Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_763/2020 KI-generiert

Continuation of Invalidity Pension Following Multiple Accidents and Lack of Causal Link Assessment

Geschäftsnummer 8C_763/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being involved in two separate accidents causing head, neck, and spine injuries, received disability benefits from her insurer, Basler Versicherung AG. Initially insured with Winterthur Versicherungen, she suffered the first accident in 1995 when a table fell, leading to long-term health issues for which she was awarded a disability pension. The second accident occurred in 2002 during a car collision, resulting in additional injuries. Basler Versicherungen, succeeding Winterthur as her insurer, awarded her a continued disability pension in 2006 based on these compounded accidents. However, in 2019, Basler decided to discontinue these payments, arguing that the causal connection between the incidents and ongoing complaints could not be adequately established. This led to a legal dispute evaluated by the Swiss Federal Tribunal, where the claimant sought to reinstate her previous benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Continuation of Invalidity Pension Following Multiple Accidents and Lack of Causal Link Assessment: Initially insured with Winterthur Versicherungen, she suffered the first accident in 1995 when a table fell, leading to long-term health issues for which she was awarded a disability pension. The second accident occurred in 2002 during a car collision, resulting in additional injuries. Basler Versicherungen, succeeding Winterthur as her insurer, awarded her a continued disability pension in 2006 based on these compounded accidents. However, in 2019, Basler decided to discontinue these payments, arguing that the causal connection between the incidents and ongoing complaints could not be adequately established. This led to a legal dispute evaluated by the Swiss Federal Tribunal, where the claimant sought to reinstate her previous benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Schleudertrauma Versicherungsleistung der Unfallversicherung Kausalzusammenhang Feststellung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny the respondent (Basler Versicherung AG) a party fee.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

The Federal Tribunal correctly confirmed the cantonal court's finding that the conditions for reopening the decision (Wiedererwägung) were met because the original benefit award was flawed due to a lack of adequacy examination.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

200 2024 630 (2025-01-16) · be
Whiplash Injury Benefits Termination Appeal
«…allbedingtes organi- sches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Entscheid des BGer vom 22. Februar 2021, 8C_763/2020, E. 6.3.2). Dies ist denn auch unbestritten. 5.2 Was den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom…»
I 2024 65 (2025-01-13) · sz
Pedestrian Accident Injury Assessment Appeal
«…igung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (Urteil BGer 8C_763/2020 vom 22.2.2021 E. 6.3.1). 2.2.1 Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein R…»
8C_698/2023 (2024-11-27)
Insurer's Attempt to Retroactively Revoke Disability Pension Based on Allegedly Flawed Award Lacks Reconsideration Grounds
«…_117/2019 E. 6.1; 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis; 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.1). 3.2.2. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Ansp…»
UV.2023.72 (2024-10-21) · sg
Workplace Accident Causation for Non-Organic Symptoms
«…des organisches Korrelat von Beschwerden darstellen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2020, 8C_763/2020, E. 6.3.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Bei den psychischen Beschwerden (PTBS, depressive Episode mit somatischem Syndrom [vg…»
UV.2023.58 (2024-07-30) · sg
Insurance Benefits Termination Upheld Following Car Collision Due to Predominantly Psychological Injury
«…chte organisches Korrelat dieser Beschwerden dar (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2020, 8C_763/2020, E. 6.3.2). Auch die in den Berichten der PSGN unter anderem erwähnten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen las…»
S 2023 56 (2024-07-24) · gr
Insurance Claimant Appeals Discontinuation of Whiplash Benefits Based on Reassessment of Causality
«…616/2022 vom 15. März 2023 E.3.2 und 6.4 [nicht publ. in BGE 149 V 91], 8C_363/2021 vom 25. November 2021 E.7, 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E.5.1, 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E.6.1 [nicht publ. in BGE 147 V 55] und 8C…»
200 2023 487 (2024-05-08) · be
Whiplash Injury Causation Dispute Following Rear-End Collision
«…dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (Entscheid des BGer vom 22. Februar 2021, 8C_763/2020, E. 6.3.2). Weiter fielen Dr. med. E.________ jeweils bei der klinischen Gleichgewichtsprüfung fluktuierende Befunde au…»
VBE.2023.48 (2023-11-15) · ag
Insurance Provider's Revocation of Disability Pension Upheld Due to Flawed Initial Award
«…e Bedeutung zu (vgl. BGE 115 V 133 E. 4a S. 135; 117 V 359 E. 4b und 5a sowie 5d/aa; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.2 i.f. mit Hinweisen), so dass für die Leistungsbeurteilung eine separate Prü- fung des adäqu…»
VBE.2023.64 (2023-09-28) · ag
Motorcycle Accident Victim Denied Additional Disability for Shoulder Injury
«…oraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zum Unfall steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 3. Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2023 (VB 230) stützte sich die B…»
UV.2022.14 (2023-09-26) · sg
Insurer's Right to Retrospectively Discontinue Disability Pension Based on Lack of Causal Link Post-Re-evaluation
«…dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 8C_763/2020, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Auch den übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten sind keine auf © Kanton…»
UV.2022.14 (2023-09-26) · sg
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«…dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 8C_763/2020, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Auch den übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichten sind keine auf © Kanton…»
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«…_117/2019 E. 6.1; 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis; 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Rechtsprechung. Wenn die dama…»
200 2023 22 (2023-04-24) · be
Insurer's Causality Assessment Upheld in Whiplash Injury Claim Following Rear-End Collision
«…dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (Entscheid des BGer vom 22. Februar 2021, 8C_763/2020, E. 6.3.2). Ausserdem besteht hinsichtlich der diagnos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2…»
30491 (2022-12-02) · nw
Disability Pension Appeal Dismissed Due to Procedural Flaw and Pre-existing Conditions Justifying Insurer's Decision
«…haden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie dar…»
8C_588/2022 (2022-10-13)
Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Regarding Federal Law Violation
«…icht mehr zu beheben ist, zumal eine Nachfrist ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 8C_232/2022 vom 21. April 2022 sowie 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1), dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_763/2020

Urteil vom 22. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2020 (200 19 744 UV).

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1966 geborene A.________ arbeitete im Rechtsdienst des Personalamtes der Stadt B.________ und war dadurch obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen bei den damaligen Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) versichert. Gemäss Unfallmeldung kippte am 7. Dezember 1995 ein als Trennwand aufgestellter Holztisch um und traf A.________ mit dem Tischbein am Kopf. Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 sprach ihr die Winterthur für die in der Folge geklagten Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schlafstörungen ab 1. Januar 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente zu.

A.b. Ab 1. Mai 1999 arbeitete A.________ bei der Einwohnergemeinde C.________ im Rechtsdienst und war dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 7. Februar 2002 als Mitfahrerin in einem Auto bei einer seitlichen Kollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Basler klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, (Expertise vom 18. März 2006). Mit Verfügung vom 10. August 2006 sprach sie A.________ unter Berücksichtigung der Folgen beider Unfälle ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20 % (wovon 13 % den ersten und 7 % den zweiten Unfall betreffend) zu und vergütete ihr die Kosten für weitere Heilbehandlungen.

A.c. Seit Juli 2006 ist A.________ beim Personalamt der Stadt B.________ als juristische Mitarbeiterin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % resp. seit Juli 2012 von 70 % angestellt. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle Bern ab Juni 2010 eine Dreiviertelsrente, ab Dezember 2010 eine ganze Rente, ab April 2011 eine halbe Rente und ab September 2011 bis März 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Für die Zeit ab April 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. April 2019 insoweit teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch aufgrund der seit März 2014 eingetretenen Verhältnisse neu verfüge.

A.d. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 stellte die Basler ihre Leistungen per 1. Juli 2012 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der seither erbrachten Leistungen verzichtete. Zur Begründung führte sie aus, dass die Adäquanz zwischen den Ereignissen vom 7. Dezember 1995 resp. 7. Februar 2002 und den am 1. Juli 2012 geklagten Beschwerden zu verneinen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 20. August 2019). Sie hielt aber fest, die Aufhebung der Rente erfolge "richtigerweise" ab März 2019.

B. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. November 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Basler zu verpflichten, ihr die bisherige Invalidenrente weiterhin resp. rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt wieder auszurichten. Zudem ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Fall, dass das Bundesgericht die Voraussetzungen der Wiedererwägung bejahen sollte, um Ansetzung einer Nachfrist, damit sie sich zu den Adäquanzkriterien äussern könne.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist samt Begründung innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ); eine spätere Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nur gemäss Art. 43 BGG , d.h. im Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, möglich (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 42 BGG ). Nachdem die Rechtsmittelfrist vorliegend am 14. Dezember 2020 abgelaufen ist, bleibt für die beantragte Nachfrist kein Raum (vgl. SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 1.2).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

3.

3.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rentenaufhebung der Basler bestätigt hat.

3.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen ( BGE 134 V 109 ) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht liess offen, ob - wie im Einspracheentscheid der Basler vom 20. August 2019 geltend gemacht - ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben sei. Es bejahte stattdessen die Voraussetzungen der Wiedererwägung der Verfügung vom 10. August 2006, da der Rentenzusprechung keine Prüfung der Adäquanz zu Grunde gelegen habe und darüber hinaus auch die Ermittlung des Invaliditätsgrades rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Da die Vorinstanz die Adäquanz der über September 2002 hinaus geklagten Beschwerden sowohl hinsichtlich des als leicht qualifizierten Unfalls vom 7. Dezember 1995 als auch in Bezug auf den als mittelschwer eingestuften Unfall vom 7. Februar 2002 verneinte, bestätigte sie den Einspracheentscheid der Basler mit substituierter Begründung.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Verfügung vom 10. August 2006 als zweifellos unrichtig betrachtet und die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG bejaht habe.

5.

5.1. Gleich wie bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Ausserachtlassung der bei unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage massgeblichen spezifischen Rechtsprechung von BGE 130 V 352 (nunmehr: BGE 141 V 281 ) stellt eine Rentenzusprechung ohne explizite oder wenigstens implizite Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar, so dass der Unfallversicherer berechtigt ist, darauf zurückzukommen (SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1, 8C_72/2020 E. 6.1; 2020 UV Nr. 1. S. 1, 8C_117/2019 E. 6.1; 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3 mit Hinweis; 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.2. Die spezielle Adäquanzprüfung entfällt nicht bereits dann, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaften nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.2 S. 560 mit weiteren Hinweisen; 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 ff.; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 131; ANDRÉ NABOLD, Nova et vetera zum Umgang der Unfallversicherung mit organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 27 ff., S. 39 f.). Auf eine spezielle Adäquanzprüfung kann daher gemäss der bereits im Zeitpunkt der Leistungszusprachen im Jahr 2002 und 2006 geltenden Praxis nur dann verzichtet werden, wenn sich die Beschwerden auf die objektiv ausgewiesenen Befunde zurückführen lassen. Dafür müssen die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sein ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3 und 4.2).

6.

6.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der in den Zeitpunkten der Verfügungen vom 7. Februar 2002 und 10. August 2006 vorhandenen medizinischen Akten zum Schluss, dass das der Rentenzusprechung zu Grunde gelegene Beschwerdebild als typisch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369 E. 4b S. 382 f. zu qualifizieren sei. Den geltend gemachten Beschwerden sowohl nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1995 als auch nach jenem vom 7. Februar 2002 habe es an einer objektivierbaren, bildgebend ausgewiesenen organischen Grundlage gefehlt. Damit hätte klarerweise eine separate Adäquanzprüfung erfolgen müssen. Eine solche sei aber weder im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung noch in demjenigen der Verfügung vom 10. August 2006 - auch nicht konkludent - erfolgt. Damit sei die zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben.

6.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, mit Verfügung vom 10. August 2006 sei ihr auch eine Integritätsentschädigung von 20 % aufgrund der diagnostizierten Osteochondrose (10 %) und der neuropsychologischen Defizite (10 %) zugesprochen worden. Bei der Osteochondrose handle es sich um eine objektivierbare somatische Beeinträchtigung. Auch die neuropsychologischen Defizite seien aufgrund standardisierter Tests beurteilt und auf das erlittene Schädel-Hirn-Trauma zurückgeführt worden. Die Integritätsentschädigung beruhe demnach auf organischen Beeinträchtigungen, welche - nebst den typischen Beschwerden eines Schleudertraumas - auch zur Rentenzusprechung geführt hätten. Eine separate Adäquanzprüfung habe sich somit erübrigt. Abgesehen davon sei aber eine solche Prüfung zumindest implizit erfolgt. So habe die Beschwerdegegnerin bei der Verfügung im August 2006, als allein eine Rentenerhöhung und nicht eine gänzliche Neuüberprüfung zur Diskussion gestanden habe, davon ausgehen dürfen, dass die Winterthur im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2002 die Adäquanz geprüft und bejaht habe. Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 10. August 2006 scheide damit aus.

6.3.

6.3.1. Die Integritätsentschädigung beruht auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität ( Art. 24 Abs. 1 UVG ; Art. 36 Abs. 1 UVV ). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.3).

6.3.2. Bei der Osteochondrose handelt es sich um eine Knochen- und Knorpeldegeneration (vgl. Urteil U 297/04 vom 16. Dezember 2005 E. 3.1 mit Verweis auf den Pschyrembel). Insoweit wäre mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich von einer objektivierbaren somatischen Beeinträchtigung auszugehen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend feststellte, fehlte es in den medizinischen Akten im Zeitpunkt der Rentenerhöhung vom 10. August 2006 an einer objektivierbaren, bildgebend ausgewiesenen organischen Grundlage der geltend gemachten Beschwerden. Soweit mit der Verfügung vom 10. August 2006 eine Integritätsentschädigung unter Bezugnahme auf eine Osteochondrose zugesprochen wurde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Als Grundlage sowohl der zugesprochenen Invalidenrente als auch der Integritätsentschädigung diente das neurologische Gutachten des Dr. med. D.________. Dieser stellte aufgrund der bildgebenden Untersuchungen der HWS lediglich minimale, weitestgehend altersentsprechende degenerative Veränderungen fest. Eine unfallbedingte Osteochondrose im Bereich der HWS diagnostizierte er hingegen nicht (vgl. Diagnosen auf S. 22 des Gutachtens). Entsprechend führte er bei der Beurteilung der Integritätseinbusse die "Osteochondrose" als Begründung lediglich in Anführungs- und Schlusszeichen an. Seine Einschätzung erging gestützt auf die Suva-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen). Dabei wird der Integritätsschaden anhand einer Schmerzfunktionsskala festgelegt. Die pathologisch-anatomischen Veränderungen spielen dabei gemäss Erklärung in Ziffer 7.2 eine untergeordnete Rolle. Dr. med. D.________ ging von der Schmerzfunktionsskala ++ aus, was für "geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe" steht. Auf bildgebende Befunde stützte er seine Beurteilung indessen nicht. Sodann hat das kantonale Gericht richtig erwogen, dass klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen für sich allein nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen lassen (SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.1; 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.5; vgl. auch Urteil U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4).

6.3.3. Was die gutachterlich festgestellte Integritätseinbusse im Zusammenhang mit den neurokognitiven Defiziten betrifft, so fehlt es auch hier an organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte. Gemäss Dr. med. D.________ zeigte etwa eine MRI-Untersuchung des Neurokraniums vom 15. März 1996 keine Pathologie.

6.3.4. Aus der gleichzeitig mit der Invalidenrente zugesprochenen Integritätsentschädigung kann nach dem Gesagten entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, eine gesonderte Adäquanzprüfung habe sich erübrigt. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass vor der Rentenerhöhung im August 2006 mangels eines klar fassbaren unfallbedingten organischen Korrelats des geklagten Beschwerdebildes eine spezielle Adäquanzprüfung hätte erfolgen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit Verfügung vom 10. August 2006 eine bestehende Rente lediglich erhöht und nicht erstmals festgelegt worden ist. Mithin hätte die Basler nicht auf eine eigene Adäquanzprüfung verzichten dürfen, zumal die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen ist, wenn die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten hat (SVR 2017 UV Nr. 9 S. 31, 8C_616/2016 E. 5 mit Hinweisen). Inwiefern aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Winterthur vom 7. Februar 2002 eine Rente zugesprochen worden war, geschlossen werden kann, die neu zuständige Basler habe im Rahmen der Rentenerhöhung die Adäquanz zumindest implizit geprüft, ist nicht einsichtig (vgl. auch SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1, 8C_117/2019 E. 6.3). Insbesondere aber vermag die Beschwerdeführerin anhand der Akten nicht aufzuzeigen, dass die Adäquanzfrage vor Erlass der Verfügung vom 10. August 2006 je thematisiert worden wäre (anders etwa in: SVR 2017 UV Nr. 16 S. 53, 8C_425/2016 E. 4.3.1).

6.4. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es könne nicht angehen, dass die Unfallversicherung bei der Rentenzusprechung auf Ausführungen zur Adäquanz verzichtet, um sich so die Möglichkeit offen zu halten, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rentenzusprechung mittels Wiedererwägung zurückzukommen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen wäre bei einem bewussten Fehlverhalten des Unfallversicherers - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - zumindest die Frage des Rechtsmissbrauchs zu prüfen (vgl. Urteil 8C_533/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2.2). Zum anderen ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern sich eine Wiedererwägung zufolge unterlassener Adäquanzprüfung in Fällen, in denen der Unfallversicherer - so auch hier - auf eine Rückforderung der erbrachten Leistungen verzichtet, für die versicherte Person nachteilig auswirken soll.

6.5. Da eine Rentenzusprechung ohne Prüfung der Adäquanz eine Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung darstellt und die Berichtigung unbestritten von erheblicher Bedeutung ist, hat das kantonale Gericht die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu Recht bejaht. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Verfügung vom 10. August 2006 auch aufgrund des damals ermittelten Valideneinkommens zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ist. Ebenfalls offen bleiben kann, ob - wie von der Basler in ihrem Einspracheentscheid vom 20. August 2019 geltend gemacht - in der Pensumsreduktion von 80 % auf 70 % und der damit einhergehenden Lohnreduktion per 1. Juli 2012 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erblicken wäre. Zum letzten Punkt ist immerhin anzufügen, dass der Rentenzusprechung vom August 2006 - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - ein Invalideneinkommen basierend auf einem effektiv geleisteten 80 %-Pensum zu Grunde lag.

7.

7.1. Die Vorinstanz erwog sodann, der unfallbedingte Endzustand sei im September 2002 erreicht gewesen. Hinsichtlich des Ereignisses vom 7. Dezember 1995 erkannte sie, es handle sich mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. die im Urteil 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 aufgeführte Kasuistik) um einen leichten Unfall. Diesbezüglich sei die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen. Der Unfall vom 7. Februar 2002 erscheine als mittelschwer, wobei offen gelassen werden könne, ob er als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Unfällen oder aber als mittelschwer im engeren Sinne zu qualifizieren sei, da jedenfalls nicht drei der sieben Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 in einfacher Form oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt seien. Höchstens das Kriterium der erheblichen Beschwerden (in einfacher Form) sei nämlich erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Februar 2002 und den über September 2002 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen sei.

7.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die Prüfung und Würdigung der Adäquanzkriterien im angefochtenen Entscheid. Sie setzt sich aber mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Anspruch auf die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Begründung besteht - wie bereits gesagt (vgl. E. 1 hiervor) - nicht. Mangels offensichtlicher Rechtsfehler erübrigen sich Weiterungen zur Adäquanzprüfung des kantonalen Gerichts.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

9. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Basler hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest