Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal for Lack of Substantiated Constitutional Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint from an individual against a decision made by the administrative court of a canton regarding social assistance. The individual submitted a complaint to the Federal Court, which required that any appeal must be clearly justified, demonstrating how the contested administrative judgment violated constitutional rights. However, the court found that the individual's submissions did not meet the necessary formal and substantive requirements for an admissible complaint, failing to adequately demonstrate specific constitutional violations based on the earlier court's reasoning. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Social Assistance Appeal for Lack of Substantiated Constitutional Claims: The individual submitted a complaint to the Federal Court, which required that any appeal must be clearly justified, demonstrating how the contested administrative judgment violated constitutional rights. However, the court found that the individual's submissions did not meet the necessary formal and substantive requirements for an admissible complaint, failing to adequately demonstrate specific constitutional violations based on the earlier court's reasoning. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal.
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the appeal because it was inadmissible.
Cited to justify the decision to waive the collection of court costs under the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_758/2011
Urteil vom 4. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde X.________, vertreten durch den Sozialdienst Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des E.________ vom 10. Oktober 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2011,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2011, worin auf die übermässig weitschweifigen bzw. ungebührlichen Äusserungen hingewiesen und zur Behebung der Mängel eine Frist bis zum 28. Oktober 2011 gesetzt worden ist, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die zugleich angebrachten Hinweise auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden und auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit der mangelhaften Eingabe,
in die dem Bundesgericht daraufhin von E.________ am 27. Oktober 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. und 27. Oktober 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weil in der Begründung namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb, trotz der am 27. Oktober 2011 erfolgten Nachreichung der hinsichtlich Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit überarbeiteten Rechtsschrift, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, ob-wohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechen-den Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Be-schwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 18. Oktober 2011 ausdrücklich hinge-wiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz