Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_77/2024 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal on Educational Funding Denied for Procedural Flaws

Geschäftsnummer 8C_77/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman receiving asylum welfare benefits in Zurich sought to have her part-time studies, which were considered a second education, financed by the social assistance program. Her request was denied by the Zurich administrative court on December 14, 2023, as it found she was not entitled to this funding. She then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming that her constitutional rights were violated, but failed to substantiate how the lower court's factual findings were incorrect or in violation of federal law. As a result, the Swiss Federal Tribunal dismissed her appeal due to insufficient justification and rejected her request for legal aid on the grounds of her appeal being deemed unlikely to succeed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Asylum Seeker's Appeal on Educational Funding Denied for Procedural Flaws: Her request was denied by the Zurich administrative court on December 14, 2023, as it found she was not entitled to this funding. She then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming that her constitutional rights were violated, but failed to substantiate how the lower court's factual findings were incorrect or in violation of federal law. As a result, the Swiss Federal Tribunal dismissed her appeal due to insufficient justification and rejected her request for legal aid on the grounds of her appeal being deemed unlikely to succeed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Asylgesetz Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the rejection of the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited for the exceptional waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_77/2024

Urteil vom 8. Februar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

AOZ Asyl-Organisation Zürich, Intake und Sozialberatung, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2023 (VB.2023.00114).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 14. Dezember 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb die Beschwerdeführerin als Bezügerin von Leistungen der Asylfürsorge keinen Anspruch auf die Finanzierung des von ihr angestrebten Teilzeitstudiums als Zweitausbildung hat.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Ebenso wenig vermag sie darzulegen, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere genügt es nicht, lediglich zu behaupten, das Urteil verstosse gegen das "Gesetz", oder weise einen Anwendungs- oder Interpretationsfehler auf (vgl. E. 1 hiervor zur qualifizierten Rügepflicht). Was die aufsichtsrechtlich geprägten Vorbringen gegen einzelne Sachbearbeitende anbelangt, ergibt sich auch daraus nichts, was gegen das vorinstanzliche Urteil spräche.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz