Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Inadequate Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a social welfare authority following a decision made by the Appeals Court of a canton, which dismissed the individual's appeal due to insufficient grounds for the complaint. The Federal Tribunal reviewed the individual's submission and found that it failed to meet the required substantive justification necessary to contest the previous court's ruling effectively. Specifically, the complaint did not adequately address the procedural dismissal or demonstrate any violation of rights, leading to the Tribunal's conclusion that it could not proceed with the case. Consequently, no court costs were imposed in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Social Assistance Due to Inadequate Justification: The Federal Tribunal reviewed the individual's submission and found that it failed to meet the required substantive justification necessary to contest the previous court's ruling effectively. Specifically, the complaint did not adequately address the procedural dismissal or demonstrate any violation of rights, leading to the Tribunal's conclusion that it could not proceed with the case. Consequently, no court costs were imposed in this instance.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it did not meet the procedural requirements, as cited in the dispositive order to dismiss the appeal.
Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_766/2014
Urteil vom 28. Oktober 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt ,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 28. August 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 28. August 2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des A.________ mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 14. Oktober 2014 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offen-sichtlich nicht genügt, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten auf das Rechtsmittel mangels rechtsgenüglicher Beschwerdeerhebung) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG ),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Ergebnisses auf die (eine weitere Gültigkeitsvoraussetzung bildende) Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 14. Oktober 2014, welche ebenfalls nicht gegeben ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 44-48 BGG ), nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz