Case Dismissed as Moot Due to Retroactive Tariff Agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning invalidity insurance, where the complainants challenged a decision made by the Cantonal Court regarding the entitlement to benefits for a medical treatment conducted without a tariff agreement. The primary issue revolved around which legal process to follow when there was a disagreement about the payment amount that the invalidity insurance was obligated to provide. Subsequently, the parties reached a retroactive tariff agreement that eliminated the disagreement, resulting in a lack of legal interest to pursue the case further, leading to the dismissal of the complaint as moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG; Case Dismissed as Moot Due to Retroactive Tariff Agreement: The primary issue revolved around which legal process to follow when there was a disagreement about the payment amount that the invalidity insurance was obligated to provide. Subsequently, the parties reached a retroactive tariff agreement that eliminated the disagreement, resulting in a lack of legal interest to pursue the case further, leading to the dismissal of the complaint as moot.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as having become devoid of object due to the loss of the current interest in legal protection.
Used to justify the waiver of court costs because the loss of interest in legal protection was due to a subsequently concluded tariff agreement.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_763/2016
Verfügung vom 18. April 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, handelnd durch C.________ und D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Advokat Dr. Andreas C. Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 18. August 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ und des B.________ vom 17. November 2016 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. August 2016, mit dem dieses auf ein Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
in die Vereinbarung vom 23. Februar 2017 zwischen dem A.________ und den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, der Invalidenversicherung und der Militärversicherung, mit welchem rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 ein Tarifvertrag geschlossen wurde,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter andrem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat,
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass letztinstanzlich streitig war, welcher Rechtsweg einzuschlagen ist bei Uneinigkeit über den Betrag, welcher die Invalidenversicherung zu leisten hat für die Durchführung einer von ihr geschuldeten medizinischen Massnahme durch ein Spital, mit welchem kein Tarifvertrag besteht,
dass das A.________ mit der Invalidenversicherung am 23. Februar 2017 einen rückwirkend anwendbaren Tarifvertrag geschlossen hat, so dass für den Zeitpunkt der hier streitigen Behandlung nachträglich kein vertragsloser Zustand mehr besteht,
dass damit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung der Frage nach der Zuständigkeit ohne Tarifvertrag dahingefallen ist, was auch die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 2. März 2017 einräumen,
dass die Beschwerde damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass der Wegfall des Rechtsschutzinteressens auf einem nachträglich abgeschlossenen Tarifvertrag beruht, so dass es nicht als angemessen erscheint, der einen oder der anderen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen,
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 resp. Art. 66 Abs. 2 BGG ),
verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold