Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_77/2013 KI-generiert

Claimant v. Military Insurance Institution regarding Impotence Annuity Appealability

Geschäftsnummer 8C_77/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, having been granted a disability pension due to various complaints in 1999, sought additional compensation for inability to engage in sexual activities. The military insurance authority evaluated his claims through medical assessments but ultimately decided not to grant an increase in benefits based on the findings. The individual contested this decision but appealed to a social insurance court, which dismissed the case due to lack of an appealable decision. He then sought further legal recourse, arguing for a substantive review of the decision, which was met with opposition from the insurance authority and ultimately led to a higher court's examination of the procedural validity of the claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 49 ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz. 1 BGG; Claimant v. Military Insurance Institution regarding Impotence Annuity Appealability: The military insurance authority evaluated his claims through medical assessments but ultimately decided not to grant an increase in benefits based on the findings. The individual contested this decision but appealed to a social insurance court, which dismissed the case due to lack of an appealable decision. He then sought further legal recourse, arguing for a substantive review of the decision, which was met with opposition from the insurance authority and ultimately led to a higher court's examination of the procedural validity of the claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Militärversicherung (Verwaltungsverfahren) Versicherungsleistung der Militärversicherung Versicherungsrente bestrittene Forderung Direktversicherung Verwaltungsbeschwerde Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_77/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Maillard,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Genf, Militärversicherung , Rue Ami-Lullin 12, Postfach 3949, 1211 Genf 3,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Militärversicherung (Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf sprach dem 1960 geborenen D.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 1999 wegen verschiedener Beschwerden eine Integritätsschadenrente im Umfang von 20 % zu. Was die geltend gemachte Unfähigkeit zu sexuellen Kontakten anbelangte, wies das Gericht die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung einer möglichen Impotentia generandi et coeundi zurück. Dieser Entscheid wurde mit bundesgerichtlichem Urteil M 2/00 vom 30. November 2010 rechtskräftig bestätigt.

In der Folge erhob D.________ verschiedentlich Einwände gegen dazu vorgesehene Begutachtungen. Schliesslich konnten im Einvernehmen mit ihm am 18. Mai 2006 ein Urologe und am 24. November 2009 ein Psychiater damit beauftragt werden.

Am 16. Juli 2012 übermittelte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (kurz: SUVA-MV), D.________ das Gutachten des Psychiaters vom 29. Juni 2012, wie sie es bereits zuvor am 23. August 2006 mit jenem des Urologen vom 4. August 2006 getan hatte. Dabei führte sie im Begleitschreiben aus, aus diesem Gutachten ergäbe sich, dass die Voraussetzungen für eine zusätzliche Integritätsschadenrente wegen einer Impotentia generandi et coeundi nicht erfüllt seien; Ansprüche unter diesem Titel würden daher abgelehnt. Dieses Schreiben wurde weder als Verfügung oder als Einsprache-Entscheid bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Am 3. Januar 2013 teilte die SUVA-MV D.________ als Reaktion auf verschiedene Anfragen mit, bei den bisherigen Schreiben habe es sich um eine formlose Erörterung gehandelt; auf Wunsch würde in dieser Angelegenheit formell verfügt, was den Rechtsmittelweg öffne.

B. Daraufhin erhob D.________ am 17. Dezember 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen das Schreiben vom 16. Juli 2012 direkt Beschwerde. Das Gericht trat darauf mit Beschluss vom 14. Januar 2013 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein.

C. Dagegen reicht D.________ am 18. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das kantonale Gericht zu einem materiellen Entscheid anzuhalten.

Die SUVA-MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. D.________ nimmt mit Eingabe vom 10. Mai 2013 zur Angelegenheit nochmals Stellung.

Erwägungen:

1. Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargetan, kann in Leistungsstreitigkeiten der Militärversicherung gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG - abgesehen von hier ausser Frage stehenden Situationen - lediglich gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden.

2. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf den oben geschilderten Sachverhalt auf das Fehlen eines anfechtbaren Einspracheentscheids geschlossen hat, lässt sich dies nicht beanstanden.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere scheint er zu übersehen, dass eine gerichtliche Rückweisung zur medizinischen Abklärung, wie dies am 26. Oktober 1999 erfolgt ist, den Versicherungsträger nicht dazu verpflichtet, direkt wieder einen Einspracheentscheid zu erlassen (dazu siehe etwa Urteil 9C_236/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auch auf SVR 2011 IV Nr. 19 S. 51 [Urteil 9C_6/2010 vom 2. Juli 2010 E. 4]). Ob das fragliche Schreiben allenfalls als eine einspracheweise anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu betrachten wäre, bedarf dabei keiner weiteren Erörterung, da dies einerseits an der fehlenden Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des dagegen erhobenen Rechtsmittels ohnehin nichts ändern würde, und es andererseits - so denn überhaupt ursprünglich (mit Einsprache) anfechtbar - ohnehin durch die in dieser Angelegenheit zwischenzeitig ergangene Verfügung vom 10. April 2013 ersetzt worden ist.

3. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel