Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_766/2020 KI-generiert

Failure to Submit Challenged Decision Warrants Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 8C_766/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a complaint against the Swiss National Accident Insurance Fund (Suva) regarding an accident insurance issue. The appellant failed to meet the procedural requirement of submitting the decision of the last instance, despite being given an additional deadline by the Swiss Federal Tribunal. He claimed limited access to documents due to being in investigative custody but did not arrange for the necessary documents to be provided by another party. Additionally, the appellant requested free legal aid, arguing there were no prospects for success in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Failure to Submit Challenged Decision Warrants Appeal Dismissal: The appellant failed to meet the procedural requirement of submitting the decision of the last instance, despite being given an additional deadline by the Swiss Federal Tribunal. He claimed limited access to documents due to being in investigative custody but did not arrange for the necessary documents to be provided by another party. Additionally, the appellant requested free legal aid, arguing there were no prospects for success in the complaint.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Durchsetzungshaft Prozessvoraussetzung Fristwahrung Beschwerdelegitimation Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed not to be entered upon due to failure to comply with formal requirements (missing decision of the lower court).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_766/2020

Urteil vom 16. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht

in die Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2020 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilagen " (vorinstanzlicher Entscheid, das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls die Verfügung UV.2020.00235 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020) " bis spätestens am 14. Dezember 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Poststempel),

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2020, mit welcher A.________ unter Verweis darauf, dass der Eingabe vom 4. Dezember 2020 der angefochtene Entscheid nicht beigelegt ist, nochmals aufgefordert wurde, innert gesetzter Frist den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Poststempel),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht innert gesetzter Nachfrist beigebracht hat,

dass er statt dessen in sämtlichen Eingaben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,

dass es ihm indessen spätestens gestützt auf die Verfügung vom 7. Dezember 2020 hätte klar sein müssen, dass ein solches Gesuch ihn nicht von der Pflicht, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist beizubringen, entbindet,

dass, soweit er in der Eingabe vom 11. Dezember 2020 sodann erklärt, wegen einer seit dem 12. August 2020 fortdauernden Untersuchungshaft nur im beschränkten Masse Aktenzugang zu haben, dies ihm ebenfalls nicht weiterhilft, hätte es doch an ihm gelegen, das Eingeforderte allenfalls durch eine Drittperson fristgerecht beibringen zu lassen,

dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel