotionale instabile Persönlichkeitsstörung Typus Borderline; rezidivierend depressive Störung, aktuell mittelschwer bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation; autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes im Sinne einer Reizdarmsymptomatik mit Untergewicht; chronischer Cannabismissbrauch; Untergewicht, BMI 16,4 kg/m2, Migräne; Dyslipidämie; Otitis externa; Vitamin D Mangel; Autounfall Januar 2010 mit Schleudertrauma. Dass durch letzteren noch Beschwerden vorhanden seien, wird nicht erwähnt, obwohl von der Versicherten angegebene Schmerzen durchaus Eingang in den Bericht fanden und auch näher abgeklärt wurden (Schmerzen im rechten Unterbauch; Otitis). Die Therapie (Bewegungs- und Kunsttherapie, kreatives Werken, Stresstoleranz-, Depressions- und Achtsamkeitsgruppe, psychotherapeutische Gespräche im Einzelsetting) bezog sich einzig auf die verschiedenen psychiatrischen Diagnosen. Diese gehören nicht zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116). Daran vermag auch die depressive Störung nichts zu ändern, die einen Bezug zu psychosozialen Belastungsfaktoren aufwies und im Übrigen schon vor dem Unfall bestand.

5.2.3. Aufgrund des ZMB-Gutachtens vom 1. Dezember 2016 steht gemäss angefochtenem Entscheid fest, dass ab Juli 2010 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden. Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten ausgeführt, der Unfall könne lediglich als auslösendes Ereignis bewertet werden. Die geklagten Beschwerden seien einerseits Ausdruck der (vorbestehenden) Persönlichkeitsstörung der Versicherten mit erschwertem Unfallerleben, und andererseits wäre jedes Ereignis geeignet gewesen, eine entsprechende Symptomatik hervorzurufen. Damit steht fest, dass die ab dem 1. August 2010 weiterbestehende psychische Problematik nicht als Teil des für das sogenannte Schleudertrauma typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten war, sondern ein eigenständiges psychisches Leiden darstellte (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Damit erfolgte der Fallabschluss und die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 28. Januar 2010 und den weiterbestehenden psychischen Problemen zu Recht in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 und damit ohne Berücksichtigung des psychischen Gesundheitsschadens.

5.2.4. Gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Adäquanzkriterien und die gestützt hierauf erfolgte Verneinung der adäquaten Unfallkausalität ihres Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin keine Einwände vor. In diesem Punkt hat es beim angefochtenen Entscheid somit ebenfalls sein Bewenden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer