Appeal Regarding Undue Delay of Justice Rejection Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complainant who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023, concerning alleged delays and refusal of a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern. The complainant referenced a previous decision from March 21, 2023, and expressed frustration over a lack of response to their inquiry about the legitimacy of an insurance contract with a company. On November 27, 2023, the complainant again approached the federal court, emphasizing the lack of response from the Canton Bern's administrative court regarding their query and potential decision delay. The complaint pertained to the social insurance process and the administrative delays experienced.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 7 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Regarding Undue Delay of Justice Rejection Due to Insufficient Substantiation: The complainant referenced a previous decision from March 21, 2023, and expressed frustration over a lack of response to their inquiry about the legitimacy of an insurance contract with a company. On November 27, 2023, the complainant again approached the federal court, emphasizing the lack of response from the Canton Bern's administrative court regarding their query and potential decision delay. The complaint pertained to the social insurance process and the administrative delays experienced.
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KI-generiertThe appeal was not processed due to a manifest lack of substantiation, as per the simplified procedure.
Applied to waive the collection of court fees in this instance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_765/2023
Urteil vom 1. Dezember 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerungs- und -Verweigerungsbeschwerde
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht am 20. November 2023 einen mit "Rechtsverzögerungsklage/Rechtsverhinderungsklage (Sozialversicherungsgericht des Kantons Bern: Fallnummer 1000.2023 71x) " überschriebenen Einzeiler ein. Dabei verwies er pauschal auf "die letzte Verfügung des Sozialversicherungsgerichts am 21. März 2023". Beigefügt war die Verfügung 1000.2023.71X2 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. März 2023. Darin setzte die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer eine Frist für allfällige Bemerkungen zu den im Verfahren eingegangenen Vernehmlassungen bis zum 14. April 2023.
Am 27. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht und beschwerte sich dabei darüber, dass das Berner Verwaltungsgsgericht auf seine Anfrage vom 6. November 2023 zum rechtmässigen Zustandekommen eines Versicherungsvertrags zwischen ihm und der B.________ AG bis dato nicht reagiert habe.
2. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden ( Art. 100 Abs. 7 BGG ). Dies entbindet die beschwerdeführende Partei indessen nicht, die Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2).
4. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2 ; 135 I 265 E. 4.4 ; 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.).
Weder mit der einen noch mit der anderen Eingabe legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen.
5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023; 9C_585/2021 vom 15. November 2021 und 9C_30/2021 vom 25. Januar 2021) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird der Beschwerdeführer indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können. Sodann behält sich das Bundesgericht vor, allfällige weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers kommentarlos abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Sozialdienst und dem Regierungsstatthalteramt Emmental schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel