Insurance Premium Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual (the appellant) filed a complaint against the Social Insurance Institution of the Canton of Zurich, which had denied them a premium reduction for the year 2021. The prior ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld this decision. The appellant contested this decision, alleging it violated federal law, but the Swiss Federal Tribunal highlighted that disputes involving cantonal law violations do not constitute standalone grounds for appeal under Art. 95 of the Federal Supreme Court Act. The appellant also failed to demonstrate that any constitutional rights were violated by the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Insurance Premium Reduction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The prior ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich upheld this decision. The appellant contested this decision, alleging it violated federal law, but the Swiss Federal Tribunal highlighted that disputes involving cantonal law violations do not constitute standalone grounds for appeal under Art. 95 of the Federal Supreme Court Act. The appellant also failed to demonstrate that any constitutional rights were violated by the cantonal court's decision. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this procedural provision concerning the simplified procedure.
Used to waive the collection of court fees in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_764/2023
Urteil vom 11. Dezember 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2023 (KV.2023.00012).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 10. Oktober 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten näher dar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021 keine Prämienverbilligung auszurichten hat.
3. I nwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Insbesondere reicht es nicht aus, allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu behaupten, darüber hinaus ohne jeglichen Sachbezug die eigene Lebensgeschichte zu schildern, die schweizerische Richterschaft pauschal als von den politischen Parteien abhängig zu bezeichnen und eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter blossem Hinweis auf die Verletzung dieser Norm zu fordern (zur Begründungspflicht hinsichtlich des letzten Anliegens siehe die dazu bereits ergangenen Erwägungen im Urteil 9C_407/2023 vom 7. Juli 2023 und in der Verfügung 9C_204/2022 vom 1. Juni 2022).
4. All dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird der Beschwerdeführer indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel