Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_757/2017 KI-generiert

Insolvency Compensation Exclusion Upon Reaching AHV Retirement Age

Geschäftsnummer 8C_757/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding unemployment insurance and the eligibility for compensation due to wage losses following the insolvency of an employer. The issue arose when a decision was made by the unemployment insurance fund, which was subsequently upheld by the Social Insurance Court of Basel-Stadt, denying compensation for loss of earnings claimed by an individual. The court determined that under Swiss law, individuals reaching retirement age are not entitled to additional unemployment insurance benefits beyond that age, effectively dismissing claims for payments related to insolvency issues originating after the claimant's eligibility for old-age pension commenced. The individual appealed the decision, but failed to adequately substantiate the arguments regarding the alleged legal errors in the previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 21 AHVG, Art. 21 Abs. 2 AHVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insolvency Compensation Exclusion Upon Reaching AHV Retirement Age: The issue arose when a decision was made by the unemployment insurance fund, which was subsequently upheld by the Social Insurance Court of Basel-Stadt, denying compensation for loss of earnings claimed by an individual. The court determined that under Swiss law, individuals reaching retirement age are not entitled to additional unemployment insurance benefits beyond that age, effectively dismissing claims for payments related to insolvency issues originating after the claimant's eligibility for old-age pension commenced. The individual appealed the decision, but failed to adequately substantiate the arguments regarding the alleged legal errors in the previous rulings.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Altersversicherung Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Arbeitslosigkeit Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it was not entered upon due to obvious deficiencies in the statement of reasons (non-entry in simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule exceptionally that no court fees will be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_757/2017

Urteil vom 29. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2017 (AL.2017.25).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 1. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. November 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 8. November 2017 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einsprache-Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 30. Mai 2017 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für die geltend gemachten Lohnausfälle ab Juni 2015 keine Insolvenzentschädigung ausgerichtet werden könne,

dass sie erörterte, weshalb nach dem gesetzgeberischen Willen (Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG ) das Risiko des Lohnausfalls wegen Insolvenz der arbeitgebenden Unternehmung bei der Arbeitslosenversicherung längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ( Art. 21 AHVG ) versichert sei, umgekehrt ab diesem Zeitpunkt auch keine Beitragspflicht mehr bestehe,

dass sie alsdann den Anspruchsbeginn des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 AHVG auf den 1. Mai 2010 festlegte, was über diesen Zeitpunkt hinausgehende Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausschliesse,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, das Gesetz schliesse im AHV-Rentenalter stehende Personen von der Arbeitslosenversicherung aus, rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich auf den (unumstrittenen) Umstand hinzuweisen, dass Arbeitnehmer ungeachtet des Alters Anspruch auf Lohn für geleistete Arbeit haben, zielt an der Sache vorbei,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel