Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_768/2014 KI-generiert

Lawyer Sanctioned for Insufficient Pre-Registration Job Search

Geschäftsnummer 8C_768/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was employed as a lawyer and voluntarily terminated her employment. After a period spent abroad, she registered for unemployment benefits but was informed by the local labor market office that her entitlement to benefits would be suspended for 14 days due to insufficient job-search efforts prior to her registration for assistance. Upon appealing this decision, the cantonal court upheld the office's determination. The woman subsequently challenged this ruling, arguing that the suspension was unjustified. The primary issue at dispute was whether she had adequately sought employment during the time before her application for unemployment compensation. The court focused on her responsibility to actively search for work as stipulated by unemployment compensation regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Lawyer Sanctioned for Insufficient Pre-Registration Job Search: After a period spent abroad, she registered for unemployment benefits but was informed by the local labor market office that her entitlement to benefits would be suspended for 14 days due to insufficient job-search efforts prior to her registration for assistance. Upon appealing this decision, the cantonal court upheld the office's determination. The woman subsequently challenged this ruling, arguing that the suspension was unjustified. The primary issue at dispute was whether she had adequately sought employment during the time before her application for unemployment compensation. The court focused on her responsibility to actively search for work as stipulated by unemployment compensation regulations.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Schadensminderungspflicht Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Pflichtleistung Registrierungspflicht fristlose Kündigung Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the federal court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (66)

605 2025 46 (2025-10-16) · fr
Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search Efforts
«…ement de l'obligation générale de diminuer le dommage ancré à l'art. 17 al. 1 LACI (ATF 139 V 524 consid. 4.2; arrêt TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 consid. 2.2.3). Lorsqu'il s’agit d’un contrat de travail à durée déterminée, des recherches d’emplo…»
605 2024 188 (2025-09-09) · fr
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«…rance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (loi sur l'assurance-chômage, LACI; RS 837.0) (arrêt TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 consid. 2.2.3; ATF 139 V 524 consid. 4.2). L’élément essentiel pour déterminer la période à prendre…»
715.2025.1 (2025-05-05) · bl
Job Search Efforts Precede Unemployment Registration
«…ssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf sich zudem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündi…»
605 2024 81 (2025-01-17) · fr
Unemployment Benefits Suspension Reduced Due to Insufficient Job Search Efforts
«…ment de l'obligation générale de diminuer le dommage ancrée à l'art. 17 al. 1 LACI (ATF 139 V 524 consid. 4.2; arrêt TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 consid. 2.2.3). Les efforts personnels engagés pour trouver un travail convenable, lesquels représen…»
605 2024 17 (2024-09-24) · fr
PES v. Claimant: Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search
«…ement de l'obligation générale de diminuer le dommage ancré à l'art. 17 al. 1 LACI (ATF 139 V 524 consid. 4.2; arrêt TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 consid. 2.2.3). Lorsqu'il s’agit d’un contrat de travail à durée déterminée, des recherches d’emplo…»
605 2023 204 (2024-09-09) · fr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…ement de l'obligation générale de diminuer le dommage ancré à l'art. 17 al. 1 LACI (ATF 139 V 524 consid. 4.2; arrêt TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 consid. 2.2.3). Lorsqu'il s’agit d’un contrat de travail à durée déterminée, des recherches d’emplo…»
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Unemployment Benefit Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
«…rund zehn Stellenbewerbungen verpflichtet gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2.2). Insgesamt ist damit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer gesetzlichen Pflich…»
200 2022 783 (2023-06-07) · be
Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Pre-Unemployment Job Search
«…mplir un minimum de recherches d'emploi pendant cette période (TF 8C_399/2009 du 10 novembre 2009 c. 4.2; voir aussi TF 8C_768/2014 du 23 février 2015 c. 2.2.3). Ce voyage était du reste limité à un mois environ et n'empêchait pas l'assurée d'entrepre…»
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Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search
«…l'obligation de rechercher un emploi (cf. arrêts [8C\_768/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_768/2014) du 23 février 2015 consid. 2.2.3 ; [8C\_952/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_952/2010)…»
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«…verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2.2 m.w.H.). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachwe…»
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«…n Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 1. August 2021 seinen Anspruch…»
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«…n Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2). 7.2. Nach Art. 7 AVIV gilt eine Tätigkeit als Saisontätigkeit, wenn der…»
S 2021 120 (2022-07-04) · gr
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«…Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesge- richts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 1. August 2021 seinen Anspruch auf…»
S 2022 20 (2022-07-04) · gr
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«…Arbeits- suche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E.2.2). 7.2. Nach Art. 7 AVIV gilt eine Tätigkeit als Saisontätigkeit, wenn der Versi-…»
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«…licht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. (BGE 139 V 524 E. 2.1.1; Urteil BGer 8C_768/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2.1). 4.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der vers…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_768/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für den Arbeitsmarkt,

Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Freiburg

vom 26. August 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1977 geborene A.________ war ab 1. April 2009 in der Kanzlei B.________ als Rechtsanwältin angestellt. Am 13. März 2011 löste sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2011 auf. Vom 7. September bis 26. Dezember 2011 hielt sie sich im Ausland auf.

Am 26. Dezember 2011 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) des Kantons Freiburg ab 27. Dezember 2011 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein; zur Begründung führte es an, die Versicherte habe sich im Zeitraum vor der Anmeldung nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. An diesem Ergebnis hielt das AMA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 26. August 2014).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass das AMA sie zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe.

Das AMA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden ( BGE 126 V 130 E. 1 S. 130; 124 V 225 E. 2b S. 227 f.).

2.2.2. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2; 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81).

2.2.3. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV , sondern aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ( BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dasselbe gilt auch, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und was die Beschwerdeführerin übersieht, wenn die versicherte Person sich ferienhalber oder zwecks Erzielung eines Verdienstes bzw. - wie im vorliegenden Fall - zwecks Vertiefung von Sprachkenntnissen im Ausland aufhält (vgl. ARV 1988 Nr. 11 S. 96 E. 2, C 8/88; 1982 Nr. 4 S. 40 E. 2b, C 50/81), zumal Stellenbewerbungen mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Personalvermittlungsagenturen inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen durchführbar sind (vgl. ARV 2005 Nr. 4 S. 58 E. 3.2, C 208/03).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sich die Versicherte während der Kündigungsfrist insgesamt bei fünf potentiellen Arbeitgebern, letztmals am 23. Juli 2011, bewarb. Auch wenn der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, im Sinne von BGE 139 V 524 E. 2.1.3 in fine S. 528 das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf den erlernten Beruf als Rechtsanwältin zu beschränken, ist wenig nachvollziehbar, wenn sie im Zeitraum von Ende Juli bis zur Anmeldung am 26. Dezember 2011 für den angestrebten Erwerbsbereich keine Bewerbungen mehr tätigte. Das Vorbringen, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, indem sie die Arbeitslosenkasse nicht bereits ab Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. September 2011) belastete, trifft den entscheidenden Punkt nicht, wie sich schon aus dem in E. 2.2 hievor Gesagten ergibt. Dem ist zur Verdeutlichung anzufügen, dass nach der Rechtsprechung das Verhalten einer versicherten Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort Arbeitslosenentschädigung bezieht, zwar - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu einer Minderung des Schadens beitragen kann; indessen wird damit die direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG fliessende Schadenminderungspflicht nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte Person sich auch unter solchen Umständen mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (ARV 2006 S. 145, C 73/03 E. 3).

3.2. Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb keine triftigen Gründe bestanden, von der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vom AWA vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens abzuweichen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgegebenen Rahmens hätte das kantonale Gericht auf eine leichte Fahrlässigkeit im unteren Bereich erkennen müssen, zumal sie nicht sofort Arbeitslosenentschädigung beansprucht und damit zu einer Minderung des verursachten Schadens beigetragen habe. Damit ist indessen nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der zur Diskussion stehenden Frage das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass sie während fast eines halben Jahres (Ende Juli bis Ende Dezember 2011) keine Arbeitsbemühungen tätigte und mit diesem Verhalten das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf nahm.

3.3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid in allen Teilen zu bestätigen.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder