Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_765/2013 KI-generiert

Insured v. Accident Insurer (Reformatio in Peius Warning)

Geschäftsnummer 8C_765/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who had been employed as a seller and had been incidentally injured in August 2006, resulting in a stress fracture requiring medical attention and leading to a partial disability. Following her injury, she was granted an invalidity pension due to her condition, but a subsequent ruling from an accident insurance authority denied coverage for psychological issues linked to the injury. After appealing this decision, the social insurance court upheld the denial, stating she had no further claims for benefits. The woman contested this ruling, arguing that the court inadequately warned her about the potential worsening of her situation and did not properly assess her condition. This led to a legal examination of whether the previous court had appropriately applied the relevant legal standards and procedures concerning her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. d ATSG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Insured v. Accident Insurer (Reformatio in Peius Warning): Following her injury, she was granted an invalidity pension due to her condition, but a subsequent ruling from an accident insurance authority denied coverage for psychological issues linked to the injury. After appealing this decision, the social insurance court upheld the denial, stating she had no further claims for benefits. The woman contested this ruling, arguing that the court inadequately warned her about the potential worsening of her situation and did not properly assess her condition. This led to a legal examination of whether the previous court had appropriately applied the relevant legal standards and procedures concerning her appeal.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren Kausalzusammenhang) Unfallversicherer Reformatio in peius Invalidenleistungen des Versicherten neues rechtliches Vorbringen Subrogation des Versicherers soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio, although the main ground for the decision was procedural.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the respondent (Beschwerdegegnerin).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to pay compensation to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 61 lit. d ATSG

The final decision was annulled because the lower court violated this article by failing to properly warn the appellant about the possibility of a reformatio in peius.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 143 V 168
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Unemployment Benefit Eligibility and Maternity Protection Rights
«…wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (vgl. auch Urteil 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 In der Verfügung vom 22. Juli 2016 betreffend die Androhung der reformatio…»
2020.02.20.sv.1 (2020-02-20) · bl
Administrative Body Improperly Recalculated Benefits Without Offering Withdrawal of Appeal
«…en Entscheids aus formellen Gründen führen müsste (vgl. BGE 122 V 166 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2014, 8C_765/2013, E. 2 mit Hinweisen). Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgeric…»
9C_129/2019 (2019-06-05)
Disability Pension Entitlement Following Riding Accident and Pension Reduction
«…n Entscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abzuändern (Urteile 9C_26/2016 vom 25. Februar 2016 E. 7.2 und 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sic…»
8C_752/2016 (2017-02-03)
Unemployment Benefits After Childbirth and Discrimination Based on Postpartum Night Work Protection
«…wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (vgl. auch Urteil 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2. In der Verfügung vom 22. Juli 2016 betreffend die Androhung der reformati…»
9C_26/2016 (2016-02-25)
Pension Recusal Over Reformatio in Peius Risk
«…e führenden Partei deutlich zu machen - wenn auch unpräjudiziell, unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids (Urteil 8C_765/2013 vom 7. März 2014 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 8/02 vom 16. Dezember 2002 E. 3.5-6) -, das…»
200 2015 978 (2015-12-08) · be
Applicant's Motion for Recusal of Judge Based on Procedural Notification of Potential Worsening of Pension Benefits Denied
«…formellen Gründen führen könnte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2014, 8C_765/2013, E. 3.1). 3.2 Dagegen lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin die von der IVB beantragte…»
9C_483/2015 (2015-07-28)
Disability Pension Appeal Overturned Due to Lack of Warning Against *Reformatio in Peius*
«…feststellte, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 3.2. Wie in der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil 8C_765/2013 vom 3. März 2014 richtig eingewendet wird, vermag ein Beschwerdeführer allein aufgrund dessen, dass die Gegenpartei in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_765/2013

Urteil vom 3. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, subsituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1969 geborene B.________ war seit 2001 bei der Firma S.________ AG als Verkäuferin tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Daneben war sie ab 1. August 2006 bis 30. September 2008 beim Verband X.________ zu ca. 3 Stunden pro Woche als Raumpflegerin angestellt. Am 1. August 2006 zog sie sich bei einem Fehltritt am Trottoirrand eine Stressfraktur Naviculare am linken Fuss zu. Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Seit 1. Februar 2007 arbeitete die Versicherte zu 100 % bei der Firma L.________ + CO als stellvertretende Filialleiterin im Verkauf. Am 3. Oktober 2008 wurde sie in der Klinik C.________ am linken Fuss operiert. Ab 5. März 2009 übte sie die Arbeit bei der Firma L.________ + CO noch zu 50 % aus; per Ende Juli 2009 wurde ihr diese Arbeitsstelle gekündigt. Die SUVA holte diverse Arztberichte ein und zog ein von der IV-Stelle des Kantons Zürich in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten des ärztlichen Instituts Z.________ vom 29. März 2011 bei, wobei dieses auch Zusatzfragen der SUVA beantwortete. Mit Verfügung vom 3. September 2011 sprach die SUVA der Versicherten ab 1. September 2011 für die organisch bedingten Unfallfolgen eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % zu; für die psychischen Störung verneinte sie mangels adäquater Unfallkausalität eine Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. März 2012 ab.

B. Hiegegen reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Dieses führte am 21. September 2012 eine Verhandlung und eine Befragung der Versicherten durch. Am 15. November 2012 legte diese ein von ihr in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle Y.________ vom 28. Juni 2012 auf. In der Duplik vom 3. Januar 2013 beantragte die SUVA, es sei eine reformatio in peius vorzunehmen und die ab 1. September 2011 laufende Invalidenrente aufzuheben. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 setzte die Vorinstanz der Versicherten eine Frist von 30 Tagen, um zur von der SUVA beantragten reformatio in peius Stellung zu nehmen und zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 rügte die Versicherte eine ungenügende Androhung der reformatio in peius, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Januar 2013 bestritt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 hielt die Versicherte an der Beschwerde und an ihrem Standpunkt, die reformatio in peius sei ihr ungenügend angedroht worden, fest. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Versicherte abermals auf die Möglichkeit einer reformatio peius und des Beschwerderückzugs hin, worauf diese am 19. März 2013 an ihrer Eingabe vom 7. Februar 2013 festhielt. Mit Entscheid vom 3. September 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und hob den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. März 2012 mit der Feststellung auf, die Versicherte habe ab 1. September 2011 keine Leistungsansprüche mehr.

C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % eine Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei der kantonale Entscheid, soweit auf eine Schlechterstellung lautend, aufzuheben, und es seien die Verfügung vom 3. September 2001 und der Einspracheentscheid vom 22. März 2012 zu bestätigen.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die SUVA auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

2. Die Versicherte beanstandet - wie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren - eine Verletzung des Art. 61 lit. d ATSG . Die Vorinstanz habe ihr die reformatio in peius nicht rechtsgenüglich angedroht. Im Beschluss vom 7. Januar 2013 habe sie die Ausführungen der SUVA zusammengefasst und angegeben, es sei nicht auszuschliessen, dass sie ihrem Antrag folgen könnte. Die Vorinstanz habe weder eigene Überlegungen noch eine Vorabwürdigung getroffen und auch nicht dargelegt, weshalb sie eine Schlechterstellung in Betracht ziehe. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da ihre Begründetheit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen führen müsste (vgl. BGE 122 V 166 E. 3 S. 168; RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 E. 1 [U 202/03]; Urteil U 478/06 vom 25. April 2007 E. 2).

3.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

Nach der Rechtsprechung vermag eine Beschwerde führende versicherte Person allein aufgrund dessen, dass die Gegenpartei in der Beschwerdeantwort eine reformatio in peius beantragt und ihr das Gericht eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzt, nicht abzuschätzen, ob dieses tatsächlich erwäge, ihre Rechtsstellung in Übereinstimmung mit dem beschwerdegegnerischen Rechtsbegehren zu ihren Ungunsten zu ändern. Es kann von der versicherten Person nicht verlangt werden, den Entscheid über einen Rückzug des Rechtsmittels rein vorsorglich treffen zu müssen, ohne zu wissen, ob das Gericht selbst eine reformatio in peius für möglich erachtet, und so Gefahr zu laufen, eine Beschwerde zurückzuziehen, die - wenn sie daran festhielte - gutgeheissen würde. Bei Vorliegen eines Antrags der Gegenpartei auf Vornahme einer reformatio in peius darf sich ein Gericht nach dieser Praxis nicht damit begnügen, die versicherte Person zur Stellungnahme zu den Argumenten des Versicherungsträgers aufzufordern, sondern ist verpflichtet, diese ausdrücklich auf den Umstand aufmerksam zu machen, dass es selber eine Schlech-terstellung in Erwägung ziehe, und ihr Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde führende versicherte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht (RKUV 2004 Nr. U 520 S. 442 E. 3.2; Urteile U 478/06 E. 4.2 und I 868/05 vom 11. August 2006 E. 3.2.1).

Verlangt wird somit, dass ein Gericht bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell, unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids - deutlich macht, dass es eine entsprechende Schlechterstellung für möglich hält. Die Beschwerde führende Partei muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob das Gericht aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage tatsächlich in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten abzuändern. Eine Mitteilung, welche die Durchführung des Verfahrens gemäss BGE 122 V 166 allein mit dem beschwerdegegnerischen Begehren begründet, wird dieser Vorgabe nicht gerecht. Vielmehr muss sich das Gericht die dem Antrag auf reformatio in peius zugrunde liegenden Überlegungen in dem Sinne zu eigen machen, als es zu erkennen gibt, dass es eine selbstständige Vorabwürdigung der für eine Schlechterstellung sprechenden Fallumstände vorgenommen hat. Die Androhung einer Schlechterstellung muss erkennbar dem Gericht zuzurechnen sein. Die Darlegung des möglichen Verfahrensausgangs darf - als Entscheidungsgrundlage der rekurrierenden Person für ihr weiteres prozessuales Vorgehen - nicht mit geringerer Aussagekraft ausgestattet werden, wenn diese Option durch einen Antrag der Gegenpartei ins Verfahren eingeführt wird. Eine blosse Einladung zur Stellungnahme ist in diesem Sinne nur zulässig, wenn das Gericht keine Veranlassung sieht, die Möglichkeit einer reformatio in peius ins Auge zu fassen (Urteile U 478/06 E. 4.2 und I 868/05 E. 3.2.2).

3.2.

3.2.1. Im Beschluss vom 7. Januar 2013 führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerdeantwort habe die SUVA den Sachverhalt dahin gehend präzisiert, dass die Versicherte nicht an körperlich nachweisbaren Beschwerden leide, da ein pathologisches organisches Substrat fehle; die SUVA habe daher die im Einspracheentscheid gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten auf organischer Grundlage angenommene 20%ige Arbeitsunfähigkeit für den Fall weiterer medizinischer Abklärungen in Zweifel gezogen. In ihrer Duplik habe sie sodann die reformatio in peius beantragt, da auch das neu eingeholte Parteigutachten keine organischen Beschwerden neurologischer und/oder orthopädischer Natur zu objektivieren vermöge, weshalb die auf organischer Grundlage ab 1. September 2011 gesprochene Invalidenrente aufzuheben sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass das Gericht diesem Antrag folgen könnte, weshalb der Versicherten vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum allfälligen Beschwerderückzug einzuräumen sei.

Damit hat sich die Vorinstanz mit den von der SUVA vorgebrachten Gründen, die im Falle einer materiellen gerichtlichen Beurteilung zu einer Schlechterstellung der Versicherten führen könnten, nicht erkennbar im wie dargelegt unpräjudiziellen Sinn auseinandergesetzt (vgl. E. 3.1 hievor). Vielmehr hat sie die Möglichkeit einer reformatio in peius nur indirekt, und zwar lediglich mit einem Satz, durch Hinweis auf die Ausführungen in der beschwerdegegnerischen Duplik angesprochen. Die Möglichkeit einer reformatio in peius wurde mithin nur mit dem Standpunkt der SUVA kausal verknüpft, nicht aber mit einer eigenständigen vorläufigen Einschätzung durch das Gericht selber, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine Schlechterstellung drohen könnte (vgl. auch Urteile U 478/06 E. 4.3 und I 868/05 E. 3.2.3). Dies räumte die Vorinstanz im Schreiben an die Versicherte vom 22. Januar 2013 implizit selber ein, worin sie ausführte, im Beschluss vom 7. Januar 2013 sei ausdrücklich auf die Duplik der SUVA und die darin dargelegten Überlegungen zu einer allfälligen reformatio in peius Bezug genommen worden; sie sähe daher keine Veranlassung zu weiteren inhaltlichen Ausführungen.

3.2.2. Auch in der Verfügung vom 19. Februar 2013 enthielt sich die Vorinstanz der erforderlichen, freilich summarischen und mit Zurückhaltung zu formulierenden eigenen Stellungnahme (Urteil I 868/05 E. 3.2.3), indem sie festhielt, die Versicherte werde abermals darauf hingewiesen, dass nicht auszuschliessen sei, das Gericht könnte sich den Überlegungen der SUVA, wie in der Duplik dargelegt und welche hier zu wiederholen keine Veranlassung bestehe, anschliessen, und dass sie die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

3.2.3. Nach dem Gesagten fehlte eine eigenständige vorläufige Einschätzung durch das Gericht selber, ob der Versicherten allenfalls eine Schlechterstellung drohen könnte. Folglich war im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar, ob die Vorinstanz ihren Vorbringen potenzielle Erheblichkeit zuerkennt. Insofern ist die reformatio in peius nicht rechtsgültig angedroht worden und verletzt der angefochtene Entscheid Art. 61 lit. d ATSG (vgl. auch Urteil U 478/06 E. 4.3). Demnach ist der angefochtene Entscheid ohne Prüfung der weiteren Parteivorbringen aus formellen Gründen aufzuheben. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird vor einem neuen Entscheid, sofern sie nach wie vor eine Schlechterstellung für erforderlich hält, der Beschwerdeführerin die beabsichtigte reformatio in peius anzeigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu sowie zum Rückzug der Beschwerde geben (vgl. Urteil U 478/06 E. 4.5).

4. Einem Kanton, der nicht Partei ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen überbunden werden ( Art. 66 Abs. 4, Art. 68 Abs. 3 BGG ). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich namentlich dann, wenn ein kantonales Gericht schwerwiegend gegen seine Pflichten verstossen bzw. sein Entscheid in qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und den Parteien Kosten verursacht hat. Überdies ist vorauszusetzen, dass die beschwerdegegnerische Partei der Verfahrensweise der Vorinstanz ebenfalls nicht zustimmt (vgl. BGE 133 I 234 E. 3 S. 248, 133 V 402 E. 5 S. 407; RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126 E. 4; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N 20 zu Art. 66 BGG und N 44 zu Art. 68 BGG ). Die SUVA verlangt jedoch die Bestätigung des kantonalen Entscheides, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar