Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_760/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Repayment of Unemployment Benefit Case

Geschäftsnummer 8C_760/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Aargau Cantonal Insurance Court regarding unemployment benefits. The court had previously confirmed that the individual was required to repay wrongly claimed unemployment benefits amounting to 10,576.25 CHF for the period from January to March 2011. The initial decisions were based on the conclusion that the question of the legality of the benefit claims had already been addressed in a prior ruling, thus preventing new arguments on that matter. The individual's appeal lacked sufficient justification against the lower court’s findings, leading to a dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Repayment of Unemployment Benefit Case: The court had previously confirmed that the individual was required to repay wrongly claimed unemployment benefits amounting to 10,576.25 CHF for the period from January to March 2011. The initial decisions were based on the conclusion that the question of the legality of the benefit claims had already been addressed in a prior ruling, thus preventing new arguments on that matter. The individual's appeal lacked sufficient justification against the lower court’s findings, leading to a dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistungsbegehren Arbeitslosigkeit substantiierte Begründung Abgangsentschädigung vereinfachtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in this specific instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_760/2017

Urteil vom 8. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017 (VBE.2017.340).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einsprache-Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 7. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2011 zu Unrecht bezogene Arbeitslosentagegelder in der Höhe von Fr. 10'576.25 zurückzuerstatten habe,

dass sie dabei insbesondere erwog, über die Frage der fehlenden Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs sei bereits mit Verfügung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. November 2015 rechtskräftig entschieden worden, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden könne,

dass sie alsdann u.a. die Rückforderungssumme prüfte und dabei zur Überzeugung gelangte, diese sei so auch tatsächlich dem Beschwerdeführer oder an das regionale Betreibungsamt ausgerichtet worden, womit der angefochtene Einsprache-Entscheid zu bestätigen sei,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die pauschale Behauptung des fehlenden Beweises der zu Unrecht ausbezahlten Gelder entgegen hält,

dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (dazu siehe Urteil 8C_446/2016 vom 5. Juli 2016) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel