Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_761/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Challenge of Rejection of Integrity Compensation Claim for Occupational Disease

Geschäftsnummer 8C_761/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision made by the Cantonal Court of Lucerne concerning their entitlement to compensation for a recognized occupational illness from 1996, which was denied by the Swiss Accident Insurance Institution (Suva). The argument centered on whether the appellant was entitled to an integrity compensation, which the respondent denied in a decision dated January 4, 2021. The appellant's complaint did not address the lower court's reasoning or demonstrate legal errors effectively, focusing instead on her interpretation of events and psychiatric diagnoses without substantiating the alleged inaccuracies in the prior ruling according to legal standards. Consequently, the appeal was not considered because it lacked a sufficient basis and was not personally signed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Challenge of Rejection of Integrity Compensation Claim for Occupational Disease: The argument centered on whether the appellant was entitled to an integrity compensation, which the respondent denied in a decision dated January 4, 2021. The appellant's complaint did not address the lower court's reasoning or demonstrate legal errors effectively, focusing instead on her interpretation of events and psychiatric diagnoses without substantiating the alleged inaccuracies in the prior ruling according to legal standards. Consequently, the appeal was not considered because it lacked a sufficient basis and was not personally signed.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitsunfälle Versicherungsentschädigung medizinische Gründe Rüge der Sachverhaltsfeststellung Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of a formal deficiency (lack of proper reasoning) according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the exception of dispensing with court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_761/2021

Urteil vom 18. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021 (5V 21 42).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. November 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2021,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht liegenden Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2021 zu Recht keine Integritätsentschädigung aus der im Jahr 1996 anerkannten Berufskrankheit zugesprochen,

dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, stattdessen allein den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schildert und pauschal auf die Nichteignungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 1996 betreffend die Arbeiten mit Kontakt zu Kolophonium, Nickel sowie Thiuramen und die von verschiedenen Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen verweist; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist damit nicht nachvollziehbar dargelegt,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass die Beschwerdeschrift im Übrigen nicht eigenhändig unterzeichnet ist (Näheres dazu: Art. 42 Abs.1 in Verbindung mit Abs. 5 BGG),

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel