Denial of Appeal on Accident Insurance Benefits Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual appealing against a decision made by the administrative court of the Canton of Bern relating to accident insurance. The court had denied further insurance liability beyond October 31, 2015, for the individual's existing health issues, ruling that these issues no longer had a causal link to a covered accident that occurred on February 4, 2015. The appeal challenged the evidence evaluation, claiming it was biased, but did not effectively demonstrate errors in fact-finding or legal reasoning under the relevant procedural articles. Additionally, the appellant's request for free legal assistance was denied due to the lack of prospect for success, though court costs were waived.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Denial of Appeal on Accident Insurance Benefits Due to Insufficient Justification: The court had denied further insurance liability beyond October 31, 2015, for the individual's existing health issues, ruling that these issues no longer had a causal link to a covered accident that occurred on February 4, 2015. The appeal challenged the evidence evaluation, claiming it was biased, but did not effectively demonstrate errors in fact-finding or legal reasoning under the relevant procedural articles. Additionally, the appellant's request for free legal assistance was denied due to the lack of prospect for success, though court costs were waived.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal would not be entered into due to an obvious defect in reasoning (simplified procedure).
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to exceptionally waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_760/2018
Urteil vom 13. November 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2018 (200 18 364 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. November 2018 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 5. Oktober 2018 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass eine diesen Mindestanforderung genügende Beschwerdeschrift innert der gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht sein muss, woran auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nichts zu ändern vermag,
dass Nachfristen nur aus den in Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG abschliessend aufgezählten Gründen, nicht jedoch bei ungenügend begründeter Beschwerdeschrift, gewährt werden können,
dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 5. November 2018 abgelaufen ist,
dass somit ungeachtet der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift zunächst zu prüfen ist, ob die am 5. November 2018 eingereichte Beschwerde den eingangs dargelegten Mindestanforderungen zu genügen vermag,
dass das kantonale Gericht eine über den 31. Oktober 2015 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem ursächlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 4. Februar 2015 stünden,
dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte,
dass der Beschwerdeführer zwar diese Beweiswürdigung als einseitig beanstandet, ohne indessen darauf konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es insbesondere nicht ausreicht, dem von mehreren Ärzten anhand der Bildgebung getroffenen Befund vorbestehender, alter Frakturen bzw. Läsionen im Bereich der rechten Schulter, allein die eigene Wahrnehmung entgegen zu stellen mit dem Hinweis darauf, die rechte Schulter als Kind zwar einmal ausgekugelt zu haben, sich ansonsten an keine weitere Schädigung erinnern zu können,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel