Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_77/2025 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Dispute

Geschäftsnummer 8C_77/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 3 Abs. 3 ATSV, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Unemployment Benefit Repayment Dispute: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Treu und Glauben Arbeitslosigkeit Schulderlass Wirtschaftsrecht wirtschaftliche Härte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in simplified procedure due to a formal deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the imposition of court costs due to exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_77/2025

Urteil vom 12. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Dezember 2024 (S 2024 77).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 27. Dezember 2024 einlässlich dar, weshalb die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug mit Einspracheentscheid vom 16. August 2024 bestätigte Rückforderung der im Zeitraum von Juni 2020 bis November 2022 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'990.50 nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte sie insbesondere zum Schluss, dass der gute Glaube des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich erstellt gelten könne, weshalb ein Verzicht auf die Rückforderung im Sinne von

Art. 3 Abs. 3 ATSV

entfalle. Über ein allfälliges Erlassgesuch habe das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügungsweise zu befinden und ein solches sei nicht vom Streitgegenstand umfasst. Deshalb habe die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer bereits darauf aufmerksam gemacht, dass sie seine Eingabe vom 4. Juli 2024, in welcher er unter anderem auf seinen guten Glauben und die wirtschaftliche Härte hinweise, als Erlassgesuch an das AWA weiterleiten werde, sobald die Rückforderungsverfügung rechtskräftig sei. Entsprechend sei vorzugehen.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Der Begründungspflicht genügt namentlich nicht, letztinstanzlich zu wiederholen, es liege ein "eindeutiger guter Glaube" vor, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Offensichtlichkeit der Gutgläubigkeit im Sinne von

Art. 3 Abs. 3 ATSV

auseinanderzusetzen.

4. Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz