Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_769/2013 KI-generiert

Zurich Insurance Co. v. Claimant (Jurisdictional Challenge in Accident Insurance Dispute)

Geschäftsnummer 8C_769/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an insurance company's decision to retroactively revoke his disability pension, which had been in effect since 1993 due to the consequences of an accident in 1990. The individual appealed this decision to a court, which upheld the insurance company’s ruling. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the earlier court decision and proper jurisdiction over the case. The tribunal concluded that the prior court had acted beyond its jurisdiction based on the individual's place of residence, leading to the annulment of the earlier decision and a referral to the appropriate insurance court for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 99 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 letzter Satz, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Zurich Insurance Co. v. Claimant (Jurisdictional Challenge in Accident Insurance Dispute): The individual appealed this decision to a court, which upheld the insurance company’s ruling. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of the earlier court decision and proper jurisdiction over the case. The tribunal concluded that the prior court had acted beyond its jurisdiction based on the individual's place of residence, leading to the annulment of the earlier decision and a referral to the appropriate insurance court for further proceedings.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren Revision) Festsetzung des Anwaltshonorars sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Unfallversicherungsorgan Zuständigkeitsbestimmung Invalidenversicherung Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the decision not to award an attorney's fee.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Applied regarding the non-award of party compensation.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in reference to the determination of attorney's fees.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in relation to the decision to impose costs on the appellant despite their success on the main issue.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited regarding the non-award of party compensation.

Art. 93 BGG

The decision to dismiss the appeal in favor of sending the case to the correct court implicitly relies on the procedural rules governing the appeal process, although the primary focus in the reasoning (point 2.3) refers to the rules on novelty (Art. 99 BGG). However, since the main order simply accepts and forwards the case, explicit procedural grounds for dismissing/accepting the appeal structure itself are usually found in LTF articles if admissibility was the core issue; here, the main ground is substantive (jurisdiction via Art. 58 ATSG). We prioritize the articles explicitly cited in the procedural context of costs/fees if no direct admissibility ruling based on the LTF structure is present in the dispositive.

Art. 99 BGG

Mentioned in the reasoning (E. 2.3) regarding the inadmissibility of new facts (noven), but not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 58 Abs. 1 ATSG

The appeal was granted and the lower court decision annulled based on the incorrect application of the jurisdictional rule concerning the competent insurance court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_769/2013 {T 0/2}

Urteil vom 12. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard,

Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG ,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(vorinstanzliches Verfahren; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2012 hob die AXA Versicherungen AG (kurz: AXA) die seit 1. Oktober 1993 an A.________ wegen der Folgen eines Ende 1990 erlittenen Unfalls ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend auf Ende Februar 2012 auf.

B. Dagegen liess A.________ am 4. Oktober 2012 mit Postadresse Schönengrund beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2013 bestätigte das Gericht den Einspracheentscheid.

C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 lässt A.________ beim Bundes-gericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen.

Am 28. Januar 2014 reicht er dem Bundesgericht zusätzlich den Entscheid O3V 13 46 vom 22. Januar 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ein. Darin tritt das kantonale Gericht auf die bei ihm ebenfalls von A.________ gegen die SUVA wegen der Folgen eines anderen Unfalls anhängig gemachte UVG-Rentenstreitigkeit mit der Begründung nicht ein, der Wohnsitz des Beschwerde führenden Versicherten befände sich im Kanton St. Gallen, weshalb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit zuständig sei. Gleichzeitig überwies es die Angelegenheit an dieses Gericht.

Das Bundesgericht ordnet daraufhin einen Schriftenwechsel an. Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zur Behandlung der gegen Einspracheentscheide des Versicherers gerichteten Beschwerden zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte.

2. Die Postadresse des Beschwerdeführers ist seit der Beschwerdeerhebung vor Obergericht unverändert. Zwar ist das darin erwähnte Schönengrundeine politische Gemeinde des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Es grenzt indessen an den Kanton St. Gallen und ist geografisch gesehen mit dem dort befindlichen, der politischen Gemeinde Neckertal zugeordneten Dorf Wald zusammengewachsen, wo sich auch die Wohnung bzw. das Haus des Beschwerdeführers befindet.

2.1. Die allein durch die Post erfolgte, rein administrativ begründete Zusammenfassung mehrerer Dörfer oder die Zuordnung einzelner Strassenzüge oder Häuser an ein anderes Dorf, dem sie politisch nicht zugehören, führt nicht zu einem Zuständigkeitswechsel der örtlichen Gerichte. Deren Zuständigkeit liegt in der territorialen Gebietshoheit der Gemeinwesen begründet, von welchem sie eingesetzt sind: Ist - wie vorliegend - der Wohnort Anknüpfungspunkt, ist daher allein entscheidend, welcher Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, politische Gemeinde) dieser zuzuordnen ist.

2.2. Das (mit den örtlichen Verhältnissen vertraute) kantonale Gericht hätte demnach auf die bei ihm erhobene Beschwerde erst gar nicht eintreten dürfen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 an das zuständige kantonale Versicherungsgericht, ungeachtet der materiellen Vorbringen.

2.3. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern:

Insbesondere dürfen zwar sogenannte echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden ( Art. 99 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; vgl. auch 138 II 386 E. 5.2), unechte nur unter bestimmten Voraussetzungen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Indessen ist der obergerichtliche Entscheid vom 22. Januar 2014 auf der Grundlage der bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt gewesenen Postanschrift gefällt worden, und diese ist es ja, welche in korrekter Subsumtion unter Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Insoweit findet keine der Vorinstanz bei der Entscheidfällung unbekannt gewesene Tatsache Berücksichtigung.

Es trifft zwar zu, dass es dem Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit bereits bei der Beschwerdeerhebung vor Vorinstanz hätte bewusst sein müssen, dass er eine örtlich unzuständige Instanz anruft, zumal er in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde das Gericht jenes Kantons zuständig sei, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Ebenso richtig ist, dass er aus der durch die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses entstandenen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflicht (dazu siehe etwa die in BGE 126 V 237 nicht publizierte, aber in SVR 2001 AHV Nr. 6 S. 19 veröffentlichte E. 1b) auch gehalten gewesen wäre, das angerufene Gericht auf die besonderen Umstände (Postadresse und Wohnort) hinzuweisen. Dem ist indessen in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 sowie Art. 68 Abs. 4 BGG insoweit Rechnung zu tragen, als ihm deswegen trotz formellen Obsiegens die Gerichtskosten zu überbinden sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Da das Bundesgericht einen angefochtenen Entscheid wegen eines offensichtlichen Rechtsmangels selbst dann aufhebt, wenn dieser in der Beschwerdeschrift nicht angerufen ist (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 135 III 397 E. 1.4 S. 400; je mit Hinweisen ), hilft endlich auch der Hinweis auf die darin ausgebliebene Geltendmachung der örtlichen Unzuständigkeit nicht weiter.

3. Die Gerichtskosten sind nach dem unter E. 2.3 zweitletzter Absatz hiervor Gesagten dem Beschwerdeführer trotz Obsiegen zu überbinden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juni 2013 aufgehoben.

2. Die Akten werden an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel