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8C_762/2023 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefit Appeal: Inadmissibility of Appeal Against Remand Order

Geschäftsnummer 8C_762/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an unemployment insurance dispute arose involving a claimant whose entitlement to unemployment compensation was denied by the Zurich cantonal unemployment fund starting from April 5, 2023. The Zurich Social Insurance Court overturned the fund's decision on October 17, 2023, directing the fund to reassess the claimant's entitlement after further consideration of relevant circumstances. This decision was a provisional ruling and left room for the unemployment fund to again decide according to its judgment post-assessment. The dispute was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was considered inadmissible as it did not meet the criteria for a perpetual disadvantage or immediate final conclusion according to the stipulated judicial article.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Insurance Benefit Appeal: Inadmissibility of Appeal Against Remand Order: The Zurich Social Insurance Court overturned the fund's decision on October 17, 2023, directing the fund to reassess the claimant's entitlement after further consideration of relevant circumstances. This decision was a provisional ruling and left room for the unemployment fund to again decide according to its judgment post-assessment. The dispute was subsequently brought before the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was considered inadmissible as it did not meet the criteria for a perpetual disadvantage or immediate final conclusion according to the stipulated judicial article.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenentscheid Beweisverfügungen soziale Sicherheit Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_762/2023

Urteil vom 12. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Engelberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2023 (AL.2023.00127).

Erwägungen:

1. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 verneinte die Beschwerdeführerin einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 5. April 2023.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 17. Oktober 2023 auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdegegners neu entscheide.

2. Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2).

Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

3.

3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus ( BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).

3.2. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein zu weiteren Abklärungen der konkreten Umstände des Einzelfalls verhalten. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Insbesondere steht es ihr auch nach durchgeführter Abklärung weiterhin frei, entsprechend ihrer Überzeugung neu zu verfügen.

Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist dergestalt nicht auszumachen. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht dafür nicht aus ( BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 ; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).

4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2).

5. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG .

6. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel