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8C_768/2013 KI-generiert

Inadmissibility of Disability Insurance Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_768/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by an individual regarding a decision made by the cantonal court concerning disability insurance. The complaint, filed with the federal court, challenged the earlier ruling, primarily focusing on the alleged incorrect evaluation of medical evidence. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a clear and substantiated rationale, instead presenting mostly general criticisms that lacked specific legal arguments. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and also addressed a request for legal assistance, declining it due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Disability Insurance Appeal Due to Insufficient Substantiation: The complaint, filed with the federal court, challenged the earlier ruling, primarily focusing on the alleged incorrect evaluation of medical evidence. However, the federal court found that the complaint did not meet the necessary legal requirements for a clear and substantiated rationale, instead presenting mostly general criticisms that lacked specific legal arguments. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and also addressed a request for legal assistance, declining it due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung gesetzliche Vertretung Verzicht auf Versicherungsleistungen Sozialversicherungsverfahren Neuanmeldung für Invalidenleistungen Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the single judge's competence to rule in the simplified procedure applicable under Art. 108 Abs. 1 BGG.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required grounds for appeal (insufficient reasoning).

Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG

The request for free legal assistance (Verbeiständung) was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_768/2013

{

T 0/2

}

Urteil vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern ,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 24. September 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des B.________ vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. September 2013,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Beschwerde vom 28. Oktober 2013 den vorgenannten Er-fordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der bereits vor dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschriften enthält (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass in der Beschwerde zwar unter anderem verschiedene Aussagen des im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Arztberichts des Dr. med. Ü.________ angeführt werden, denen nach Auffassung des Beschwerdeführers eine andere Bedeutung bzw. zutreffendere Beweiswürdigung beizumessen ist,

dass aber nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_520/2012 vom 27. Juli 2012, 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_511/2011 vom 4. August 2011 mit Hinweisen),

dass hieran auch die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,

dass hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz