Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_763/2021 KI-generiert

Challenge to court-appointed counsel's fee award in accident insurance proceedings; standing of the assisted party to contest the compensation amount and adequacy of appeal grounds under procedural rules.

Geschäftsnummer 8C_763/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appeal and did not enter a decision on the merits, meaning the lower court’s ruling stands. The case concerned a challenge to the amount of legal fees awarded to a court-appointed counsel under the accident insurance procedure, after the claimant disputed the post-decision billing. The Court held that the appeal failed to meet minimum procedural requirements under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the claimant did not adequately demonstrate how the lower court’s findings or legal reasoning were flawed. Additionally, the Court noted that the compensation for an officially appointed counsel is an administrative matter between the lawyer and the state, not the client, so the claimant lacked standing to contest it. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Challenge to court-appointed counsel's fee award in accident insurance proceedings; standing of the assisted party to contest the compensation amount and adequacy of appeal grounds under procedural rules: The case concerned a challenge to the amount of legal fees awarded to a court-appointed counsel under the accident insurance procedure, after the claimant disputed the post-decision billing. The Court held that the appeal failed to meet minimum procedural requirements under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, as the claimant did not adequately demonstrate how the lower court’s findings or legal reasoning were flawed. Additionally, the Court noted that the compensation for an officially appointed counsel is an administrative matter between the lawyer and the state, not the client, so the claimant lacked standing to contest it. No court costs were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtsverbeiständung amtliche Verteidigerentschädigung Streitgegenstand Festsetzung des Anwaltshonorars anfechtbarer Zwischenentscheid Eventualbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for declining to enter the appeal in simplified proceedings due to manifestly insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exceptionally waived court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_763/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 5. Oktober 2021 (UV 2020/46).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. November 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2021,

in Erwägung,

dass, soweit sich der Beschwerdeführer über die im Nachgang zu diesem Entscheid vom vorinstanzlichen Rechtsvertreter am 25. Oktober 2021 gestellte Abschlussabrechnung in der Höhe von Fr. 1072.55 beschweren will, sich das Bundesgericht dazu im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend äussern darf; es darf nur über das abschliessend befinden, was Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war ( Art. 90 ff. BGG ),

dass sich die Beschwerde im Übrigen allein gegen die Höhe der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung richtet,

dass das kantonale Gericht dazu unter Verweis auf die vom st. gallischen Kantonsgericht erlassenen Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege wie auch Literatur erwog, der Rechtsvertreter sei allein in dem Umfang durch den Staat zu entschädigen, als er nicht bereits vom Beschwerdeführer Gelder erhalten habe, und zwar ungeachtet dessen, unter welcher Prämisse diese geflossen seien,

dass der Beschwerdeführer dies zwar kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass damit den minimalen Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 42 Abs. 2 BGG , wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, offensichtlich nicht Genüge getan ist; lediglich das von der Vorinstanz bereits Aufgegriffene (Darlehensaufnahme zur Bezahlung des Rechtsanwaltes) zu wiederholen, reicht klarerweise nicht aus,

dass abgesehen davon fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt über die Höhe der Entschädigung beschweren kann, entstand doch mit der amtlichen Bestellung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Vertreter und dem Staat; die Entschädigung steht dem Anwalt persönlich und nicht der Partei zu ( BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 1),

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass durch die amtliche Bestellung generell kein Raum mehr für eine (zusätzliche/separate) Entschädigung durch die verbeiständete Partei besteht und zwar selbst dann nicht, wenn dem Vertreter die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint; verstösst der Anwalt gegen diesen Grundsatz, kann er disziplinarisch belangt werden ( BGE 122 I 322 E. 3b; 108 Ia 11 E. 3),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel